kulharelle Gemeinsamkeiten eng mit den Grundwerten der deutschen Verfassung verbunden. Erstaunlich ist das Vorliegen ein schlägiger Rechtsprechung. Da finden wir in der NJW 36/1988 hinsichtlich des Sonn- und Feiertagsschutzes Entschei dungen betreffend a) Verteilen eines Anzeigenblattes (S. 2243); b) Öffnung eines Bräunungsstudios (S. 2250); c) gewerbliche Vermietung von VideoKassetten (S. 2252); d) Verbot eines Gebrauchtwagenmark tes für nichtgewerbliche Anbieter und Nachfrager (S. 2254); e) Waschen von Autos auf dafür bereit gehaltenem Selbstwaschplatz gegen Entgelt (S. 2257); f) Verbot eines Trödelmarktes (S. 2258); g) Vorbereitung des Verkaufs von fri schem Obst und Gemüse (S. 2260). Man sieht, die Sonntagsruhe läßt auch Autoren und Gerichte nicht zur Ru he kommen. Von der „seelischen Erhe bung" ist heute wenig zu spüren, mehr vom Vergnügen. Soll der alte Pessimist Schopenhauer recht bekommen? Josef Demmelbauer
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