OÖ. Heimatblätter 1987, 41. Jahrgang, Heft 4

setzes lediglich das Recht, auf seine Ko sten die Vorerhebungen für die künftige Ausführung der projektierten Eisenbahn und die nötigen Vermessungs- und Nivellierungsarbeiten an Ort und Stelle in der Natur vorzunehmen. Dieses Recht erlosch sechs Monate nach erteilter Be willigung. Hier ist zu erklären, daß für das vorliegende Bahnprojekt einmal um Ver längerung dieser Frist angesucht wurde. Ein besonderes Vorrecht auf die Ertei lung einer Konzession zur Ausführung der fraglichen Eisenbahnlinie oder gar eine ausschließliche Befugnis wurde durch die Erteilung einer derartigen Be willigung nicht erlangt. Für die Erteilung der Konzession war es schließlich nach § 5 Ziff. 3 des Geset zes u. a. notwendig, darzutun, auf welche Art die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Geldmittel herbeige schafft werden sollten. Auf diese Bestim mung wurde auch bei der letzten behörd lichen Erledigung in diesem Projekt am 14. Oktober 1890 angespielt; die man gelnden Geldmittel waren dann schließ lich auch Ursache, daß es zu gar keiner Konzessionserteilung gekommen ist. Das eigentliche Konzessionierungsverfahren begann nach § 2 der Verord nung vom 25. Jänner 1879' mit der Vor lage eines detailliert ausgearbeiteten Pro jektes, dem u. a. Situationspläne, Kosten voranschläge sowie ein technischer Be richt zur Erläuterung des geplanten Ei senbahnbaues beizugeben waren. Wenn sich das vorgelegte Projekt darnach als ausführbar erwies, so hatte das damals zuständige Handelsministerium die so genannte Trassenrevision anzuordnen (diese wurde beim besprochenen Projekt am 28. Juni 1890 vorgenommen). Diese Revision wurde von einer jeweils ad hoc zusammengesetzten Kommission, der u.a. Vertreter der Landesbehörden, der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen und der mitbeteiligten Ge meinden angehörten, vorgenommen. Ihre Aufgabe war, zu prüfen, ob das vor geschlagene Bahnprojekt auch nach den Verhältnissen in der Natur ausführbar sei. Erst auf Grund der Ergebnisse der Trassenrevision entschied das Handels ministerium über die Zulässigkeit und Bauwürdigkeit der betreffenden Eisen bahn und konnte über die Bedingungen, unter denen eine Konzession erworben werden konnte, absprechen (im vorlie genden Falle war diese Entscheidung Gegenstand der letzten behördlichen Er ledigung vom 14. Oktober 1890). Wurde die Konzession erteilt, so konnte die Bahnlinie im Detail in der Natur ausge steckt werden und sodann die politische Begehung vorgenommen werden (§ 13 der genannten Verordnung). Deren Zweck war, einerseits den Umfang der notwendig werdenden Enteignung fest zustellen, andererseits das Projekt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zu überprüfen. Nach erfolgter Begehung erteilte sodann das Handelsministerium den Baukonsens, der zum Beginn der tat sächlichen Bauarbeiten erforderlich war (§ 19 der genannten Verordnung). Am 6. Mai 1889 überreichte nun Ing. Eduard Miller beim Handelsministerium ein Gesuch um Erteilung einer „Vorconcession für eine Localbahn gemischten Systems vom rechten Traunufer bei Ischl bis zur Dachsteinaussicht auf der Hütteneckalpe^°". Das Ministerium über sandte dieses Gesuch zunächst der ober- ^ Reichsgesetzblatt 1879, Nr. 19. HMZl. 19.236/889, Gesuch liegt in HMZl. 36.469/889.

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