OÖ. Heimatblätter 1981, 35. Jahrgang, Heft 1/2

genauer darzustellen, muß einer gesonderten Studie vorbehalten bleiben. In unserem Zusam menhang interessiert vor allem die Auseinander setzung um das Regulativ. Die Diskussion um das GIöckel-Regulativ Entworfen von Dr. Heinz Kindermann, dem Re ferenten im Volksbildungsamt®^, und erlassen am 30. JuH 1919, ist das Regulativ in drei Ab schnitte gegliedert. Abschnitt I handelt vom ,, Deutschösterreichischen V olksbildungsamt". In seinem ersten Satz wird festgestellt, daß dem Unterrichtsamt die oberste Leitung und Beauf sichtigung des gesamten Volksbildungswesens in Deutschösterreich zukomme. Die Agenden der Volksbildung werden von dem dem Unterrichtsamt unmittelbar nachgeordneten d.ö. Volksbildungsamte geführt. Zu Aufgaben des d.ö. Volksbildungsamtes werden erklärt: die Durchführung der Gesamt Organisation des VolksbildungsWesens in Deutschösterreich und die Einflußnahme auf die Errichtung neuer Volksbildungseinrichtungen aller Art, Veranstal tung von Volksbildnerkursen, Errichtung von Volksbildungsauskunftsstellen, Herausgabe ei ner Zeitschrift für das Volksbildungswesen u.a.m. Abschnitt II handelt von den ,,Landesre ferenten für das Volksbildungswesen". Hier wird angeordnet, daß am Sitze jedes Landesschulrates ein auf dem Gebiet des Volksbildungswesens er fahrener Eachmann vom Volksbildungsamt als Landesreferent für das Volksbildungswesen be stellt wird. Der Landesreferent führt im Lande die für den Staat dem Volksbildungsamt zu kommenden Agenden, er hat die Schaffung von örtlichen Bildungseinrichtungen anzuregen und einzuleiten, die bestmögliche Ausnützung aller bereits bestehenden Volksbildungseinrichtun gen zu ermöglichen u.a.m. Abschnitt III - „Bil dungsräte" - beschäftigt sich mit den Ortsbil dungsräten, den Kreisbildungsräten, den Lan desbildungsräten, den Volksbildungsarbeitsge meinschaften, dem d.ö. Volksbildungsrat und seinem Arbeitsausschuß; er regelt ihre Zusam mensetzung, ihren Wirkungsbereich und die Grundsätze ihrer Geschäftsordnung.®^ Im Zu sammenhang dieser Studie wird vor allem auf die Auseinandersetzung mit den in den Abschnit ten I und III formulierten Prinzipien eingegan gen; sie beleuchten das Problem Staat - Volksbil dung, von dem eingangs die Rede war, beson ders klar. Das Regulativ wurde erlassen; es gab vorher keine Diskussion oder Begutachtung; die SitzungsprotokoUe lassen jedenfalls keinen Vor gang dieser Art erkennen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes stellte ,,der Erlaß . . . im Zeitpunkt seiner Erlassung eine nicht in Ge setzesform ergangene generelle Rechtsnorm dar und (war) somit eine Verordnung"®". Als solche wurde das Regulativ auch verstanden und in mehreren Sitzungen des Arbeitsausschusses be handelt. Gärtner vertrat zunächst die Auffas sung, daß mit der vom Staat geplanten Organisation . . . der Plan des Verbandes, die Zentrale für die VoUcsbildungsbestrebungen in Oberösterreich zu schaffen, unmöglich geworden (sei). Er empfahl daher die Auflösung des Verbandes. Nach gründlicher Diskussion anerkennt der Ausschuß die Tatsache, daß der Verband aufzulö sen sei, wenn die staatliche Organisation arbeitet, hält es aber für notwendig, bis dahin mit der Auflösung zu zuwarten .... Gärtner und mit ihm die Verbandsleitung waren offensichtlich der Ansicht, daß „die staatliche Organisation arbeitet", also in irgendeiner Weise unmittelbar volksbildnerisch tätig werden wür de; bis dahin müsse der Verband aber bestehen bleiben. Das ist die eine Seite des sich stellenden Problems. Die andere Seite kommt in den von Gärtner sofort formulierten ,,Bemerkungen" zum Ausdruck, die am 18. August vom Aus schuß gebilligt wurden und die „mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Frage dem Unterrichts amt vorzulegen" sind®®. Diese „an das deutsch österreichische Unterrichtsamt in Wien" gerich tete Stellungnahme trägt im Entwurf das Datum vom 21. August. Es ist ein Text von grundsätzli cher und überaktueller Bedeutung: Der Verband begrüßt das Erscheinen des Regulativs, das für die so wichtige Volksbildungsarbeit die staatli che Mitarbeit und Förderung festlegt, alle durch ihre Organisationen erfaßbaren Bevölkerungsschichten heranzieht, die Herausgabe einer Zeitschrift durch das Volksbildungsamt und die Schaffung der nötigen Mit telstellen durch die Arbeitsgemeinschaften vorsieht. Richard Szerelmes, Leopold Teufelsbauer und das bäuerli che Volksbildungsheim Hubertendorf, Beitrag für die In ternational Biography of Adult Education, Nottingham. Kindermann ist später als Theaterwissenschaftler interna tional bekannt geworden; mit Gärtner stand er in enger Verbindung. Ich folge der knappen Darstellung des Regulativs, die der Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundege legt hat. In: Seifert/Vimisch, op. dt. S. 104f. « a. O. Abschnitt II, S. 105. Protokoll der Sitzung des Arbeitsausschusses vom 1§. Au gust 1919, in: Verhandlungsschriften des Arbeitsausschus ses, N.

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