OÖ. Heimatblätter 1987, 41. Jahrgang, Heft 2

erlauben noch gestatten, daß sie aus der Schule auf den Markt laufen, um Obst oder anderes Genäsch zu kaufen. Auch sollen die Kinder nicht mehr Obst in der Schule essen, als ihnen die Eltern gege ben haben. Und sonderlich das Trinken auf das Obst soll gänzlich eingestellt werden. (Die Schule war nach dieser Darstellung auf dem Marktplatz im Rat haus untergebracht, das 1589 erworben worden war. Anm. d. Verf.) 7.72 Vorsichtsmaßnahmen in Sterhensfällen In Sterbensfällen sollen die Schul meister gute Ordnung halten, dem Gift und den anfallenden Seuchen soll mög lichst entgegengetreten werden. Alle Ge mächer der Schule sollen sauber und rein gehalten werden, sonderlich „die natür lichen Sitze", wohin die Kinder zu gehen pflegen. Und es sollte jeder Schulmeister eine besondere Strafe darauflegen, wenn dieser Ort wider Gebühr verunreinigt wurde. Ebenso, wenn im Winter Licht brennt, sollen die abgeworfenen Putzen auf der Erde nicht rauchen noch glim men, sondern sofort gedämpft und abge treten werden. Außerdem sollen die Lich ter außerhalb der Stuben abgelöscht werden, damit es keinen bösen Ge schmack gebe, und es mag der Schulmei ster, für und für, ein kleines Fensterlein in der Höhe der Stube offenhalten, damit sich der böse Rauch von den Lichtern hinausziehe. Es soll der Schulmeister auch, wenn die Kinder in der Schule beisammen sind, zweimal des Tages oder dreimal mit Kronabitten oder Holz Rauch ma chen lassen, damit derselbe andere fal sche Luft vertreibe und wegnehme. (In niederen Räumen ist unter all diesen Um ständen das Luftholen sicher schwer ge wesen. Ergänzend füge ich hier aus einem anderen Schulbericht aus 1621 an: Es ist an diesem Ort beides, docentihus und auch discentihus, ein sehr beschwerlich und verdrißliches Schulleben, weil man leider die Schul jugend nicht alle, hiberno tempore, bei 70 bis 80 Knaben in einer Stube beieinander haben kann und dann noch der Schulmeister, der ein wenig mehr Leibesgröße hat, mit niedergebeugtem Körper und Kopf hineinkriechen muß^°. Anm. d. Verf.) 7.13 Schullohn des Schulmeisters Was den ordentlichen Lohn des Schulmeisters anlangt, den die Kinder dem Schulmeister geben sollen, ist fol gendes zu sagen: Wer nur Lesen und Schreiben lernen will, zahlt quatemberlich (vierteljährlich) 2 Schilling Pfennig. Für Rechnen lernen ist quatemberlich ein halber Gulden zu zahlen. Nachdem aber wohl auch ein armer Bürger oder Handwerker seine Kinder in die Schule gehen lassen will, welcher aber die oben angeführte Schulbeloh nung als auch das hernach vermerkte Holzgeld nicht völlig zu geben mag, so soll sich der Schulmeister gegen solche Arme mit „leidendlicher" Milderung willfährig erweisen und diese Kinder nicht beiseitestellen, damit sie nicht die nützliche Unterweisung gar versäumen. Wenn aber ein Kind während des Quatembers in der Schule war und es wurde, um fleißig zu sein, mit der Rute gestraft, zu seinem Besten gemeint, und ist aus der Schule weggeblieben und zu Hause be halten worden, so ist man dem Schul meister seinen ganzen Quatemberlohn ' Heinrich Heppe: Geschichte des deutschen Volksschulwesens, Gotha 1858, Bd. 5.

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