häufige Einquartierungen belastet sind, auf eine so unerhörte Art verfahre und in solche Un kosten gestürzt werden. Ihre konkreten Forderungen, die sie dem Kaiser unterbreiteten, betrafen die Einsetzung einer Untersuchungskommission, den Ersatz der Un kosten und pro Mann und Tag vier Gulden als Wiedergutmachung für die schimpfliche Behand lung, femer die Versetzung des Dechants und seiner zwei Kapläne auf eine andere Pfarrei imd die Enthebung des Bürgermeisters vor Ablauf seiner vierjährigen Amtszeit. Der Rekurs ist vom Syndikus Zärner, dem Stadt kämmerer Wieshofer, den Ratsherrn Lederer und Huber und sechs Ausschußmitgliedern unter zeichnet. Die Einberufungsdekrete, die Abrech nung der Unkosten rmd die Forderung für eine Wiedergutmachung liegen ihm bei. Wie schon erwähnt, hatte die Regienmg beim Verhör des Bürgermeisters bereits Kenntnis von der Rekursschrift. Am 12. Oktober forderte die Hofkanzlei von der Oberösterreichischen Regie rimg darüber ein Gutachten. Diese wandte sich zunächst an den Bischof, der wieder einen Aus zug aus dem Rekurs zur Stellungnahme an den Dechant sandte. Im Antwortschreiben an den Regierungspräsi denten stellt der Bischof dem Dechant und Kaplan Bischofreiter das beste Zeugnis aus'^. Die Gehässigkeit der Schärdinger gegen den De chant habe keinen anderen Grund, als daß er einige Male in Angelegenheiten, die gegen die Gottesdienstordnung und andere Verordnungen waren, ihrem Eigensinn nicht nachgegeben habe. Er sei auch gar nicht der unverträgliche Mann, sondern habe sich mit der Gemeinde Pabneukirchen, wo er vorher tätig war, gut vertra gen. Im Hinblick auf die Befolgung der Verord nungen verdiene er daher mit Auszeichnung empfohlen zu werden. Auch der Kaplan Bischof reiter sei ein sehr guter und brauchbarer Seel sorger, mit dem in zwei Pfarreien die Vorgesetz ten und das Volk sehr zufrieden waren. Nach dem Bericht des Dechants habe er sich durch seine stille und ruhige Art und seinen Eifer für die Katechese in der Schule und in der Kirche bei den Schärdingern unbeliebt gemacht, die es gewohnt waren, mit ihren Geistlichen in den Wirtshäusern zu zechen und an ihren alten An schauungen hingen. Abschließend bittet der Bi schof, die Regienmg möge sich dafür einsetzen, daß durch eine zu erwartende Hofresolution das Ansehen der beiden Geistlichen nicht geschmä lert werde und die Rekurrenten angewiesen wer den, ihren bestellten Hirten Gehorsam zu erwei sen, was für das Innviertel als beispielgebend notwendig sei. Wie aus diesem Schreiben hervorgeht, stellte sich der Bischof nach wie vor hinter den Dechant. Über die Vorgangsweise der Geistlichen Filial kommission schweigt er freilich. Die Oberösterreichische Regierung mußte sich in ihrem Bericht vom 27. November 1790 irüt den schweren Vorwürfen auseinandersetzen, die im Rekurs gemacht wurden und vor allem die Be handlung der Bürger durch die Filialkommission betrafen. Sie schildert den Hergang der Verhand lungen, angefangen vom Bericht des Bischofs über die Anzeige des Dechants, die Untersuchung durch das Kreisamt und den Entschluß, keine Kommission einzusetzen, wodurch einer Unruhe in Schärding vorgebeugt wurde, was man hätte befürchten müssen, „wenn man mitten unter dem großen Haufen von dummen Fanatikern hätte amtiren müssen, die so dicht an der bayri schen Gränze immer von den jenseits wohnenden Geistlichen angefacht werden, und leicht zur Unfolgsamkeit und bedenklichen Unruhen hätten aufgehetzt werden können". Die Einberufung von je zwei Bürgern hätte jedoch jede Unruhe verhindert und sei ein abschreckendes Beispiel gewesen. Man habe die Urheber der Prozessio nen nur über das befragt, was vorgefallen ist und „sie nur mit der ernstlichen kommissionaliter ge gebenen Warnung, künftig dergleichen bei Ver meidung empfindlicherer Strafe nicht mehr zu wagen, wieder nach Hause gelassen". Die Aus sagen der Einberufenen würden hinlänglich ihre Schuld beweisen und zeigen, daß nur dort um Bittgänge angesucht werde, wo das Volk von geistlichen oder weltlichen Obrigkeiten dazu ver leitet werde. In dem Bericht wird der Syndikus als ein Mann mit Geltungsdrang und Starrsinn, mit zweideutiger Führung der Amtsgeschäfte imd schlechten Grundsätzen bezeichnet, der mit Sdireiben vom 7.10.1790.
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