2. Sollen die Klosterfrauen dem Propste die ihm gebührende Ehrerbietigkeit und den schul digen Gehorsam erweisen, wie ehedem nach der Vorschrift der Regel leben und die Klausur ein halten, deren Schlüssel bei dem Propste oder, falls kein solcher da wäre, bei einem dazu geeig neten besonderen Herrn aufbewahrt werden. 3. Sollen dieselben ohne Erlaubnis des Prop stes oder dessen Stellvertreters hinfüro die Adauern ihres Klosters nicht verlassen, ausge hen oder wie immer herumschweifen, noch auch Klagen, woraus dem Stifte ein Nachtheil zuge hen könnte, an auswärtige Laien in eigener Per son oder mittelst anderer Personen, sondern nur an den Bischof selbst oder an dessen Archidiakon bringen dürfen, widrigenfalls sie mit Arrest belegt werden sollen, den nur der Propst nachzu lassen das Recht haben solle. 4. Sollen die Klosterfrauen alle Tage die ka nonischen Tagzeiten in ihrem Kloster beten, bis ihrer so Viele werden, daß sie selbe, wie in andern Klöstern gebräuchlich, singen können; auch soll ihnen der Propst durch seine Chorher ren täglich eine Messe lesen oder singen sowie auch die Kirchweih- und Patrociniumsfeste, Processionen, Jahrtage mit Vigilien bei Tag und bei Nacht und andere gewöhnliche Feierlichkei ten abhalten lassen. 5. Damit die Urkunden der Frauen nicht durch selbe oder andere Personen verlorengehen, noch auch durch ihr Siegel irgend ein Miß brauch geschehe, so sollen selbe sämmtlich in einem Schranke verschlossen und im Stifte St. Nicola aufbewahrt bleiben und nur für den Fall eines wirklichen Bedarfes dem Propste, Convente und den Frauen eine Abschrift der Urkunde auf ihre Unkosten überschickt werden; auch sol len die Frauen sich ihres Siegels ohne Zustim mung des Propstes und des Conventes nicht be dienen dürfen, widrigenfalls solche Urkunden ungiltig sein sollen. 6. Was die den Frauen zu verabreichende Präbende betrifft, so soll der Propst oder dessen Stellvertreter alljährlich jeder derselben eine halbe Burie oder 60 Pfennige, am Aschermitt woche 6 Pfund Olivenöl oder 42 Pfennige und täglich einen Pfennig sammt der gewöhnlichen Portion an Brod und Gel und ein Seidel Wein geben; ferner alle Jahre am Feste Mariä Geburt jeder Frau 1 Metzen Weizen, 1 Metzen Gerste und 2 Metzen Hafer, im Advente jeder der Frauen 6 Käse oder 12 Pfennige, am Georgitage einer Jeden 24 Ellen Leinwand oder 60 Pfennige und 14 Pfennige für Sommerschuhe, um Marti ni jedes zweite Jahr 14 Pfennige für Winterschu he, jedes dritte Jahr ein Pellicium oder ein halbes Pfund Pfennige und alle vier Jahre um Allerhei ligen einen Mantel, auch Epitogium genannt, oder 5 Schillinge. 7. Für je zwei Frauen soll der Propst in dem Meierhofe eine Milchkuh und zur Verrichtung der im Frauenkloster erforderlichen Dienstlei stungen zwei Personen verschiedenen Ge schlechtes mit Kost und Lohn unterhalten; auch soll er ihre Küche mit Holz nach Bedarf hinläng lich versorgen, das Refectorium sowie die Infirmarie von Allerheiligen bis Georgi heizen las sen und alle Baulichkeiten im Dormitorium, Re fectorium, Infirmarie, Küche, u.s.w., wie es in andern Klöstern geschieht, unterhalten und er forderlichen Falles herstellen. 8. Wird dem Frauenkloster ein Legat oder Geschenk zu Theil, so sollen dieses die Frauen selbst nach Bedarf zu gleichen Theilen unter sich vertheilen dürfen; wäre es aber ein unbeweg liches Gut, so hat darüber der Propst zu verfü gen wie über die andern Güter seines Stiftes. 9. Sollen unbeschadet dieses Vertrages, je nachdem sich die Einkünfte des Stiftes mehren oder vermindern, an der Aufbesserung und Ver ringerung der Pfründen auch die Klosterfrauen verhältnismäßigen Antheil haben, so wie es in der vom Bischöfe Albert II. 1331 hierüber ausge stellten Vergleichsurkunde bestimmt worden ist. 10. Sollte der Probst, der Convent oder Der jenige, dem sonst dieses zusteht, alles das, was und wie es hierin festgesetzt worden, den Frauen nicht ordentlich zur gehörigen Zeit leisten und 154
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