OÖ. Heimatblätter 1989, 43. Jahrgang, Heft 3

reich einen bedeutenden Einfluß in der kleinen Landgemeinde gehabt haben, der sich mögli cherweise auch - als Bruder des Dompropstes J.B. Schiedermayr - auf den ländlich-kirch lichen Bereich ausdehnte. Ebenso könnte vom Dompropst selber eine be stimmte Eintragung „gewünscht" worden sein, der sich ein kleiner Landpfarrer sicher nicht wi dersetzen konnte. Er hatte sich ja bei der Trauung seines Bruders - Karl - in Kirchdorf als „Decan. Capit. Colleg. Linz" (= Dekan des Kapitelkollegiums Linz) ins Trauungsbuch (Tom. XIV, fol. 50) eingeschrieben, was eine ge wisse Machtstellung zum Ausdruck bringen konnte. - Ais Dompropst war J.B. Schieder mayr der zweite Mann nach dem Bischof - Rudigier - im Domkapitel der Diözese Linz. Die erste der beiden Kirchdorfer Matrikenein tragungen im Taufbuch (Tom. XIV, fol. 86) ist deswegen besonders bemerkenswert, weil Dr. Karl Schiedermayr und seine Frau Emilie, die sonst bei allen übrigen Kindern des Ehepaares Weißgärber-Barghesi gemeinsam als „Pathen" auftraten, nicht anwesend waren und Frau Schiedermayr sich von Juliana Zeitlinger „stell vertreten" ließ. Die „Anweisung" zur Eintra gung könnte von Alois Weißgärber mündlich oder an den Pfarrer schriftlich erfolgt sein. Alois Weißgärber war sicher durch Dr. Karl Schie dermayr informiert, wenn auch nicht bis in die letzten Details, wie die Eintragung „Doktor der Rechte in Steyr" vermuten läßt; doch ist es na hezu unwahrscheinlich, daß Weißgärber vom Tode seines „Schwiegervaters" (8. 12. 1874) nichts gewußt haben sollte. Die Formulierung für Bertha Barghesi: „Tochter des Hr. Josef Schiedermayr... und der Carolina Bargezi" ist eine verfeinerte Modifizierung der Tatsache der „unehelichen" Geburt, denn in der Trauungseintragung des jungen Paares (Pfarre St. Mathias, Linz, Tom. III, fol. 1295, 21. 11. 1874) ist noch zu lesen: „Bertha Barghesi v. Wien, außerehel. Tocht der led. Karolina Bar ghesi". Pfarre St. Mathias, Linz, Trauungsbuch; ebd. Da bislang kein Nachweis einer Eheschließung und einer Witwenschaft der Karolina Barghesi (geb. Altmann) erbracht werden konnte, sind die Sachverhalte „ledig" und „außerehelich" vorläufig nicht zu klären. ASTE 1874 N 114 enthält: a) Nr. 4263 Protokoll mit Dr. Karl Schieder mayr um Ehebewilligung seiner Ziehtochter Bertha Barghesi; Bez.-Ger. Kirchdorf, 1. 11. 1874. b) Z. 575 Verkündungsschein [„Braut: Fräulein Bertha Barghesi, katholisch, ledig, minderjährig, Tochter des Herrn Josef Schiedermayr Dr. der Rechte und der Caroli na geborene Barghesi..."] V. Pfarramt Kirch dorf, 18. 11. 1874. c) Nr. 1117, Taufschein des Alois Weißgärber. Stadtpfarramt Linz, 29. 12. 1869. d) Z. 730 Religions-Zeugniß für Frl. Bertha Barghesi Linz, St. Math. Pf., 16. 10. 1874 e) Z. 483 Religions-Zeugniß für Alois Weißgär ber. Pfarramt Kirchdorf..., 20. 10. 1874. f) Sittenzeugnis für Alois Weißgärber in latei nischer Sprache. 19. Novembris 1874. Bürgerl. Ges.-Buch 1811. §§ 80, 81, 82 und 122; Regierungsverordnung vom 28. 8. 1834, Z. 24.201 (Hofkanzleidekret v. 15. 7. d.J., Z. 17820. In: „Sammlung der Landesgesetze für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns. Eilftes Bändchen, enthält Vorschriften in kirch lichen Angelegenheiten... Linz 1866", S. 80. Die Gültigkeit der Gesetze (auch vom 20. 2. 1784) ist noch 1866 nachgewiesen. Vgl. Anm. 84; - auch § 101 des Bürgerl. GesetzBuches vom 1. Juni 1811: „Kinder, welche außer der Ehe geboren, und durch die... nachfolgen de Verehelichung des Vaters mit der nämlichen Person, mit welcher selbe erzeugt wurden, legi timiert..." [sind] (vgl. Ehesache, S. 24). Vgl. Anm. 131 a.a.O., S. 70; - auch Consistorial-Kurrenda Nr. 240, Lf.-Nr. 41827: „Die hohe Landesregierung ist in die Kenntniß gekommen, daß den unehelichen Kindern, wenn sich deren Vater als solcher bekannte, und in dem Taufbuche als selber eingetragen wurde, sehr oft von den geistlichen, wie auch weltlichen Obrigkeiten bey ihren ämtlichen Akten und insbesondere bey der Konscriptions-Revision unrichtig der Geschlechtsnahme dieses ihres Vaters beygelegt werde. Da solches Verfahren vielfache und bedeuten de Irrungen veranlaßt, und so auch auf die öf fentliche Geschäftsverwaltung nachtheilig ein wirket; so wird zur Vermeidung dessen zu Fol ge hoher Regierungs-Weisung vom 10./22. Hornung [= Februar; d. Verf.] d.J., Z. 24995 den Dekanats-Vorstehern aufgetragen, sämtliche unterstehende Seelsorger mit Hinblick auf den

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