OÖ. Heimatblätter 1986, 40. Jahrgang, Heft 1

Gleichzeitig verweist sie auf die Präzedenz dieses Falles, zumal drei bis vier Gesellen auf Erledigung dieser Auseinanderset zung warten, „nach dem Beispiel des selben ohne weiteres in der Herbergen zu verheuraten und als Meister bei dem ehr samen Handwerk aufgenommen zu wer den". Am 17. Februar 1784 befahl die fürsthche Herrschaft Steyr, den Karl Schneidersberger zum Meister aufzuneh men. Unter Hinweis auf das Eisen Freiheits Patent von 29. Dezember 1781 wurde das Verhalten des Handwerks ver urteilt und dieses angewiesen, die „abge nommene Werkzeug samt Drommeln und Kloben dem Schneidersberger zu restituieren". Am 14. Dezember 1784 verfügte Graf Thürheim seitens der k. k. ob der Ennsischen Landesregierung, die engeren Beschränkungen der Zunft aufzuheben. Die Zirkularverordnung beruft sich auf ein Hofdekret Kaiser Josef II. von 29. No vember des Vorjahres. „Jeder Gesell, der sich mittels der Kundschaften (= Zeug nisse) ausweist, durch sechs Jahre gut ge arbeitet zu haben, soll ohne ein Probe oder Meisterstück zum Meisterrecht zuge lassen werden. — Den Meistern wird er laubt, so viele Gesellen und Jungen zu halten, als sie zu ihrer Arbeit benötigen. — Den von der Lade entfernten Meistern soll freistehen. Jungen, ohne bei der La de selbst zu erscheinen, in Gegenwart zweier Zeugen aufzudingen und freizu sprechen; jedoch haben sie davon die An zeige zu machen und eine ganz mäßige Gebühr abzustatten. - Die von dem Ort der Lade abwesenden Meister und Gesel len sind nicht verbunden, bei den Zusam menkünften zu erscheinen oder für das Ausbleiben etwas zu zahlen, ebenso wenig sind die am Ort Anwesenden verpflichtet, Leichenbegängnissen, Seelen- und Ouatembermessen, Kirchgängen und anderen derlei Versammlungen beizuwohnen. Die Kosten solcher Andachts- oder anderen kirchlichen Übungen sollen nicht mehr aus den Ladgeldem, sondern allenfalls mit freiwilhgen Beiträgen bestritten, die Ein künfte der Lade aber hauptsächlich für kranke und arme Zunftgenossen verwen det werden . . .". Kreisämtem und Magi straten wird es freigestellt, zusätzlich so genannte „Personalbefugnisse" zur Aus übung des Handwerks zu erteilen.®" Im Jahre 1786 kündigte das Hand werk alle Abgaben an den Schmidt am Hammer auf, der früher ausschließlich die Trommel-Rollen herstellte, wofür jeder Meister an die Herrschaft Steyr jährlich 15 Kreuzer Wasser- oder Rohrzins und die sem 19 Kreuzer Grundrecht zahlen muß te. Seither war jedoch das Gebäude ver fallen und die Lieferungen fanden nicht mehr statt. Noch aber übte die Herrschaft ihre Machtbefugnisse im Rahmen der Grundherrschaft uneingeschränkt aus. So verwehrte sie 1787 dem Maultrommel macher Johann Stückler die Errichtung ei nes „neuen Häusl", ebenso 1790 dem Mi chael Oberndorfer den Bau einer „kleinen Klöbenschmiede". Im Jahre 1791 kam es zu einer Beschwerde über die mißbräuch liche Verwendung des Zeichnes „J. K.". Der Beschuldigte verteidigte sich damit, daß er die Lieferfrist überschritten hatte und deshalb ihm die Ware nicht mehr ab genommen worden sei. Er mußte froh sein, die fertige Ware durch einen anderen Meister vertreiben zu lassen. Die Herr schaft bestätigte das Recht, im Notfall von anderen Meistern ihres Handwerks Ware zu erwerben, die deren Zeichen trägt und diese weiter zu verkaufen. Im Kriegsarchiv Wien existiert ein umfangreiches Karten- „Personalbefugnisse" wurden bei Kommerzialgewerben vorzüglich durch die Behörden ge währt, um Exportleistungen zu erhöhen. Oberösterr. Landesarchiv. Patente

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