aus Handelskammerberichten und Zei tungsartikeln lassen sich die weiteren Ge schicke beziehungsweise das Alltagsleben der Maultrommelerzeuger sporadisch ver folgen. Die Jahrtagsprotokolle liegen seit 10. Mai 1689 auf und enthalten oft Klagen über Mißstände und den Bruch einzelner Handwerksartikel. Im Jahr 1691 wurde die Zunftfahne angeschafft und kostete laut Rechnung 51 Gulden, die Malerei darauf verfertigte Balthasar Mader in Steyr um 12 Gulden.®® Seit 1709 zahlte die Maul trommelmacher-Zunft an die Zunft der Schaufelhacker jeweils zu Uirem Jahrtag einen Zehrungsbeitrag von 2 Gulden.®^ Am 3. Oktober 1710 wurde der Maul trommelmacher Hans Georg Krädtbauer beschuldigt, dem Eheweib des Zimmer meisters Thaller eine Ohrfeige versetzt zu haben.®® Im Jahre 1769 wandten sich die Maultrommelmacher Franz Wibner und Franz Schneider an den Vogt um Ent scheidung im Streit über die Aufdingung fremder Gesellen: Die Anzahl der Werk stätten sei in kurzer Zeit von 9 auf 17 an gestiegen. Obwohl bereits 17 Meister, 2 Witwen und 13 Gesöllen vorhanden, wurden zwei „neue fremde" aufgedungen und zwei Meistersöhne folgen demnächst, „daß so folglich einer neben anderen nicht möglich mehr bestehen könnte". Die Hälfte der Meister seien ohne Feuer und Schmieden und somit auf Hufschmiede angewiesen, die das Rohmaterial nur zu höherem Wert und schlechterer Oualität liefern. (Acht weitere Meister schlössen sich diesen Beschwerden an, fünf jedoch erklärten sich damit nicht einverstanden.) Der vorgesetzte fürstliche Beamte, der Herbergsvater und der herrschaftliche Handwerkskommissar, „folgsam die ob rigkeitlichen Repräsentanten" lehnten die Beschwerden als „unziemlich" und die Forderungen als „unbillig" ab. Im Jahre 1776 wird das Gesuch des Franz Eisenhofer um Zuerkennung der Meisterschaft abgelehnt, weil er das Heiratsverbot als Geselle übertreten hatte und mit keinem eigenen Haus versehen ist. Es war dies zum letzten Mal, daß das „alte Herkom men" sich behauptete. Seit dem Jahre 1780 unterstanden die Maultrommel-Erzeuger zusätzlich dem k. k. Eisen-Ober amte als einer der Herrschaft vorgesetzten Behörde. Durch Patent vom 13. Mai 1782 hob dieses das bisher bestehende Heirats verbot auf. Trotzdem wehrte sich die Zunft dagegen und wollte nur gestatten, daß verheiratete Gesellen unter Verzicht auf die Meisterschaft dann weiter arbeiten dürfen, wenn dies ohne Beihilfe von Frauen und Kindern und ohne Lohner höhung geschieht. Die Aufnahme in die Meisterherberge sollte ihnen auf alle Fälle verwehrt bleiben. Obgleich das Gesuch des K. Schneiderberger um Verleihung des Meisterrechts vom Handwerk abge lehnt worden war, begann dieser „Hand Maultrommeln zu verfertigen und selbe gleich dessen berechtigten Meistern mit einem Zeichen zu versehen". Schneidersberger hatte in seinem Gesuch angeführt, daß er „eines Meisters Sohn, hauslich an gekauft und bereit sei, die Probstück zu machen". Die Zunft verlangte aber von der k. k. Landesfürstlichen Eisenobmann schaft, dem Kreishauptmann und dem Berggericht, diese unbefugte Gewerbe ausübung abzustellen unter „Hinwegnehmung seines Handwerkzeuges und seiner angefertigten Maul trommeln, auch mit Zerschlagung seines Arbeits-Stuckes".®® ebenda ebenda Im folgenden aus Oberösterr. Landesarchiv. Herrschaft Steyr. Schachtel 1041 Diese Strafandrohung war „Frettem" gegen über allgemein üblich.
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