Herherg und Vogtsechser: Zum andern sollen Meister und Gesellen nach verrichtetem Gottesdienst auf ihre Herberg gehen. Mit der Herherg dürfen sie ankeinen gewissen Ortverhunden sein, sondern wo sie mit zehrung oder anders belastet wurden, jederzeit umziehen müssen. Daselbst soll ein jeder Meister der Herrschaft Steyr einen Vogtsechser und nicht mehr erlegen und bezahlen, um vogtlichen Schutz willen, so er Handwerks halber bedarf, und daß ihnen die Herrschaft auf denselben ihren Zusammenkunftstag zu Erledigung ihrer strittigen Handwerkssachen einen Gesandten zu schicken schuldig ist. Aufleggeld: Für das dritte, wann solches geschehen, soll ein jeder Meister in die Büchse oder Handwerkslade einlegen alle Sonntag 2 Pfennig und ein Gesell 1 Pfennig. Das soll nun auf die Meister und Gesellen gemeint oder zuverstehen sein, welche in der Herrschaft Steyr und genannten zweien Landgerichten behaust oder wohnhaft sind. Ein Meister oder Geselle von ausserhalb aber, welcher angevogter Handwerksordnung fähig ist und deren ein Bruder oder Mitglied sein will, soll noch über vorgenannten Sonntag- oder Wochenpfennig, um guter löblicher Gewohnheit willen, ein zulegen schuldig sein 16 Pfennig.^^ Strafe, welcher auf dem fahrtag nicht erscheint: Zum vierten, da aber ein Meister oder Gesell auf obgenanntem Zusammenkunftstag ungehorsam oder freventlich ausbleiben und nicht erscheinen tat, auch sein Einleggeld bei einem andern Meister oder Gesellen oder sonst einem redli chen Schein-Boten nicht schicken, und sich eines Außenhleiben mit erheblichen Ursachen entschul digen tät, der ist der Herrschaft Steyr zu Vogtstrafe verfallen 4 Schilling 24 Pfennig und einem Handwerk 4 Schilling Pfennig. Zehrung: Für das fünft so ist kein Meister oder Gesell, der den Zusammenkunftstag mit seinem Einleggeld besucht und dasselbe in die Büchse oder Lade erlegt, nicht schuldig oder ver bunden, gegen seinen Willen oder Gelegenheit das Mahl zu essen oder eine Zehrung zu tun.^^ Zechmeister Erwählung: Zum sechsten sollen zukünftig über diese eines ganzen Hand werks der Zimmerleut von Meistern und Gesellen Handwerksordnung beider Landgerichte Hall und Steyr zwei Zechmeister, nämlich in jedem Landgericht einer gehalten werden, und auf eines Handwerks Zusammenkunftstag alsbald nach geschehener Einlag gewählt werden. Welche die Schlüssel zu der Lade über das Einleggeld und alle anderen Handwerkseinkünfte in ihrer Ver wahrung haben und behalten sollen.^* Zechgesellen: Für das siebent, so solle zwischen Meistern und Gesellen des Einleggelds halber kein Unterschied sein und ihr Einleggeld in die Büchse oder Lade nebeneinander tun. Allein daß aus einem jeden Landgericht ein Geselle auch einen Schlüssel zu solcher Lade oder Büchse neben Die Handwerkslade war eine schön verzierte Zunfttruhe, in der die Handwerksschriften, Urkunden und die Büchse (Kasse) verwahrt wurden. Der Beitrag zur Handwerkskasse hieß Einleggeld, Aufleg geld, Sonntag- oder Wochenpfennig. 1687 betrug das Aufleggeld am Jahrtag für jeden Meister 17 Kreuzer und für jeden Gesellen 13 Kreuzer; es wurde erst im Jahre 1815 wegen der Teuerung auf 30 Kreuzer für Meister und 20 Kreuzer für Gesellen erhöht. Also war niemand verpflichtet, auf dem Jahrtag am Essen teilzunehmen. Offenbar gab es arme Zimme rer, die sich das Essen nicht leisten konnten. An der Spitze des Handwerks standen die „Fürgesetzten", nämlich ein Zechmeister und die Fürmeister (auch Viermeister geschrieben). Seit 1816 gab es den Obervorsteher anstelle des Zechmeisters und Untervorsteher anstelle der Fürmeister.
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