Verbindung Prag-Salzburg wichtiger als die Budweis-Steyr-Linie, was denn auch 1956 zur Folge hatte, daß die Teilstrecke Gaisbach-Mauthausen aufgelassen wurde. Die Mauthausener Eisenbahnbrücke wurde nun für die eingleisige Nebenlinie LinzSt. Valentin-Grein (1898)-Krems (1909)-Wien eingesetzt. Somit war der zweispurige Pfeilerunterbau der Mauthausener Brücke nur halb genützt. 1941 verfiel man auf einen Ausweg für die doppelt breiten Brückenpfeiler: eine Spur Eisenbahn, eine Spur Straße. Allerdings kam man erst nach Kriegsende dazu, die Vorbereitungsarbeiten für diese Brückenvariante abzuschließen. Die endgültige Brückenlösung wurde am 22. Dezember 1961 eingeweiht. Als Eisenbahnkuriosum für die Zeit vor 1848 sei hinzugefügt, daß manche Grundherrschaftenvon den ihr HerrschaftsgebietdurchziehendenEisenbahnendie selben Abgaben und Frondienste, Zehent- und Robotleistungen zu verlangen wag ten, wie sie von den bäuerlichen Grundbesitzerngefordertwurden. So hatten sich, während die Techniker europaweite Verkehrskonzepte überlegten, die Juristen der Linzer Pferdeeisenbahn mit dem Problem herumzuschlagen, daß die Grundherr schaften, von denen man Gründe für den Bahnbau übernommen hatte, dafür Abga ben einzuziehen sich befugt fühlten, zwar nicht mehr in persönlicher Robotleistung - das denn doch nicht -, aber immerhin in Form einer willkommenen Geldleistung bzw. Geldablöse für gesetzgemäße Handlangerdienste. Es ist handfest faßbar, daß das Pfleggericht der HerrschaftWeinberg unterm 9. Jänner 1832 von der Pferdeeisenbahnverwaltung für die zum Bahnbau eingelösten und ihrer Herrschaft untertänigen Gründe verlangte, daß für je 100 Gulden Kaufschilling jährlich 30 Kreuzer Konven tionsmünze zu leisten wären. Und besonders drastisch ist der Hinweis, daß für eine vierzehntägige „Handrobot" ein Relutum in Betrag von 10 Kreuzern Konventions münze pro Tag zu entrichten wäre. Da den Bahnjuristen kein wirksames Gegenmit tel einfiel, wurde im gegenseitigen Einvernehmen der Grundsatz aufgestellt, daß jedesmal, wenn eine Bodenfläche zum Eisenbahnbau aufgekauft werden sollte, so gleich der Abgabenanteil an Zehentleistung für die Grundherrschaft festgesetzt wer den sollte. Wie nicht anders zu erwarten, ging die Juristenspielerei über diese eine Causa fröhlich hinaus und weiter, denn manche Grundherrschaften verlangten von der Bahnverwaltung, die ja eine Aktensache war, die Namhaftmachung eines Individuums als Repräsentanten der Unternehmung, bei dessen jedesmaliger Ver änderung, wie Todesfall, die entsprechenden grundherrlichen Taxen zu entrichten wären. Gegen diese Forderung rekurrierte der Linzer Advokat Dr. Pflügl; allerdings erfolglos, denn die oberösterreichische Landesregierung erklärte die Begehrlichkeit der Zehentherren gegenüber der Eisenbahngesellschaft für gerechtfertigt. So kann Bedeutendes und Kleinliches nebeneinanderliegen. Von einer zweiten kulturhistorischen Rarität aus der Frühzeit der Eisenbahn wird im zweiten Heimgarten-Jahrgang Roseggers ausführlich berichtet. Es heißt im Juliheft, daß man in Österreich im Jahre 1835 zum ersten Male von einer Eisenbahn sprach. Die Nordhahn, später Kaiser-Ferdinands-Nordhahn genannt, war das erste EisenbahnUnternehmen, welches in Österreich versucht wurde. Man betrachtete den Bau, der zunächst die
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