OÖ. Heimatblätter 1986, 40. Jahrgang, Heft 1

den schuldig und verbunden sein, und ehender zu den Handwerck nit zuegelassen werden. Der nächste Punkte handelt „Von Jahrtag und heiligen Patron". „Anäestens erwöhlt ihme ein ehrsames Handwerck zu ihrem künftigen Patron und Schirmber den heil. Joannem den Taufer und Vor laufer Christi, mit der Bitt, derselbe wolle das Handwerck in sein Schirm und Protection nehmen und bei Gott fürbitten, daß selbes in bständigem Flore und guten Stand erhalten werde, zu welchem Ende ein ehrsames Handwerck dessen heil. Festtag mit einer heil. Meß begehen will, wobei alle Maister und Gsölln bei Straf zwei Pfund Wachs unausbleiblich erschei nen, und darbei Gott dem Allmächtigen, die übergebenedeiteste Muetter Gottes und den Heiligen Joannem umb des Handwercks Aufnehmen und gueten Wohstand bitten und beten, das Opfer verrichten und auch die Predig anhören sollen.®^ Der Jahrtag aber solle vors Dritte allezeit am nächst folgenden Tag nach Philippi und Jacobi;®® und zwar auf der Vorsthueb zu Mölln (:allwo ihr Handwercks-Herberg soll sein:) nachfolgender Gestalten gehal ten werden. Daß ein Maister und Gsell (: außer Gottes Gewalt oder anderer er heblichen Entschuldigung, derentwegen er sich bei dem Zöchmaister oder Vor gesetzten vorhero solle entschuldigen las sen:) bei Straf zwei Pfund Wachs auf die Herberg für die Handwercks-Lad, jedoch ohne Waffen und unbezechter®® erschei nen und alldort den Jahrtags-Verrichtungen®^ mit aller Bescheidenheit beiwohnen. Viertens solle bei solcher Jahrtags-Zusammenkonft ein jeder einverleibter Mei ster vierundzwanzig Kreuzer, der Gesell aber dreizehn Kreuzer aufzulegen schul dig sein. Ehe und aber Fünftens dieses Aufleg-Geld angenommen wird, soll erst lich der Handwerks-Articul-Brief wenigst alle zwei Jahr abgelesen, folgents der Zöch- und Fürgesetzten legende Raittung®® aufgenommen und hernach, wer etwo wider die Zöchleut oder einer wieder dem andern in Handwercks Sachen (:dan was die Händl sein, so nicht das Hand werck anbetreffen, sollen nicht vor das Handwerck gezogen, sondern denen Grundobrigkeiten ihr gebührende Instanz gelassen werden:) zu klagen hat, ein jeder vernommen, jedoch die Notdurft mit Be scheidenheit für und angebracht werden. Und wann Sechstens hernach diese jetzt angezogenen Jahrtags-Verrichtungen alle vorüber, so sollten sie alle zwei Jahr zur Zöch- und Fürmaister-Wahl schreiten und einen, so unter der Herrschaft gesessen ist. Die Gerichtsbarkeit der Zunft konnte erst nach einer Verurteilung durch das Grund- oder Land gericht wirksam werden - abgesehen von den geringen Geld- bzw. „Wachsstrafen" in unmittel baren Angelegenheiten des Handwerks. Das Bekenntnis zum Zunft-Heiligen und der Mutter Gottes bedeutete gleichzeitig eine öffent liche Absage an den Protestantismus. Es über rascht, hier vom hl. Johann d. Täufer als Schutz patron zu hören, umsomehr als das wohl aus dem 19. Jahrhundert stammende Zunftzeichen, das lange Zeit über dem Stammtisch der Meister im ältesten Gasthof des Ortes (Schachinger) hing, das Bildnis der heiligen Barbara trägt. Bar bara galt immer schon als Patronin der Berg leute und später aller Metallhandwerker. Hier aber kommt noch der enge Bezug zur Grün dungssage des Handwerks hinzu. Das Bildnis der heiligen Barbara ziert aber auch die 1691 in Auftrag gegebene Zunftfahne. Somit ließe sich die Entstehung beziehungsweise das Bekannt werden der „Erfindungslegende" zwischen 1673 und 1691 eingrenzen. 55 2. Mai 5® nicht alkoholisiert 5^ vor allem Entrichtung der Auflage, bei Mei stern auch Jahrtagsschilling und bei Gesellen auch Wochenpfennig genannt, was dem Mit gliedsbeitrag entspricht. 58 Abrechnung der Gelder (in Verwahrung der Büchse) durch die Zechmeister

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