OÖ. Heimatblätter 1991, 45. Jahrgang, Heft 1

unterwürßich zu sein und zu bleiben. ]Nelcher es aber von Meislern und Gesellen dieser beiden Landgerichte jetzt und zukünftiger Zeit nicht tat, der soll seines Handwerks nicht für redlich gehal ten, noch gefördert werden. Auch mit seinem Werkzeug, an was Arbeit er gefunden und angetroffen würde, für einen Störer, der sein Handwerk zu treiben und zu arbeiten nicht befugt ist, aufgebebt werden, wie es ihre Handwerksordnung anno 1521 aufgerichtet, wie hier oben enthalten, auch mit sich bringt und ausweist.^^ Hierauf geben wir von Herrschaft wegen oftgedachtem einem ehrsamen Handwerk der Zimmerleut von Meistern und Gesellen, soviel derselben jetzt und zukünftig in diesen genannten beiden Landgerichten Hall und Steyr wohnhaft sein werden, vorbeschriebene Artikel um guter Sitten und Gewohnheit willen in eine Handwerksordnung und Freiheit, weil es gemeines Lands publizierter Policey- und Landgerichtsordnung, auch den benachbarten Obrigkeiten noch jemands andern zuwider sei oder füglich Beschwer erreichen kann, auf ihr gehorsames Anhalten und Bitten. Geben ihnen und ihren Nachkommen dieselb auch, soviel wir dessen von Rechts und Landgerichts wegen befugt sind, hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefs. Also und dergestalt, daß wir und alle nachkommenden Burggrafen und Rentmeister von vielgedachter Herrschaft Steyr und der beiden Landgerichte wegen, sie fest dabei schützen, schirmen und handhaben sollen und wollen. Zu Urkund haben wir unsere Insiegel hieran gehangen, doch uns, unsern Erben und Insiegeln ohne Schaden. Geschehen den vierten Tag Mai im eintausend fünfhundert neunundsiebenzigsten fahr. (4. Mai 1579^^ Verlegung der Handwerkslade ins Gasthaus Riedersteyr und Abtrennung der Zimmerer um den Markt Hall Die Zimmerleute um Steinbach waren ihrem Herbergsvater Anfang 1604 vom letzten Jahrtag noch zwölf Gulden schuldig. Damals ordnete die Herrschaft Steyr an, die Zimmerer sollten ihre Herberge, Lade und Zusammenkunft vom Gasthaus des Achaz Gsellhofer am Platz in Steinbach weg und hinunter an die Riedersteyr (Steinbach Nr. 72, heute Gasthaus Kienauer) verlegen. Dort war der herr schaftliche Amtmann Leonhard Schlüsselmayr Lederer und Gastwirt. Der bisherige Herbergsvater Gsellhofer gab aber wegen der offenen Schulden ihre Lade nicht her aus, um sicherzugehen, daß das Handwerk seine Schulden wirklich bezahlte. Da half auch kein Protestschreiben der Zimmerleute an die Vogtherrschaft Steyr. Sie beka men die Lade erst, als sie am 20. März 1604 dem Achaz Gsellhofer ihre Schulden zur Gänze bezahlt hatten.^® ' Wer sich nicht an die Handwerksordnung hielt, sollte für unredlich gehalten und wie ein Störer (Pfu scher) behandelt werden: Bei einer Arbeit angetroffen, wurde ihm sein Werkzeug beschlagnahmt („aufgehebt"). Kein redlicher Meister durfte ihm Arbeit geben, bis er sich mit dem Handwerk ausgesöhnt hatte. ' Die Artikel 3,13,14,15,16,17,18,19 und 20 sind auch in der vorhergehenden Handwerksordnung von 1561 sinngemäß enthalten. Die übrigen Artikel fehlen 1561, sie wurden also neu hinzugefügt. ' Oö. Landesarchiv: HA Steyr, Sch. 1078, Fasz. 167, Nr. 32. Zechmeister und Zimmerhandwerk in Stein bach an den Burggrafen und Rentmeister der Herrschaft Steyr (Anfang 1604). - Quittschein des Achaz Gsellhofer vom 20. März 1604. - Die Meister des Zimmerhandwerks zu (Bad) Hall an den Rentmeister der Herrschaft Steyr (nach dem 13. März 1604).

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