OÖ. Heimatblätter 1991, 45. Jahrgang, Heft 2

scheiden, auch Jugendsenate. Das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich Angestellten muß demokratisiert werden und freien Aufstieg allen Tüchtigen gewähren. Die Kriegsbeschädigten und Kriegerswitwen sind würdig zu versorgen. Jene Klassen, die sich durch die Geldentwertung bereichert haben, sollen Abgaben zugunsten der dadurch enteigneten Kleinrentner und Sparer entrichten. Die soziale Fürsorge der Orts- und Gebietsgemeinden für Kinder und Alte, Kranke und Erwerbs unfähige ist auszubauen. In der Frauenfrage bekämpft die Sozialdemokratie alle Vorurteile, die sich der Gleichberechtigung der Frau entgegenstellen. Deshalb fordert sie auch für Frauen alle Möglichkeiten der Entfaltung ihrer Persönlichkeit, höhere Würdigung der gesell schaftlichen Funktion von Mutter und Hausfrau, Schutz gegen Überbürdung durch doppelte Arbeit in Erwerb und Haushalt, Aufhebung aller Gesetze, die Frauen recht lich benachteiligen, Gleichberechtigung im öffentlichen Dienst, gemeinsame Erzie hung beider Geschlechter durch beide Geschlechter in den Schulen, Arbeitsverbot für alle den weiblichen Organismus besonders schädigenden Berufe, freien Zutritt zu allen übrigen Berufen und Verwendung in allen Bereichen, gleiche Ausbildungs möglichkeiten und für gleiche Arbeit gleichen Lohn. Zur Erleichterung der Haus arbeit werden zweckdienliche Einrichtungen im gemeinnützigen Wohnungsbau ver sprochen, die Errichtung öffentlicher Tagesheimstätten für schulpflichtige und vor schulpflichtige Kinder (Kinderkrippen). Uneheliche Kinder sind den ehelichen recht lich gleichzustellen. In der Bevölkerungspolitik soll durch den Ausbau der sozialen Verwaltung die Sterblichkeit, insbesondere bei Säuglingen und BCleinkindern, gesenkt werden. Im Rahmen der Geburtenregelung müssen öffentliche Beratungsstellen errichtet werden, die über den Gebrauch von Empfängnisverhütungsmitteln, welche von den Krankenkassen kostenlos bereitzustellen sind, die Bevölkerung aufklären. Die Unter brechung einer Schwangerschaft darf nicht durch Strafandrohungen, sondern nur durch Beratung und soziale Fürsorgemaßnahmen bekämpft werden. Eine kosten lose Unterbrechung der Schwangerschaft darf nur von Ärzten in öffentlichen Heil anstalten durchgeführtwerden, sofern die Gesundheit der Schwangerengefährdet oder ein lebensuntüchtigesKind zu erwartenist, ferner wenn die wirtschaftlicheExi stenz der Schwangeren, ihr berufliches Fortkommen oder die Erziehung ihrer bereits lebenden Kinder in Gefahr gerät. Zur Bekämpfung der Kindersterblichkeit „bei sinkenden Geburtenzahlen" sind Schutzbestimmungen für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter einzuführen, weiters Erziehungsbeiträge aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind und auch Erhaltungsbeiträge für Mütter, die einen Säugling ernähren (Mutterschaftsversicherungen)" auszuzahlen, wozu örtliche Für sorgestellen zu schaffen sind. Weitere Familienförderungen bestehen in Ferienaktio nen für Schüler, Lehrlinge und junge Hilfsarbeiter, dem Ausbau der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Bekämpfung von Tuberkulose, der Geschlechtskrankheiten und des Alkoholismus. Die Heilmittelversorgung hat kostenlos durch die Orts- und Gebietsgemeinden und auch durch die Sozialver sicherungsinstitute zu erfolgen.

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