Hg auferlegt und eingebunden sein, daß sie sich wider des benachbarten Städte und Märkte Gebrauch, und sonderlich außer ihrer vogtlichen Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung, die Tag oder VJochenlohn, es sei nun in oder außer der Kost, bei keinem Untertan oder Herrschaftsmann dieser beiden Landgerichte wohnhaft, was Obrigkeiten die zugehörig sein möchten, zu steigern oder Neuerung zu machen und anzurichten unterstehen tund^ Hochgericht zu bauen: Zum dreiundzwanzigsten, weil von Alter herkommen ist, so oft das Hochgericht zu Hall zu machen vonnöten war, daß es ein ganzes Handwerk von Meistern und Gesellen, soviel deren in diesem Landgericht gewohnt, was Obrigkeiten dieselben gehörig sein mögen, tun müssen. Darauf sind dann große Unkosten aufgelaufen. Seit aber jetzt solcher Hochgerichte zwei sind, eines inHall und das andere in Steyr Landgericht. So soll es mit Aufrich tung derselben also gehalten werden, daß dje Herrschaft Steyr zukünftig als dieses ganzen Hand werks vorgesetzte Landgerichts- und Vogtobrigkeit Fug und Macht haben soll, wann und sooft ein Hochgericht zu bauen notwendig sein würde, an was Orten das wäre, in Haller oder Steyrer Land gericht, aus jedem Landgericht nur zwei Meister und zwei Gesellen (seit beide Hochgerichte gemauert worden sind) zu Aushackung und Aufziehung der Zwerchbaum, auch Machung der Leiter, von und aus einem Handwerk zu erfordern. Doch daß es solchermaßen geschähe, daß allzeit umgewechselt und andere erfordert werden, welche die zioei Zechmeister und verordneten Gesellen ohne ViJeigerung zu verschaffen schuldig sind, damit es keinem zu Nachteil gereicht und nicht alle mal ein ganzes Handwerk bemüht werden muß, oder die Herrschaft Steyr so große Unkosten und Zehrung, wie vorher geschehen, aufwenden muß. Und welche Meister oder Gesellen solche Erforde rung trifft, soll die Herrschaft einem Meister für einen Tag 4 Schilling und einem Gesellen 25 Kreuzer geben und bezahlen für Arbeit und Zehrung, das ihr acht zu rechnen in einem halben Tag tun mögen. Da aber ein Meister oder Gesell die anderen, welche der Erforderung nach diese Arbeit verrichten müssen, würde schimpflich oder verächtlich antasten, wie das geschehen möchte, der ist der Herrschaft Steyr als vogtlicheh Obrigkeit zu Strafe verfallen 5 Gulden 60 Pfennig und einem Handwerk den halben Teil.^^ Schließlich, damit diese Handwerksordnung in allen verleibten Artikeln von Meistern und Gesellen um guter Ordnung und Gewohnheit willen also wirklich vollzogen werde, auch durch die Herrschaft Steyr nach altem Gebrauch und Herkommen als nunmehr in das 58. Jahr eine Hand werks ordentliche Schutz- und Vogtobrigkeit von beider Landgerichte wegen, gegen allen Meistern und Gesellen, die anderen Obrigkeiten außer ihres Handwerks mit Grund und Boden unterworfen sind, sowohl als denen, die unter der Herrschaft Steyr sitzen, kräftig und vollkommen gehandhabt werden möge. So hat sich ein jeder Meister mit seinem Tauf- und Zunan}en und aufgedruckten Petschaften (Siegeln) in ein besonderes Libell (Büchlein) und Abschrift dieser ihrer Handwerks ordnung einschreiben lassen. Also auch verbunden und zugesagt, soviel und was eines jeden Hand werks außer Grund und Boden anbelangt, dieser Handwerksordnung unwiderruflich zugetan und Damit war eine Erhöhung des Tag- oder Wochenlohnes ohne Bewilligung der Vogtherrschaft verbo ten. Wer mit dem Galgen und der Hinrichtung zu tun hatte, galt allgemein als unehrbar. Daher diese Schutzbestimmungen für die Handwerker. Um 1655 waren die Zimmerleute zu Ternberg zur Aufrich tung und Niederlegung des Hochgerichtes i^ Steyr am Hauptplatz verpflichtet. (Handwerksordnung der Zimmerleute zu Ternberg 1655, Artikel 22. Oö. Landesarchiv: HA Steyr, Sch. 1078, Fasz. 167, Nr. 19.)
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