OÖ. Heimatblätter 1986, 40. Jahrgang, Heft 1

zum Zöch-, einen auswendigen aber zum Fürmaister nehmen. Und wen die mehrere Stimmen treffen, solche sollen von der gnädigen Vogt-Obrigkeit, wan änderst wider dieselbige keine erhebliche Be denken sein, vogtherrschaftlich confirmiret und bestättet, von ihnen Fürgesezten aber reciproce derselben das Gelüb ab gelegt werden. Die folgenden Punkte handeln „ Von dem Aufdingen".Fürs Siebende sollen einen Frembden zu Lehmung des Handwercks drei Lehrjahre ausgesezt. Ein sol cher auch bei dem Aufdingen seinen Ge burts-Brief fürzubringen nicht weniger für das Aufdingen ein Gulden, darvon halbs in die Lad, halbs aber für die Zöchund Fürgesezten zu verzören®^ gehörig, zu erlegen schuldig sein. Ist es aber vors Ac/ite ein Maisters Sohn,®^ so darf derselbe nur eingeschrieben; für solches Einschreiben aber muß das gewöhnliche EinschreibGeld, darvon halbs in die Lad, und halbs der Canzlei gehörig, gereicht werden. Wan aber Neuntens der Vater seinen also ein geschriebene Sohn in Lebzeiten nit ledig zeit, so muß ein solcher von neuen bei einen Maister lernen und seine drei Lehr jahr ordentlich erstrecken.®® Von Ledig Zehlen,^ und Gesellen. Hat nun aber Zehentens ein Lehrjung seine drei Jahr ordentlich erstreckt, sodan kann er ledig gezehlt. Dafür aber muß von ihme, es seie derselbe hernach ein Frembder oder Maisters Sohn fürs Ledigzehlen zur Lad ein Gulden erlegt werden, darvon halbs in die Lad gehörig und halbs denen Zöch- und Fürgesezten zu verzöhren ge lassen wird. Ailftens soll ein jeder Gsell ledig und unverheurat bleiben. Der sich aber verheuraten wurde, der solle bei dem Handwerck als ein Gsöll zu arbeiten nit gedultet werden.®® Von dem Maister machen.^^ Einer der Maister will werden, muß Zwölftens für sein Maisterstuck®^ von einer jeden Gattung ein Maultrumbl fürbringen, für das Mmster-Recht aber in allen sieben Gulden bezahlen, darvon der löblichen Herrschaft ein Gulden fürs gewöhnliche Schuzgeld, drei Gulden in die Lad und drei Gulden zur Zöhrung seind. Dreizöhentens soll ein also aufgenommener Maister sich Die Aufnahme des Lehrlings in das Handwerk geschah vor den Zechmeistem und mußte im Aufdingbuch vermerkt werden. Die Vorlage des Geburtsbriefs war erforderlich, um die eheliche Herkunft und katholische Reli gion festzustellen, beides Voraussetzungen für das Erlemen eines Handwerks. Verzehrgelder dienten dazu, jede wichtige Amts handlung mit einem Mahl oder zumindest einem Umtmnk zu feiern. Die Bevorzugung von Meistersöhnen ließ häufig Streit entstehen, vor allem wenn Stiefsöhne und Neffen diese Vorrechte ebenfalls beanspmchten. Die Meisterwitwe durfte zwar mit Hilfe eines Ge sellen das Handwerk eine gewisse Zeit weiter führen, ohne Lehrlinge auszubilden. Ledigzählen oder Freisprechen bildeten den Ab schluß der Lehrzeit, wobei häufig noch ein Ge sellenstück als Beweis des Könnens gefordert wurde, was bei den Maultrommelmachem unter blieb. Hier bestand auch kein Wanderzwang für den Gesellen. Das Heiratsverbot sollte ursprünglich den Ge sellen davor schützen, in seiner Freizügigkeit während der Wanderjahre behindert zu sein. Bei den Maultrommelmachem wollten die Meister vermutlich keine Familie miterhalten bezie hungsweise höhere Löhne bezahlen. Das Heirats verbot wurde erst unter Maria Theresia aufge hoben. ®® Voraussetzung für die Meisterschaft war der Besitz eines eigenen Hauses. Das Meisterstück verlangte den Nachweis, alle gängigen Gattungen von Maultrormneln ver fertigen zu köimen. Nach Pkt. 15 waren dies ursprünglich neun Gattungen, im Jahre 1820 nur mehr sieben.

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