aufschlußreich, ist doch Dr. ]osef Schiedermayr eindeutig als Vater („Techter" des...) ein geschrieben. Pate oder Patin - je nachdem ein Knabe oder ein Mädchen geboren wor den ist - waren bei allen Kindern des Ehepaares Weißgärber - Barghesi: „Dr. Karl Schiedermayr k. k. Statthalterreirath uxor Emilie" oder: „Emilie Schiedermayr, Ehe gattin des Hr. Dr. Karl Schiedermayr, k. k. Statthalterreirathes u. Landessanitätsrefe renten in Linz." (Oder auch: Dr.med....und Dr. Karl & Emilie...) Daß es sich bei diesen Eintragungen um eine „Familienangelegenheit" han delte, geht schon aus der Tatsache hervor, daß bei der Trauungsmatrik des Ehepaa res Weißgärber - Barghesi (Pfarramt St. Mathias in Linz / Tom. III /1854-1882) in der Rubrik der „Braut" vermerkt ist: „Bertha Barghesi v. Wien außerehl. Tocht der led. Karoline Barghesi in der Steingasse Nr 7 bei den Zieheltern wohnhaft." [Die Rubriken „Katholisch" und „Unvereheligt" sind jeweils mit einem Schrägstrich angemerkt.]"® Auch diese Eintragung ist nicht korrekt, da eine „außereheliche" - statt „un eheliche" - Tochter einer „ledigen" Mutter angegeben ist; dies könnte die „Kinder" verairlaßt haben, keinen Taufschein von der Braut vorzulegen. Im Eheakt"° ist kein Taufschein der Braut vorhanden, wohl aber einer des Bräutigams. Es gab allerdings im Ehegesetz"' auch die Vorlage eines Taufzeugnisses (also keines Extrakts aus dem Taufbuch), aber nur für legitimierte Kinder, d.h. für uneheliche Kinder, die durch die nachfolgende Ehe „legitimiert" worden waren, wie das im Taufbuch einzutragen war („legitimatus/a - je nach Knabe oder Mädchen - per subsequens matrimonium"), wobei die Zahl und das Datum des „k. k. Statthalte reidekrets" (event. des Dekanats) beizufügen war, so wie es in der Taufmatrik des Stadtpfarramtes in Linz bei der unehelichen Geburt des Alois Weißgärber aufscheint (Tom. XVIII).'^^ Bei unehelichen Geburten durfte nur die Kindesmutter in das Taufbuch eingetragen werden und nicht der Vater, außer er „erklärte" sich vor dem Seelsorger und zwei diesem bekannten männlichen Zeugen „als Vater" des Kindes und „ver langte" die Eintragung seines Namens. Das Kind war damit nicht legitimiert, durfte also nicht den Namen des Vaters tragen, weil dieser die Kindesmutter ja nicht geheiratethadeP^ Bertha Barghesi durfte sohin nicht „geborene Schiedermayr" angeben, son dern nur „geborene Barghesi", denn die Taufmatrik des katholischen Pfarramtes Maria Treu in Wien (Taufbuch 1855, pag. 69, RZ d) weist sie eindeutig als „unehe lich" aus: „1855 August: 7./13. Josephstadt 221 / Bertha / katholisch / unehelich / weiblich ,Mutters Taufund Zunahme' / Karolina Bargehsi / kath. Rel. (angebl.) ... Rathen Lina Schiedermaier, Großhändlers=Witwe. / Heb. Cäcilia Tuwora, Josephstadt, 48 u. 49 / In sacello."'^^ [Der 7. 8. ist der Geburtstag, der 13. 8. der Tauftag; Heb = Hebamme; In sacello = In der Kapelle.] In die Rubrik: „Vaters Nähme, und Condition oder Character" ist eingetragen: „Joseph Schiedermayr Dr. d. Rechte, S. d. Johann Bapt. Schiedermayr Domorganist u. d. Barbara geb. Eggersdorfer. kath. Rel.""' Diese Eintragung läßt also keinen Zweifel an der Person des „Vaters" und daß es sich um „unseren" Schiedermayr handelt, der sich als Vater „erklärte". Richtig ist
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