Kniffen die Bürger gegen den Bürgermeister und den Dechant aufhetze. Die Anschuldigungen gegen den Bürgermeister könnten in der Tat sache zusammengefaßt werden, daß der Bürger meister und der Dechant bei der Befolgung der Vorschriften zusammenhalten, was von der Ge genpartei als Unterdrückung bezeichnet wird. Entgegen den Forderungen der Bürger um Er satz der Kosten und Entfernung des Bürgermei sters, des Dechants und des Kaplans von ihren Ämtern, hätte der Bischof die Geistlichen als die würdigsten empfohlen rmd nicht diese wären von ihren Ämtern zu entfernen, sondern die Magistratualen und Ausschußmänner, vor allem aber der Syndikus, damit durch dieses Beispiel vorgebeugt werde, daß geistliche und weltliche Vorgesetzte in der Ausübung ihrer Ämter gehin dert würden. Die Landesregierung rechtfertigte ihr scharfes Vorgehen mit dem offensichtlichen Erfolg: die Bittgänge hätten aufgehört, die Untersuchungen seien ohne Zwischenfall vor sich gegangen und wie der Hofrekurs zeige, hätte die Verantwor tung vor der Kommission die Schärdinger Bür ger schwer getroffen. „Um wegen dergleichen Prozessionen nicht immer eine Prozession nach Linz machen zu müssen, um nicht nebst Zeit und Arbeitsverlust auch noch Reis- und Zöhrungskosten zu haben, wird gewiß künftig keiner sich mehr entschließen, ein Anführer und Unter stützer solcher willkührlicher und unordentlicher Bittgänge zu werden." Zur Festigung der Ordnung empfiehlt daher die Landesstelle, den Rekurs abzulehnen und die Bittsteller zurechtzuweisen. Der Syndikus sollte außerdem den Schullehrem die Unkosten erset zen müssen. Im übrigen aber überlasse die Lan desstelle die Entscheidung der Hofstelle, nur sollte wenigstens der Syndikus seines Amtes ent hoben werden. Man begründete diese Maß nahme damit, „daß in dieser an Bayern als dem Mittelpunkt aller religiösen und politischen Un ordnungen gränzenden Stadt ernstlicher als an derwärts auf die Hindanhaltung des Fanatismus gewacht werden muß". Zur Bekräftigung ihrer Meinung legte die Lan desstelle eine Anzeige des Generalvikars Anton von Finetti bei, daß der Benefiziat aus Neuhaus in Bayern, Josef Sauer, der bisher regelmäßig die Frühmesse in Schärding gehalten habe, sich mit einer Predigt gegen das Verbot der Prozessionen verabschiedet und dem Dechant gegenüber ge äußert habe, dies könne ihm niemand verbieten. Das Bischöfliche Ordinariat habe ihn daher von jeder priesterlichen Funktion in der Diözese Linz suspendiert und mache der Regierung den Vor schlag, ihm die Einreise nach Schärding über die Innbrücke zu verbieten®®. Wie wird die Hofstelle reagieren? Diese Frage stellten sich sicherlich nicht bloß die angeklagten Schärdinger Bürger, sondern auch die Geistliche Kommission in Linz. Man hatte ja den Bogen nicht wenig angespannt, und die Ungewißheit in der Behandlung der gottesdienstlichen Fragen durch Kaiser Leopold und seine Beamten ließ den Ausgang völlig offen. Mit Hofdekret vom 23. Dezember 1790 wurde die Entscheidung übermittelt. Sie umfaßt die Be strafung der Schärdinger Bürger und das Vor gehen der Landesregierung. Zunächst wird eine härtere Strafe für den Syndi kus abgelehnt, da er sich auch keiner größeren Mitwirkung schuldig gemacht habe. Ferner wird in Betracht gezogen, daß wegen des Beispiels der benachbarten Pfarreien, wo bereits Prozessionen abgehalten worden waren, auch die Bewohner von Schärding den Wunsch nach Bittgängen ge äußert hätten, dem sich die Magistratualen nicht hätten entgegensetzen können, zumal es in der Gemeinde nicht unbekannt gewesen sei, daß schon in den vorhergegangenen Jahren solche öf fentliche Bittgänge wegen der Witterung in der Residenzstadt mit allerhöchster Bewilligimg ge halten worden seien. Für diese bloße Nachgiebig keit sei schon die Einberufxmg nach Linz und der Aufwand für die Reise eine genügend empfind liche Strafe, der nur noch ein scharfer Verweis und eine angemessene Warnung zu folgen hätten. Ausführlicher beschäftigt sich die Hofsteile mit der Vorgangsweise der Geistlichen Filialkommis sion. Man könne ihr Vorgehen keineswegs bil ligen, zumal in den Protokollen der Sitzungen Schreiben an die Regierung vom 8. 11. 1790. Am 26. 11. wird Sauer der Grenzübertritt untersagt.
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