Von dem Handwerks GesündlJ^ Achtzehentens soll ein jeder Maister nit mehr Gsündl fürdern, als selbst dritter. Einer soll dem andern fürs Neunzehente sein Gesündl nit ausfreien oder aufreden^^ Straf drei Pfund Wachs. Wolte aber zum Zwanzigsten ein Gsöll von seinem Maister Selbsten hinweg, so soll er vierzehn Tag vorhero die Arbeit aufsagen.^" Und nit weniger der andere Maister, (zu dem) der Gsöll kommt, zum Fall der Gsöll bei dem vorigen Maister schuldig ist, solche Schuld abzulegen schuldig sein.^® Von dem Kloben''^ machen. Die Klöben betreffend stehet zum Einundzwan zigsten einem jeden Meister bevor, selbe entweders selbst zu machen oder von einem Huefschmied zu erkaufen. Von Stückwerck-Weibem.^'' Die Stückwerck Weiber sollen fürs Zweiund zwanzigste von heunt Dato an inner acht Tägen völlig abgeschafft werden. Von Frettern.''^ Zum Dreiundzwan zigsten zum Fall sich einer, der bei diesem Handwerck nit einverleibet ist, Maultrumbl zu machen unterfangen wurde, der soll für einen Fretter gehalten und ihm die Arbeit, wan solche ün Landgericht be treten wird, über vorherig beschehene Ab mahn- und Warnung durch die Land gerichts-Obrigkeit abgenommen und confiscirt werden. Von Maister Witwen. Fürs Vierund zwanzigste. Wan ein Maister stürbt, so soll dessen hinterlassene Wittib von dem Handwerck mit einem guten Gsöllen providiret und versehen werden.^® Welche nun jetzt angezogene vier undzwanzig Punkten und Handwercks Articuln Wür von erbetener Vogt- und Landgerichts wegen hiemit confimiren und bestätten und dabei allen und jeden Maister und Gsöllen denenselben aller dings fest und unverbrüchlich zu halten emstlich anbefehlen und geboten, anbei aber auch vorbehalten haben wollen, die selbe nach Beschaffenheit der Zeit und Läuf zu münderen oder zu mehren oder diese Ordnung ganz aufzuheben und ander statt eine neue aufzurichten. Dessen zu wahren Urkund haben Wür diese Handwercks-Ordnung mit unsera größeren Insigl verfertiget, und an heute bei gehaltener ersteren JahrtagsVersamblung publiciret den fünfzehenten Monats Octobris des Jahr nach Christi unsers Erlösers und Seligmachers gnaden reichen Geburt sechzehenhundertneunundsiebenzig". Neben dieser Abschrift der Hand werksordnung verwahrt das Oberöster reichische Landesarchiv noch weitere Zunftarchivalien, die nach Krackowizer am 27. Juli 1899 dem Archiv übergeben Unter „Gesündl" wird das Gesinde verstanden, dessen Zahl begrenzt ist. „Ausfreien oder Aufreden" bedeutet Abreden, Ausspannen, Abwerben von Gesinde. " Aufsagen = Kündigen, wobei der Geselle eine Frist von vierzehn Tagen einzuhalten hatte. Für die Schuld eines Gesellen bei seinem vor herigen Meister haftete jener Meister, der ihn neu anstellte. Kloben = Rohhnge zur Erzeugung der Maultrommeln. Obwohl es den Maultrommelmachem hier freigestellt wird, diese selbst anzufertigen, erhielten sie lange Zeit seitens der Herrschaft keine Bewilligung zur Errichtung der nötigen Schmieden beziehungsweise Feuerstellen. " Unter „Stichwerk" verstand man ursprünglich die Weitergabe von „Klöben" an Ungelernte, was man nur bei Meisterwitwen befristet zuUeß. Frauenarbeit war im zünftigen Handwerk überall verpönt. Wer mit Frauen zusammenarbeitete, galt als „unehrlich". In den späteren Familien betrieben war es selbstverständlich die Regel. ™ Fretter = Störer oder Pfuscher (alle nicht der Zunft Angehörigen, die das Handwerk dennoch ausüben). ™ Die Meisterwitwe hatte nach der Zuschickord nung Anspruch auf den nächstbesten Gesellen, der zumeist erwartete, von ihr nach der Trauer zeit geheiratet zu werden.
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