Wochen vorher drei Anstifter einer Prozession mit einem eintägigen Arrest bestraft worden wa ren; die Pfarre Rainbach ging sogar mit ihrem Pfarrer in die nur für den privaten Gebrauch offengelassene Kirche zu Wagholming, die zur ehemaligen Herrschaft Schwendt gehörte. Doch war es dem Kreisamt nicht möglich, über alle diese Vorgänge genaue Erkundigungen einzuzie hen oder die Anführer auszuforschen. Sicher sei, daß die Vorgänge in Schärding in vieler Hinsicht den Anlaß für die Prozessionen auf dem Land gegeben hätten, doch hätten die Prozessionen von St. Marienkirchen, Münzkir chen und Wernstein schon früher stattgefunden, und wie man höre, wären auch schon Dankpro zessionen für das erhörte Bittgebet geplant. Daß aber der Dechant von Esternberg Bittgänge aus geschrieben habe, wird vom Kreisamt verneint und darauf hingewiesen, daß in Esternberg, Schardenberg imd Freinberg nur Bittandachten stattgefunden hätten. Deshalb wären vor allem die Anstifter der Prozessionen in Schärding straf fällig. Als Strafe schlug das Kreisamt einen eintägigen Arrest und für den Stadtsyndikus zwei Dukaten zugunsten des Armeninstituts und die Andro himg des Dienstentzuges vor. Der Beneflziat Maller und die Pfarrer von St. Florian und Brun nenthal sollten vor das Konsistorium zitiert und mit Einziehimg eines Teiles ihres Gehaltes be straft werden. Hinsichtlich der Prozessionen auf dem Lande versprach man, die Ausforschungen fortzusetzen, bezüglich einer Bestrafung aber war man der Meinung, daß „Leibesstrafen" wenig fruchten, sondern zum Anlaß werden können, „ein von irrigen fanatischen Begrieffen noch ganz eingenohmenes Volk zur Wiederhollung und selbst zur Verfolgung der unter ihnen wohnen den etwa klärer Denkenden wenigeren Per sonnen zu reitzen". Auferlegte Geldstrafen schie nen daher mehr zu nutzen. Für die weitere Vorgangsweise ist der Geist liche Referent der Oberösterreichischen Geistli chen Filialkommission, Valentin Eybel, verant wortlich. Wie das folgende Votum zeigt'^, ge hörte er zu jenen Vertretern des josephinischen Staatskirchentums, die urmachgiebig die vor geschriebene Ordnimg durchsetzen wollten und auch vor empfindlichen Härten gegenüber den Übertretern nicht zurückschreckten. Vom manch mal gepriesenen humanen Zug dieser Zeit oder von der Duldung einer freien Meinung, wofür man das Religionspatent anführt, ist darin nichts zu spüren. Das Votum Eybels verdient daher, im vollen Wortlaut angeführt zu werden: „Da vielleicht in keinem Lande weniger als in diesem das Volk mit Ungestüm die Zurückbringung der Pro zessionen und vorhinigen Miesbräuche durchzusetzen trachten wird, so ist es um so strafbarer, dasselbe mit geistlichen und magistratlichen Beispielen dahin bringen zu wollen. Referent dächte, daß daher auch der verführte Pöbel das Sträfliche nur an seinen Verführern wahr nehmen solle, und auch diese Verführer, bevor noch eine Strafe wider sie verordnet wird, könten noch mit weiteren Untersuchungen und Zitationen, die ihnen der Unbequemlichkeit wegen und auch in Rücksicht auf die Ungewißheit der Folgen die empfindlichste Mahnung seyn wird, hergenohmen und so viel die Geistliche betrift, diese nach Linz zu ein Konsistorialuntersuchung, die weltlichen Magistratualen aber zur Regierung einbe rufen werden, wo man dann auch sehen kann, ob es nicht rähtlicher sey, diese und jene gleich mit einigem hierortigen Arreste, der auch den entfernten Scherdin gern furchtbareres Nachdenken machen wird, zu be strafen." Diese grobe Haltung zeigte der Regierungsrat nicht bloß intern und fand nicht nur im Sitzungs protokoll der Geistlichen Kommission seinen Niederschlag. Seine Einstellung zeigt sich nicht weniger deutlich in dem Schreiben an Bischof GalP^, mit dem er ihn aufforderte, über den Pfarrer von St. Florian, den Guardian der Kapu ziner, den Pfarrer von Brunnenthal, den Benefiziaten Maller, den Pfarrer von Rainbach, den Pfarrer von Taufkirchen und allenfalls den De chant von Esternberg die nötige Korrektur zu verfügen oder sie zu versetzen. Er schreibt über die vorgesehene Behandlungsweise der Straffäl ligen: „Schon die Hieherberufung, die hierortige Gewärtigung der Strafe ist eine ihnen höchst unangenehme Folge der verübten Handlungen, denen weder sie, weder andere sich künftig werden aussetzen wollen. Und auch bei den Innviertlem überhaupt wird stat einer Gärung eine furchtsame Nachdenklichkeit darüber entstehen, weil in manchen Fällen eine mit Schuldigen in der Entfernung eingeleitete Untersuchung und Strafe mehr Wirkung imd Furcht macht, als eine Bestrafung in loco. Votum vom 14. 8. 1790. Schreiben vom 16. 8.1790.
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