der ein Visitator auch in Begleitung des Ortsriditers allein Pfarrhöfe visitieren kann, war nachweislich bis zum Tag der verweigerten Visi tation noch nicht allgemein bekarmtgemacht worden, also auch noch nicht an die Ohren des rechtskrmdigen Pfarrers von Rainbach gelangt. Für Pfarrer Kirchmayr galt daher die alte kaiser liche Verordmmg. Schließlich war es auch keine Kleinigkeit, 50 Gul den Strafe zu zahlen — zu damaligen Zeiten beinahe soviel wie der Jahreslohn eines Dienst boten —, und so ging der streitbare Pfarrer in seiner Verantwortrmg gegenüber der löblichen k. k. Tabakbehörde zum Gegenangriff über. Er beklagt sich über die „unbegründete Denunzia tion" und erklärt: „Es kann mir niemand bewei sen, daß ich Tabak von einem Pascher [Schwär zer] eingekauft habe, da ich das ganze Jahr kaum ein Pfimd Tabak schnupfe und solchen noch alle zeit aus Linz habe kommen lassen." Dies ließ er durch den Dechant von Freistadt am 10. April 1775 dem k. k. Rat und hohen Tabak administrator Ernest Plankh in Linz mitteilen, der sich bemüßigt sah, kraft seines Amtes, „das er mit aller Hochschätzung verwalte", bei Zah lungsverweigerung der Patentalstrafe im Pfarr hof eine Exekution verordnen zu lassen. Der Rechtsstreit scheint jedoch zugimsten des Pfarrers gelaufen zu sein, denn weder von der Zahlung der 50 Gulden, noch von einer Exeku tion, ist in den Akten etwas zu finden. Den geschichtlichen Hintergrund dieser eher er heiternden Episode mag eine Josephmische Ver ordnung aus dem Jahre 1784 beleuchten. Die Art und Weise, wie man allerdings in dieser „aufgeklärten Zeit" an Hand dieser Verordnung den „Paschern von Tabak", also dem Schwarz handel mit Tabak, zu Leibe rückte, ist nach unseren heutigen Vorstellimgen höchst befrem dend. Eine kleine Kostprobe dieser kaiserlichen Verordnung mag das zeigen: „§ 38. Diejenigen, welche eingeschwärzten Ta bak, oder Personen, welche solchen gekauft oder verkauft haben, an unsere Tabakbeamten anzei gen, empfangen das Drittheil der ganzen von dem angezeigten Schwärzer und dessen Mitschul digen eingehenden Geldstrafe: und falls ein Schwärzer selbst seine Mitschuldigen, oder ein Käufer seine Verkäufer, oder gegenseitig an zeigt, so wird demselben außer dem ihm bereits versprochenen Drittheile noch die Nachsicht der verdienten eigenen Strafe hiemit zugesichert. § 39. Auch den auf der Schwärzung wirklich be tretenen oder angezeigten, und deswegen bereits zur Verantwortung gezogenen Schwärzern, soll ihre eigene Strafe, ganz oder zum Teil, nachdem die Umstände sich verhalten, nachgesehen wer den, wenn sie andere Mitschuldige, oder deren Tabak verkauft, oder von denen sie einen einge kauft, freiwillig entdecken, und solche davon rechtsbeständig überzeugen^." Solches Denunziantentmn gab es gewiß auch schon im Jahre 1775. So kann man wohl das Verhalten des streitbaren Pfarrers bei der ver weigerten Schnupftabakvisitation besser ver stehen. Anton Sageder ' Kaiser Joseph II., Verordnung über das Tabakgefäll, Wien, 22. April 1784.
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