Der „Stadtthurnermeister" am Schmidtorturm Der Name „Thurner" bedeutet soviel wie „Türmer" und geht auf das mund artliche „Turn" für Turm zurück, also Türmer oder Glöckner. Um sich vom Arbeitspensum und den vom Spielgrafenamt als Vogtei und dem Magistrat als Brotherrn vorgeschriebenen Hauptpflichten eines „Stadtthurnermeisters" und seiner Gesellen einen Begriff zu machen, bringen wir die Vorschriften, die dem neuaufgenommenen „Stadtthurner" Christoph Buechfelder 1698 vorgelegt wurden: 1. Er hat die Wache am Schmidturm zu halten; wenn in der Stadt ein Feuer aufgeht, hei Tag durch Blasen einer Trompete und Ausstecken einer Feuerfahne das gewöhnliche Zeichen zugehen, hei Nacht aher nehst Blasen der Feuertrompete die Feuerlaterne aufzuhängen. 2. Er hat das ganze Jahr hindurch - außer freitags und samstags und an anderen gebote nen Festtagen, item im Quatemher in der Fasten- und halben Adventzeit - alle Tage dreimal, als des Morgens früh zur Gehetszeit, zu Mittag an Werktagen um 11 Uhr und am Samstag um 10 Uhr nach dem Gottesdienst und dann zur Nacht, wenn die Sperrglocke geläutet wird, jederzeit mit den Zinken und Posaunen, und zwar gegen die Stadt vier und gegen die Vorstadt zwei gute Stücke, zu blasen. 3. Er hat zur weihnachtlichen und österlichen Zeit, wann die Leute aus der Pfarrkirche von der Mette gehen, mit Trompeten und Heerpauken ebenmäßige vier und solche Stücke aufzumachen, wie es solche Zeiten mit sich bringen. 4. Er hat bei Bürgermeister-, Richter- und Ratswahlen mit Zinken und Posaunen zu erscheinen und aufzuwarten. 5. Da das „Anblasen" der ankommenden Herren, außer des gnädigen Herrn Prälaten von Garsten, abgekommen, also hat es auch dabei zu bleiben. 6. Soll der „Stadtthurner" zu hervorfallenden Notdurften jederzeit mit gutem Pfeifen zur Trommel versehen sein. 1. Damit die Kirche, die Hochzeit wie auch andere Dienste mit guter Instrumentalmusik versehen werden können, soll der „Thurnermeister" stets wenigstens drei gute Gesellen halten und diese sowie einen Jungen in allen Instrumenten öfters exerzieren und perfektionieren. 8. Ohne Bewilligung des Bürgermeisters soll der Thurnermeister nicht aus der Stadt ver reisen oder über Nacht ausbleiben, ebensowenig ohne des Bürgermeisters oder Stadtrichters Zustimmung mit einem Instrument auf der Gassen mit jemandem passaten gehen, desgleichen in den Wirts- und anderen Häusern über die angesetzte Zeit bei Strafe nicht geigen und aufmachen. Das Horn und die Glocken, die rote Fahne und die Laterne waren die wichtig sten Utensilien des Türmers. Dem Linzer Magistrat oblag es, einen „Stadtthurnermeister" zu bestellen, zu beurlauben und zu bestrafen. Der neubestellte „Thurnermeister" hatte sich auch dem Stadtdechanten vorzustellen. Der Magistrat sorgte für eine besondere Kleidung, welche das Stadtwappen zeigte. Die Türmer galten gleich allen anderen Spielleuten mit Ausnahme der ritter lichen Feld-Heerpauker durch Jahrhunderte als unehrlich. Erst 1723 wurden die Tür mer als zunftfähig erklärt. Ein Türmerposten wurde meist Generationen hindurch vererbt.
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