bereits 1462 von Herzog Albrecht VI. eine Handwerksordnung erhalten. Dazu gehör ten alle Handwerker dieser Gewerbe im Umkreis von zwei Meilen (= 15,4 km) um Steinbach. Der wirtschaftliche Erfolg der Messerer stand den Zimmerleuten als Vor bild vor Augen. Das ehrsame Handwerk der Zimmerleute in Steinbach vertrat die Interessen seiner Mitglieder nach außen hin, etwa gegen die Obrigkeit oder die Konkurrenz, aber auch gegen zu großen Eigennutz einzelner Mitglieder. Es regelte Löhne, Arbeits bedingungen und Preise, schlichtete Handwerksstreitigkeiten und strafte unsittlichen Lebenswandel seiner Mitglieder. Besonderes Augenmerk wurde auf eine gute, quali fizierte Ausbildung gerichtet. Da es damals keine Kranken-, Unfall- oder Pensions versicherung gab, übernahm die Zeche auch Fürsorgeaufgaben: Bedürftige erhielten Geldgeschenke oder Darlehen, um 1838 bekam auch das Armeninstitut Steinbach (Nr. 57, Kolb), wo Alte und Kranke gepflegt wurden, einen jährlichen Zuschuß. An der Spitze des Handwerks standen die „Fürgesetzten": Zechmeister und Fürmeister (auch Viermeister geschrieben). Laut Handwerksordnung von 1579 gab es im Steinbacher Zimmerhandwerk zwei Zechmeister, je einen im Landgericht Steyr und im Landgericht Hall. Damals gab es hier auch zwei Fürmeister. Um etwa 1605 nahm die Zahl der Meister und Gesellen stark ab, wahrscheinlich durch die Abtrennung von Zimmererzünften. Seither hatte das Steinbacher Zimmerhandwerk nur mehr einen Zechmeister und einen Fürmeister. Als Vertreter der Gesellen wurden zwei Fürgesellen (Viergesellen) gewählt, auch verordnete Gesellen genannt. Auf Handwerksschriften war als Unterschrift die Formel eingetragen „N. Zech-, Vier- und Zechlade des Zimmerhandwerks in Steinbach an der Steyr. Foto: Ernst Taucher
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