OÖ. Heimatblätter 1989, 43. Jahrgang, Heft 3

§ 165. des bürgerlichen Gesetz-Buches zu be lehren, daß die unehelichen Kinder nicht den Geschlechtsnahmen des Vaters, sondern den der Mut ter zu führen haben, wenn sich auch der Vater bey der Taufhandlung zu ihnen als solcher bekann te. Die gleiche Belehrung der weltlichen Unterbe hörde, wird laut vorgenannter RegierungsWeisung durch die hierländigen Kreisämter veranlaßt. Vom bischöfl. Konsistorium Linz den 28. Fe bruar 1827. Franz Xav. Ertl, Dompropst und General-Vicar" ASTL (Stadtpfarrarchiv, Bd. 58/F. 18). [Hervor hebungen V. Verf.] Pfarramt Maria Treu, Wien, Taufbuch 1855. „S.d." bedeutet „Sohn des". Diese Eintragung entspricht im Text der Geset zesforderung des bügerl. Gesetzbuches, das der Jurist Dr. Josef Schiedermayr genau kennen mußte. Ebd. Außerdem hatte er vor dem Seelsorger und zwei unbedenklichen Zeugen, einem Hausbe sorger und einem Bäcker, die ihn dem Namen und der Person nach kannten, verlangt, als „Va ter" ins Taufbuch eingetragen zu werden. Da ihn die beiden Zeugen kannten, mußte er länge re Zeit in ihrer Umgebung in Wien gewohnt ha ben, und diese Männer müssen auch dem Kooperator bekannt gewesen sein, sonst hätte er sie nicht als Zeugen zulassen dürfen, denn er mußte wissen, daß er bei falscher Aussage und deren Eintragung „schwere Strafen" (Ehegesetz, § 21, bezieht sich zwar auf Trauung Minderjäh riger ohne nötige Unterlagen, ist aber sinn gemäß für alle Eintragungen anwendbar) zu ge wärtigen hatte. In den „Vorschriften über Führung der Matri kenbücher" heißt es unter Lit. B. - „Instruktio nen für die Seelsorger zur Führung der Ge burtsbücher": „1. Der von der Mutter angegebene uneheliche Vater darf in das Taufbuch durchaus nicht ein getragen werden, wenn er nicht selbst mit zwei Zeugen bei dem Seelsorger erscheint, und die Eintragung seines Namen als Vater des Kindes in das Gehurtshuch verlangt... ...der sich als Vater meldende Mann ... zwei dem Seelsorger als rechtliche [= redliche] Men schen wohl bekannte Zeugen bestätigen, daß sie diesen sich als Vater des Kindes meldenden Mann wohl kennen, und den angegebenen Namen, als seinen wahren Namen wohl wissen, wo sie sohin auch zu bestätigen haben, daß er die Eintra gung seines Namens als Vater dieses unehelichen Kin des ausdrücklich verlangt habe..." [Alle Hervor hebungen V. Verf.] (Landesgesetze a. a. O., S. 70 f.; Reg.-Verordng. V. 31. 3.1819, Z. 6326, XI. Bd. 1866, auch: Lan desgesetze, S. 75; Reg.-Ver. v. 12., 1835, Z. 35.522). Entgegen dieser im Wortlaut mit der Eintra gung in der Wiener Taufmatrik (Pfarre Maria Treu, 1855) nahezu identischen Formulierung behauptet Renate Bronnen, bezogen auf die Kirchdorfer Taufmatrik (Emilia Weißgärber, 1875): „...obwohl Dr. Josef Schiedermayr nicht der leibliche Vater war..." {a.a.O., S. 35) Vgl. Anm. 134. Vgl. Ehegesetz (Anhang II, Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiserthums Oester reich in Betreff Ehesachen. Erster Abschnitt: un ter „Hindernisse einer erlaubten Eheschließung: ...5. Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Abtrünnigen, dann zwischen katholischen und nicht-katholischen Christen. § 66. Die KircheüerafcsriiewtEhenzwischenChristen und Solchen, welche vom Christenthume abgefallen sind. Auch mißbilligt sie die Heiraten zwischen Katholiken und nichtkatholischen Christen und mahnt ihre Kinder von der Schließung der selben ab." Dazu noch: „6. Verbot der Kirche": (Der Bischof habe das Recht und die Pflicht, Ehewerbern die Ehe zu verbieten, wenn durch die Verehelichung „die Besorgniß obwaltet", daß .. .„zu großen Zwistigkeiten und Ärgernissen oder anderem Unheile Anlaß gegeben werde..." (Landesgesetze, Zehntes Bändchen, Linz 1866, S. 68; Das Ehegesetz. Kaiserliches Patent vom 8. Oktober 1856... in Ausführung des Artikel X des Konkordates und des Patentes vom 5. Nov. 1855, Nr. 195 des Reichsgesetzblattes.) Der In halt des Konkordats war dem Domherrn Schie dermayr sicher wohl bekannt und auch die ent sprechenden Passagen des Ehegesetzes, nach denen er handeln konnte. Nicht „Kindermädchen", wie Beatrix Fröhlich (-Weißgärber, a. a. O., S. 26) anführt; allerdings erst 1880; ob hier eine Verwechslung vorliegt? Ebenso könnte die Taufpatin der Bertha Barghesi, eine „Großhändlerswitwe", für die „Kauf mannswitwe" (Karolina Barghesi) Vorbild ge wesen sein.

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