tags-Betriebszeitengesetz - BZG. Auf grund dieses Gesetzes hat der Landes hauptmann von Oberösterreich „zur Deckung des besonderen regionalen Be darfes" am 8. Dezember 1989 das Offen lassen gewerblicher Einzelhandelsbetrie be in allen Gemeinden des Innviertels so wie in Natternbach, Neukirchen am Wal de und in Bad Ischl erlaubt, allerdings ohne Arbeitnehmer. Diese Entwicklung hat sich aus dem schon erwähnten Salz burger Konflikt ergeben. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist das „Sonntagsthema" ein Gegenstand politischer Erörterung mit zum Teil hart aufeinanderprallenden Interessengegensätzen geworden. Da in einem Rechtsstaat die Rechtsordnung der Rahmen für derartige Interessenkon flikte zu sein hat, sei ein kurzer Blick nach „drüben" gerichtet. „Aus der Noblesse des Weimarer Wertrelativismus"' hat das Bonner Grundgesetz in seinem Art. 140 die sogenannten „Kirchen rechtsartikel" der Weimarer Rechtsver fassung (= WRV), d. s. deren Art. 136 bis 139, unmittelbar übernommen. Die allem Anschein nach am wenigsten auffällige und „harmloseste" Vorschrift daraus ist Art. 139 WRV, welcher lautet: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Eine vergleichbare Bestimmung auf Verfassungsebene gibt es in Österreich nicht. Die Lehre (Maunz - Dürig, Kom mentar zum GG) legt den Art. 139 WRV als „Einrichtungsgarantie" aus. Da „hü ben und drüben" IGitik an dem wenig fle xiblen, „zudem noch unzeitgemäß ge handhabten" Sonn- und Feiertagsschutz laut wird, dürfte interessieren, daß das Heft 36/1988 der bei Beck erscheinenden Neuen Juristischen Wochenschrift (= NJW) schwerpunktmäßig den recht lichen Problemen der Sonn- und Feier tagsruhe in der Bundesrepublik gewid met ist. Da stellt A. Mattner, Verfasser eines Buches über das Sonn- und Feier tagsrecht, die Sonntagsruhe im Spiegel des Grundgesetzes und der Feiertagsge setze der Länder vor, und Würkner läßt u. a. Schopenhauer zu Wort kommen: Sollte es nicht besser sein, wenn es gar keine Feiertage gäbe, dafür aber so viel mehr Feier stunden? Wie woHltätig würden die 16 Stunden des langweiligen und eben dadurch gefährlichen Sonntags wirken, wenn 12 davon auf alle Tage der Woche verteilt wären? Zur Religionsaus übung hätte der Sonntag an zweien immer noch genug, und mehr werden derselben doch fast nie gewidmet, noch weniger der andächtigen Meditation. Die Alten hatten auch keinen wö chentlichen Ruhetag. Freilich aber würde es sehr schwer halten, die so erkauften zwei täglichen Mußestunden den Leuten wirklich zu erhalten und vor Eingriffen zu sichern. (S. 2225) Dagegen plädiert Feter Häberle in seinem Beitrag „Sonn- und Feiertags recht im Verfassungsstaat" in dem Sam melband „Mehr als ein Weekend?"^ für die Sicherung sonntäglicher Arbeitsfrei heit, während der arbeitsfreie Samstag nicht länger Tabu-Begriff bleiben, son dern in die Flexibilisierung der Arbeits zeit einbezogen werden könne. Differen zierter ist die Beurteilung der verschiede nen Feiertage. Jedenfalls ist aber die kul turanthropologische Bedeutung des Wo chenendes für familiäre, religiöse und Joseph H. Kaiser, Konkretes Ordnungsdenken, in: Complexio Oppositorum - Über Carl Schmitt (1988), S. 320. Eine Veröffentlichung der Görres-Gesellschaft, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 1989.
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