OÖ. Heimatblätter 1991, 45. Jahrgang, Heft 1

den Meistern habe, welche Gesellen gleichermaßen wie die zwei Zechmeister allemal an eines Handwerks Zusammenkunftstag erwählt werden sollenH Streitigkeiten am Jahrtag: Zum achten, was für Streitigkeiten im Handwerk oder zwischen Meistern und Gesellen ein ganzes Jahr vorfallen, die sollen an solchem eines Handwerks Zusammenkunftstag, da ein ganzes Handwerk beisammen ist, dabei auch die vogtliche Obrigkeit ihren Gesandten hat, zu handeln angestellt und entschieden werden. lAIehr ablegen auf der Herberg: Für das neunt, wann also ein ganzes Handwerk bei sammen ist, soll ein jeder Meister oder Gesell um guter friedlicher Ordnung und Zucht willen dem Vätern, bei dem sie ihre Herberg haben, seine Seitenwehr zu behalten geben. VJelcherdas nicht tat, der ist dem Vogt zu Wandt verfallen 12 Pfennig und dem Handwerk 60 Pfennig.^^ Züchtig bei der Lade zu sein: Zum zehnten, so sollen sich Meister und Gesellen, so oft ein Handwerk beisammen ist, bei obiger Strafe\enthalten, daß sich keiner mit übrigen Wein beladen, auch weder mit Scheit- oder anderen unzüchtigen Worten hören oder vernehmen lassen tue. Rumorhändl: Für das elft, da aber ein Meister oder Gesell einen Rumorhandl oder andern Unwillen und Ungebühr bei einem Handwerk anfangen tat, der ist ohne alle Verschonung der Herr schaft Steyr als Vogtobrigkeit 4 Schilling 24 Pfennig und dem Handwerk mit 4 Schilling, und wo der Handl und Mutwillen allzu hoch und grob wäre, nach Gestalt seinen Verbrechens in die Strafe gefallen." Strittige Sachen: Zum zwölften, | wann sich wichtige Handlung entweder zwischen Meistern oder Gesellen zutrüge, so soll auch ein ganzes Handwerk von Meister und Gesellen den verordneten zweien Zechmeistern und zweien Gesellen, von jedem Teil zwei, die unverdächtig sind, zu Beisitzern erwählen, die folgend neben dem Gesandten von der Vogtobrigkeit Macht und Gewalt haben sollen, die strittigen Artikel zu entscheiden und zu verabschieden. Welchen alsdann bei abgesetzter Strafe des Vogts und eines Handwerks, kein anderer Meister oder Gesell nicht zu- oder einwenden solle. Meisterschaft: Für das dreizehnt, wann ein Gesell dieser beiden Landgerichte Hall und Steyr, unter was Obrigkeiten der gesessen, Meister werden will. So ist er erstlich schuldig, einem Handwerk und der Vogtobrigkeit seine Geburts- und Lehrbrief vorzubringen, daß er ehelich geboren, fromm und aufrichtig sei, auch sein Handwerk redlich gelernt habe. Wann das geschehen, soll er um Beweisung seines Handwerks willen eine aufgesetzte Stuben und ein Uberzimmer mit zwei Gestelln machen. Da es Meister und Gesellen für gerecht und gut erkennen, so ist ihm die Meisterschaft zugelassen, und er derselbe junge Meister für das Meistermahl einem Handwerk zu bezahlen schuldig 5 Gulden, und in die Lade für arme dürftige Meister den halben Teil 2 Gulden 4 Schilling. Auch der Herrschaft Steyr als Vogtobrigkeit, wie von alter herkommen, ihren Vogt gulden und nicht mehr." Diese Zechgesellen nannte man auch Fürgesellen oder Viergesellen, verordnete Gesellen und um 1855 Vor- oder Altgesellen. " Die Seitenwehr war ein langes Messer, das man in einer Scheide seitlich am Gürtel trug. Mit Rumorhandel ist eine Rauferei oder sonstige Ruhestörung gemeint. Beim Steyrer Zimmerhandwerk mußte ein Geselle als Meisterstück innerhalb von zwei Tagen diese Aufgabe lösen: „Nach dem jungen Maßstafcj eine aufgesetzte Stuben mit geleimten Türen, drauf ein wohl abgebundenes Überzimmer. Schriftlicher Oberschlag, was zu solcher Stuben, Überzimmer und Türen vonnöten und man bedürftig ist." Siehe Fußnote 10, S. 135.

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