Schulmeister viel mehr Bedeutung hatte als der katholische. Schulmeister und Schülerchor vermittelten der Gemeinde die lutherische Lehre. Zwischendurch re zitierten die Schüler Katechismusstücke, wodurch die zentralen Glaubenssätze in die versammelte Gemeinde getragen wurden. Während der Jahre 1621-1650 ka men ungefähr 200 lutherische Glaubens flüchtlinge aus OberÖsterreich nach Ortenburg, die im Zuge der von Kaiser Fer dinand II. (1619-1637) in seinen habsburgischen Landen seit 1625 durchge führten Gegenreformation von dort aus wanderten, um ihrem evangelischen Glauben treu bleiben zu können. Ihnen überließ Graf Friedrich Kasimir in dem östlich von Ortenburg gelegenen Wald gebiet - Heyberg oder Kaimberg - Grund und Boden. So entstanden die heutigen Dörfer Vorderhainberg und Hinterhainberg. Die im rekatholisierten Österreich, vor allem aber in dem von Ortenburg nicht weit entfernten Teil des Landes ob der Enns verbliebenen Kryptoprotestanten trachteten von nun an, wenigstens einmal im Jahr in die Reichsgrafschaft zum Abendmahl zu gehen. Seit der Zu nahme der protestantischen Agitation in Oberösterreich wurden alle über Orten burg laufenden Aktivitäten von Bischof Kardinal Joseph Dominikus von Bam berg (1732-1761) mit Argwohn be obachtet. Auch die Schule blieb nicht un behelligt, weil sie eine magische Anzie hungskraft entwickelte. Mattighofen war aber zum Leidwesen der Grafen weiter hin von evangelischen Einflüssen auf die Schule verschont. Hans Hülber Sonntagsruhe einst und jetzt, gesehen von der Warte des Rechtes Neben einer Vielzahl sonstiger Vor schriften wie dem Arbeitszeitgesetz, im Bereich des Frauen- und Mutterschutzes, des Jugendschutzes, des Urlaubsrechts und indirekt der Ladenschlußregelungen ist die Sonn- und Feiertagsruhe ein wich tiger Teilbereich des Arbeitszeitschutzes. Ihre arbeitsrechtliche Seite ist in der österreichischen Rechtsordnung nach der Verworrenheit der früheren Rechts lage derzeit festgeschrieben im Bundes gesetz vom 3. Februar 1983, BGBl. Nr. 144, über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen, im so genannten Arbeitsruhegesetz - ARG, nach dessen § 13 der Landeshauptmann die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulassen kann, wenn ein außergewöhnli cher regionaler Bedarf für Versorgungs leistungen gegeben ist. Eine solche Ver ordnung erließ der Landeshauptmann von Salzburg - im Gegensatz zum Lan deshauptmann von Oberösterreich - für den 8. Dezember 1984, was zu einer Kon frontation mit dem damaligen Sozial minister vor dem Verfassungsgerichts hof führte. Seither wurde die Beschäfti gung von Arbeitnehmern am 8. Dezem ber nicht mehr erlaubt. Die gewerbe rechtliche Seite regelt ein eigenes Gesetz, nämlich das Bundesgesetz vom 7. März 1984 über die Betriebszeiten gewerb licher Betriebe an Sonntagen und Feier tagen, das sogenannte Sonn- und Feier-
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