OÖ. Heimatblätter 1987, 41. Jahrgang, Heft 4

sein auf Wildberg liegendes Bräurecht unentgeltlich mit der Bedingung, daß der Markt ihm auf immerwährende Zeit mit Einschluß aller Gattungen Getränke all jährlich 195 Gulden für Tax und Ungeld (eine Art Getränkesteuer) bezahlen müsse. Die Bürgergemeinde, die ohne Vermögen war und sich so kein Bräuhaus leisten konnte, beschloß dazumal zum Besten der Gemeinde, das Bräurecht auf fol gende Art zur Ausübung zu bringen. Ein Bürger auf dem Härtlischen fiause Nr. 20 hatte in seinem fiaus ein Bräu haus errichten lassen und sorgte sich um die Herhaltung der Pfanne, des „Maischbodings" und der übrigen Gerätschaften gegen die Bedingung, daß „jeder Bürger alldort Biersieden könne, soviel er nur Absatz finde und auch aufhören könne nach seinem Gutdünken". Mit dem Beisatz freilich, daß jeder Biersiedende, der einen Sud Bier mit dreißig Eimern macht, für die Herhaltung des Bräuhauses ihm 41 Kronen vergüten müsse. Zum Nutzen des Marktes hatte die Bürgerschaft beschlossen, daß von jedem Sud Bier 2 Kronen bezahlt werden müßten, wovon Tax und Ungeld bestritten werden. Der an die Landstände abzuführende Aufschlag wurde jährlich von den Siedenden untereinander nach „jedem seinen gemachten Süden repartiert" und von ihnen selbst dorthin bezahlt. Das Biersieden in Hellmonsödt muß demnach ein guter Erwerbszweig gewe sen sein, denn in der Chronik lesen wir, daß die Siedenden bis auf „achte" angewach sen sind und sich immer ein Zank hinsichtlich der Benutzung des Bräuhauses ergab. Deshalb wurde wohl auch in Übereinstimmung mit der Herrschaft auf die nämliche Art ein zweites Bräuhaus im Hayböckschen Haus Nr. 12 errichtet. Die zwei Bürger, welche die Bräuhäuser in ihren Objekten hatten, ließen sich auch zu ihrem Gebrauch Malz- und Dörreinrichtungen erbauen. So lernten sie das Bräuerhandwerk, da ihre Häuser ja entsprechend eingerichtet waren, und man nannte sie auch die Bräuer. Es ist daher nicht verwunderlich, daß diese Bräuer den Plan faßten, das Bräu recht ganz an sich zu ziehen. Zu diesem Beruf kauften sie sich beim Bräuhandwerk als Braumeister ein. Bei Errichtung des Grundbuches im Jahre 1792 ließen sie ihre Häuser als Bräuhäuser eintragen, ohne daß die Marktkommune davon verständigt wurde. Da sie weiterhin den Aufschlag selbst an das Land ablieferten, glaubten sie, schon im Besitze der Berechtigung zu sein. 1795 erzeugte der Brauer Josef Haiböck 1.314 Eimer Bier, Michael Jobst 1.928 Eimer. Beide Brauer führten in den Jahren 1808 bis 1812 einen langwierigen Prozeß mit der Herrschaft Wildberg wegen der Braugerechtigkeit. 1815 beantragt die Marktgemeinde Hellmonsödt, daß das Gemeindebraurecht an drei Bürger in Erb pacht überlassen werde. Die Landschaft lehnt aber ab, weil sonst aus einer Brau gerechtigkeit drei neue entstehen könnten und wegen verschiedener Ansprüche der Herrschaft Wildberg. Die über diesen Prozeß aufliegenden Unterlagen und die dies bezüglichen Aufzeichnungen in der Chronik der Marktgemeinde Hellmonsödt sind ein Teil der interessantesten braugeschichtlichen Unterlagen des Bezirkes Urfahr. Doch nicht nur die Marktkommunen, sondern auch weltliche und geistliche Herr schaften hatten ebenfalls ihre eigenen Brauereien. Die Brauerei der Herrschaft Steyregg gehört nach den im Herrschaftsarchiv der Weißenwolff in Steyregg auflie-

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