unter Fürst Kaunitz stattfanden. Fürst Wenzel Anton Kaunitz war als österrei chischer Staatskanzler und Berater von Maria Theresia ein Anhänger der Auf klärung, nahm Einfluß auf die innere Po litik und förderte die Einführung der Re formen. Mit Patent vom 10. März 1770 wurde zusammen mit einer Seelen-, Zugviehund Häuserbeschreibung die Hausnu merierung in Österreich eingeführt^: Seelen-, Zugviehes- und Häuser - allge meine Beschreibung. Wir Maria Theresia: Entbieten Unseren Länder-Guberniis, Regierungen, Landesäm tern, Landeshauptmannschaften, Kreishaupt leuten, Landesältesten, Jurisdicenten, Magi straten, Obrigkeiten, Innwohnern, und Unterthanen, was Würden, Standes, Amts, oder We sens dieselbe sind, in Unserngesammten königl. böhmischen, denn nieder- und innerösterreichi schen Erbländern Unsre kaiserl. königl. und landesfürstliche Gnade, und geben euch hiemit zu vernehmen. Nachdem Wir mißfällig vernommen, daß während letzterem Kriege verschiedene Unterthanen von ihrem Gewerbe, Gründen, Weibern und Kindern zu dem Soldatenstande hinwegge nommen, oder wegen gewaltsamer Rekrouten stellung auf vielfältige Art gedrückt, und ge kränkt worden. Uns aber nichts mehr am Her zen liegt, als die nöthige Kriegsmacht in solcher Maß unterhalten zu können, daß der Bürger und Fabrikant bey seiner Handthierung und Gewerbe, der Bauer aber bey seinem Grunde ruhig verbleiben, die einzigen Söhne auch einzi ger Töchter - Männer die Commercialwerkmeister, Gesellen und Jungen, oder wer immer sonst der Agrikultur, dem Handwerke, den Fabriquen, Manufakturen und Commercio nöthig, dabey ungestört gelassen werden möge. So haben Wir für nöthig befunden, eine all gemeine Seelenbeschreibung zu veranlassen, um alsdenn ein Mittel festzusetzen, wie anstatt der bisherigen dem Unterthane zur Last gefallenen Rekrutirung, wovon niemand sicher war, auf eine andere jedermänniglich unschädliche, ja heilsame, und selbst dem Rekruten angenehme Art, da er durch die eingeführte Beurlaubung die meiste Zeit des Jahrs, wenn er will, bey den Seinigen verbleiben, und in seinem Geburtsorte einen Verdienst sich erwerben kann, der Wehr stand zum allgemeinen Schütze sicher gestellet werden könnte. Zu diesem Ende hat diese allgemeine Be schreibung von kreisämtlichen Commissarien, und Militarofficieren gemeinschäftlich zu ge schehen, und ist zugleich auch die Conscription des Zugviehes; und die Numerirung der Häuser auf die von Uns vorgeschriebene Art und Weise vorzunehmen. Wir versehen Uns daher, daß Unsre ge treue Unterthanen dieser allgemeinen Beschrei bung sich gehorsamlich unterziehen, gesummt bey Hause ruhig verbleiben, und auch ihr Zug vieh getreulich zur Beschreibung anzeigen, sol ches weder aus Mißtrauen verstecken, noch sonst ab Händen zu bringen trachten werden, weil in desselben ruhigem Besitze und Gebrau che niemand gekränkt, noch jemanden ein Stück gewaltsamer Weise abgenommen werden soll. Dieses Gesetz wurde durch den Erlaß vom 15. Dezember 1770 bezüglich der Konservierung der „Hauszahlen" bekräf tigt bzw. ergänzt^: Häuser conscribirter Zahlenconservirung. Anzuzeigen: Es sey in Betreff der Seelenund Häuser-Conscription resolviret worden, daß zu Konservirung der Hauszahlen der Eigenthümer auch den Numerum innwendig in seinem Hause unter 9 fl. Strafe kennt - und sichtbar zu machen, und sothanen Haus-Numerum auch die Beamte sub poena dupli auf das ^ Codex Austriacus, österreichische Gesetze, VI. Teil, 1777, S. 1311 und 1312. ^ Codex Austriacus. VI. Teil, 1777, S. 1388. 199
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