OÖ. Heimatblätter 1976, 30. Jahrgang, Heft 3/4

Die ..Bruderladen" des Hausruck-Kohlenreviers Mit 1 Textabbildung Solange in unseren Gebieten das System der patriarchalischen Familienwirtschaft vorherr schend war, brauchte man sich über die sozial rechtlichen Belange keine Sorgen zu machen. Alles war der Sorge der Großfamilie und des Patriarchen vorbehalten. Die Lage änderte sich völlig mit dem Aufkommen der Industrialisie rung, als die Arbeiter einen eigenen Stand bilde ten. Hier soll nur ganz nebenbei gestreift wer den, daß es auch schon in der Urzeit Arbeiter gab; die ersten Arbeiter waren in den beiden Urproduktionen, der Landwirtschaft und dem Bergbau anzutreffen. Wenn wir in der Geschichte der Arbeiter nur soweit zurückgehen, wie uns schriftliche Unterlagen vorhanden sind, so sehen wir, daß der damalige Arbeiter kein freier Arbei ter in unserem heutigen Sinne war, sondern leib eigen, zum Teil sogar Sklave. Natürlich war für diese Arbeiter der alten Zeit nur der Besitzer der Arbeitskräfte, auch sozialrechtlich, verant wortlich. Bevor nun ein bescheidener Abstrich über die Bruderlade des Hausruckkohlenbergbaues ge macht und gewagt werden soll, sei noch ein Be griff geklärt; „Bruderlade". Eine Lade ist ein Behältnis oder ein Kasten, so wird dies im Lexi kon gedeutet. Also ein Behältnis, in das etwas getan werden kann, ein Gefäß in welches die Brüder (Arbeiterbrüder) monatlich, den Statuten folgend, Geld gaben, um im Notfall Arbeits kameraden helfen zu können. Das Ganze war auf genossenschaftlicher Basis aufgebaut und war der Anfang unserer heutigen sehr gut ausge bauten Sozialversicherung. Im Jahre 1785 wurde im Gelände Kohlgrube der erste Stollen durch die k. k. Salinenverwaltung angeschlagen. Nun wissen wir aber auch, daß zu dieser Zeit schon das österreichische Bergrecht bestand, nach dem jeder Bergwerkbesitzer zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bergarbeiter so wie ihrer Witwen und Waisen eine Bruderlade errichten sollte. Im Hausruckviertel konnten wir drei Bruder laden ausfindig machen: Traunthaler vom 1. Juni 1851, die Wolfsegger vom 1. November 1847 und die Miesbachsche vom 1. Juni 1851. Die obgenannten drei Bruderladen wurden über viel fachen Wunsch und nach gründlicher Beratung zusammengelegt und die Statuten dazu, von denen ein kurzer Auszug gegeben werden soll, mit Beschluß vom 29. September 1873 geneh migt. § 1: Die Bruderlade ist ein Verein. Jedes Mit glied hat die Eigenschaft eines stillen Gesell schafters. Er hat ein Recht auf die in der BruderiMorUßiiitg fitt eo» Mttä |[rkttcr-||er»onaU b« im tfotmaltgen |au0vuiltk»ife «ii> InnoUttel in ^erüfteYreid) b<ftnbli(§(n |StattnKo9f(tt-^<rgSatte unb (Str<nBa$tt(n ütr IDo[fsegg'3tattailiaret'®ereflJifiafi 9ni£ M» e»** UMb Am flMittMitdUim af Mf lade enthaltenen Vorteile. Haftet dem Verein nur für die statutenmäßigen Beiträge xmd kann für die Verpflichtungen des Vereins von niemanden verantwortlich gemacht werden. In den weiteren 59 Paragraphen wird genauest und im damaligen Kanzleideutsch ausgeführt, wer zur Leistung an die Bruderlade verpflichtet wird und wer Leistrmgen in Anspruch nehmen kann, wie hoch die Bezüge sind und wie sich die Bezüge nach Dienst jähren einstufen sowie die Höhe der Witwen- und Waisenrenten. Etliche Abschnitte befassen sich mit der Matrikelfüh rung der Bruderlade. Der § 17 sagt aus, alle Geldstrafen, die von der k. k. Bergbehörde, der

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2