Wenden wir uns der „Verwaltungspolizei" zuerst zu. Ihre Ausformungen finden sich in Art. 118 Abs. 3 B-VG etwa als „örtliche Baupolizei" oder als „örtliche Veranstaltungspolizei". Sie ist gekennzeichnet durch besondere Gefahren, die in einer bestimmten Verwaltungsmaterie regelmäßig auftreten; so ist etwa bei der Baupolizei auf die Statik und auf feuersicheres Bauen zu achten. Die „Sicherheitspolizei" umfaßt hingegen jene Maßnahmen, die der Abwehr der allgemeinen Gefahren für die öffent liche Sicherheit, Ruhe und Ordnung dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwal tungsmaterie auftritt (was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist.) Das „Düngeverbot" dient der Abwehr einer Störung der öffentlichen Ord nung (bei einer [Fronleichnams-jProzession) durch ungebührliche Erregung üblen Geruchs. Da diese Geruchsbelästigung auch bei einem nichtreligiösen Festzug oder bei einem Platzkonzert oder in einem der Erholung gewidmeten Park und ähnlichem auftreten könnte, ist sie nicht als in einem Zusammenhang mit der Kultusausübung stehend zu sehen, sie ist allgemeiner Natur. Die allgemeine Sicherheitspolizei des Bundes und die örtliche Sicherheitspolizei des Landes (Art. 15 Abs. 2 B-VG i.d.F. B-VGNov 1974, BGBI. Nr. 444) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Ob eine Maßnahme zur örtlichen Sicherheitspolizei gehört, hängt davon ab, ob die räumliche Grundlage des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet ist und ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgen kann. Die Bundesverfassung zählt im Art. 15 Abs. 2 selbst zwei Beispiele für die örtliche Sicherheitspolizei auf, nämlich die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes. Es liegt auf der Hand, daß, was für diese Art von Lärmerregung gilt, auch für die „ungebührliche" Geruchsbelästigung gelten muß. Daher gehört das „Düngeverbot" zur örtlichen Sicherheitspolizei. b) Es dürfte nur dann nicht erlassen werden, wenn es gegen „bestehende Gesetze und Verordnungen" verstieße. Auch dies ist nicht der Fall. Zwar muß nach Art. 13 des Mai-Gesetzes aus 1868, „wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden", RGBI. Nr. 49, bei den herkömmlichen feierlichen Prozessionen auf den Plätzen und in den Straßen, durch welche sich der Zug bewegt, alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte, doch bezieht sich diese Bestimmung nur auf Plätze und Straßen. c) Verfehlt wäre es, nach den Oö. Luftreinhaltungsvorschriften vorzugehen. Die haben andere Ziele, während im geschilderten Fall die „ungebührliche" Geruchs belästigung im Vordergrund steht. 279
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