Ortspolizeiliche Maßnahmen gegen Religionsstönmg Von Josef Demmelbauer Vor 30 Jahren wurde in einer Tiroler Gemeinde die Störung einer Fronleich namsprozession durch Aufbringen von Schweinemist und Jauche auf Wiesen ent lang des Prozessionsweges befürchtet. Deshalb erließ der Gemeinderat eine Verord nung, mit der verboten wurde, „während der Fronleichnamsprozession und acht Tage vorher in der Nähe des Prozessionsweges Fäkalien, Schweinemist oder Jauche zu lagern oder damit zu düngen". Wegen Mißachtung dieses Verbotes wurde ein Bauer bestraft. Die damals geltende Rechtslage ist heute teilweise überholt, teilweise verwendbar. Könnte eine oberösterreichische Gemeinde heute ein solches Verbot verord nen^? Zu untersuchen ist hiezu der noch an den neugefaßten Art. 118 Abs. 6 B-VG anzupassende § 41 der Oö. Gemeindeordnung über das selbständige Verordnungs recht, wonach in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Gemeinde das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestim mung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungs übertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen allerdings nicht gegen beste hende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Holen wir uns nun die einzelnen Merkmale dieses selbständigen Verordnungsrechts heraus: a) Fällt das in Rede stehende Verbot unter die „Ortspolizei"? Dieser Begriff wird der staatlichen Polizei gegenübergestellt und beinhaltet die polizeilichen Auf gaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Bejaht man also das Vorliegen der „Ortspolizei", so bejaht man damit zugleich das Vorliegen des eigenen Wirkungs bereiches der Gemeinde. Bei der Ortspolizei unterscheidet man wieder aa) die örtliche Sicherheitspolizei und bb) die örtliche Verwaltungspolizei. ^ Im Folgenden wird eine Adaptierung des sogenannten „Schattwald-Erkenntnisses" des VfGH an die oö. Rechtsordnung vorgenommen. 278
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