OÖ. Heimatblätter 1991, 45. Jahrgang, Heft 1

Lehrjunger: Zum vierzehnten soll ein jeder Meister in oftgedachten beiden Landgerichten wohnhaft, der auf dem Land oder Gey bei einem Bauern arbeitet, nur einen Lehrjunger (Lehrjungen) haben. Drei fahre soll ein junger lernen: Für das fünfzehnt, so soll kein Meister keinen Lehr junger unter dreien fahren nicht zu lernen aufnehmen, des Handwerks Müßigzählung oder einen Lehrbrief geben, bei Strafe dem Vogt 5 Gulden 50 Pfennig und einem Handwerk einen Rheinischen Gulden.^'^ Urlaub der Gesellen: Zum sechzehnten, welcher Meister eines Gesellen bei seiner Arbeit weiter nicht bedarf, der soll ihm am Sonntag Urlaub geben. Desgleichen ein Gesell bei einem Meister nicht bleiben will, soll er auch am Sonntag redlich Urlaub nehmen. Und kein Teil, weder Meister oder Gesellen, ohne große ehehafte und bewegliche Ursachen in der Woche nicht von einander scheiden, bei Strafe dem Vogt 4 Schilling 24 Pfennig und einem Handwerk 4 Schilling. Gesellen abfreien: Für das siebzehnt, so soll bei obiger Strafe, kein Meister dem anderen seine Gesellen ohne Wissen und Willen nicht abfreien, oder aus seiner Arbeit reden. Unredliche Meister oder Gesellen: Zum achtzehnten, da ein Geselle sich des Handwerks annehmen und unterstehen wollte und doch hievor bei keinem redlichen Meister gelernt hat, der soll auf dem Handwerk von Meistern und Gesellen, bei Strafe dem Vogt 5 Gulden 60 Pfennig und einem Handwerk W Schilling, angefordert bleiben, bis er sich bei Meistern und Gesellen nach Rat und Erkenntnis des Vogts für redlich eingekauft, oder deswegen das Handwerk von einem redlichen Meister von neuem gelernt hat.^° federn redlichen Meister unverwehrt, in beiden Landgerichten zu arbeiten: Zum neun zehnten, da aber ein anderer redlicher Meister, der sein Handwerk gelernt hat, aus Städten, Märkten oder in anderer Nachbarschaft seßhaft, in beiden Landgerichten Hall und Steyr eine Arbeit oder Gebäu zu verrichten berufen würde oder annehmen wollte. Dem soll es gegen Einlegung des Montagpfennigs in eines Handwerks Lade und Zeche sowohl auch den Zimmergesellen, die solcher Gestalt in diesen beiden Landgerichten um den Tag- oder Wochenlohn arbeiten täten, unver wehrt sein. Unredlichkeit: Für das zwanzigst, da ein Meister oder Geselle sich mit Unehrbarkeit, es wäre Ehebruch, Diebstahl oder anderer Ungebühr, vergreifen und vergessen tät, der soll von Meistern oder Gesellen nicht gefördert oder für redlich erkannt und gehalten werden, bei Strafe dem Vogt 5 Gulden 60 Pfennig und einem Handwerk einen Rheinischen Gulden. Ohne Vorwissen der Zechmeister und Vogtobrigkeit keine Zusammenkunft: Zum einundzwanzigsten, so sollen weder Meister oder Gesellen ohne Vorwissen und Beisein der verord neten Zechmeister und der vogtlichen Obrigkeit, bei obiger Strafe keine Zusammenkunft halten, vornehmen oder sich in dem kleinsten was zu verhandeln anmaßen oder unterstehen. Keine Steigerung: Für das zweiundzwanzigst soll auch ein ganzes Handwerk Meister und Gesellen, bei Strafe und Aufhebung dieser Handwerksordnung und Freiheit, jetzt und zukünfDie Aufnahme eines Lehrjungen in ein Lehrverhältnis nannte man Aufdingen. Laut Ordnung von 1561 dauerte die Lehrzeit beim Steinbacher Zimmerhandwerk zwei oder drei Jahre; sie wurde 1585 auf zwei Jahre festgesetzt. Die Lehrzeit war mit dem Müßigzählen beendet, auch Ledigzählen oder Freisprechen genannt. Dabei erhielt der Junge einen Lehrbrief (heute würde man Gesellenbrief dazu sagen). Ein unredlicher fiandwerker blieb vom Handwerk ungefördert. Kein redlicher Meister durfte ihm Ar beit geben, ihn unterstützen oder weiterempfehlen.

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