Zauberei und Teufelsgenossenschaft. Der Kremsmünsterer Hofrichter Dr. Fridelius, der dem Pfleger von Fernstem schrieb, daß man den Teufel in eigener Person vor dem Gefängnis mit Langemann im Gespräch gesehen hatte, plädierte natürlich für die Todesstrafe, und zwar für den Verbrennungstod. Schon am 22. November schickte man um zwei Kapuziner nach Wels, die beide Gefangenen auf den Tod vorbereiten soll ten. Den Landeshauptmann ersuchte man um Absendung des Bannrichters und Scharfrichters aus Linz. Am 16. Dezember 1648 erfolgte die Justifizierung des Hartmann, der noch Tage vorher seine Henkersmahlzeit um ganze 6 fl 4 d verzehrt hatte, „so man ihme das Löben aufkhündt das man ihme waß besseres verschafft"^®. Ein Regest des leider nicht auffindbaren Scharnsteiner Kri minalaktes spricht davon, daß Hartmann nach dem Gutachten des Hofrichters Ende 1648 durch Feuer hingerichtet wurde. Aus der Rechnung des Scharfrichters ist aber deutlich ersichtlich, daß die Verbrennung erst nach der Hinrichtung durch das Schwert erfolgte, denn Meister Stephan ver langte für den Schwertstreich 10 fl. Hartmann dürfte also knapp vor seinem Tode noch zur leichteren Hinrichtungsart begnadigt worden sein, was sicherlich auf das Wirken der beiden Kapuziner zurückzuführen ist, die vom 11. bis 20. Dezember wieder in Scharnstein verweilten. Einen makabren Einblick in die Hinrichtung gibt der Auszug des Scharfrichters, der genaueste Abrechnung über seine getane Arbeit gab^^. Auszügl Waß maister Stephan Hörman Scharfrichtern des Lanndts Osterreich ob der Ennß wegen des den 16. Dez. Ao. 648 justißzierten Hannsen Hartmann gewesen Sdiuhmadier von München gebürtig nachvolgendt massen wegen der tortur und verrichten executirn auch warthgelt und anders bezahlt worden. Erstlichen da derselbe am Schloß Pernstain die tortur vorgenomben und obgehörten Hartmann 5 mal gebunden für yedesmall iß Sfl Dan wegen dz ehr ihne 2 Mall auf die laydter geworffen für yedes 2 ß 4ß Dan Ufer oder warthgelt alß beede gefangene torquiert wordten 8 tag, für jeden tag 2 ß macht 16 ß darvon die Herrschaßt Pernstain hal ben thaill und die helfte die herrschaft Scharn stein bezalt 8 ß Mehr als ehr Maister Stephan exequiert und vermüg Urtl und Recht Ermelten Armen Sinder mit dem schwerdt vom leben zum Todt geridit, für den straich 10 ß Item wegen des feuers gedachten Armen Sind, zu verbrennen 10 ß Absonderlich wegen machung des Rosts, darauf ehr den Armen Sinder gelegt 3 ß Unnd mehr raiß und warth gelt von 6 tagen von jedem 2 ß thuet 12 ß Summe 52 ß Die vorgefundene „Raittung waß in wehrundter Verhaftung auf den Gefangenen Hannsen Hart mann bis er Justificiert worden in allen fuer für die verschiedenen Beamten. Der Herrschaft Schärnstain ausbezahlt worden"^® gibt Auf schluß, wie kostspielig sich ein derartiger Prozeß gestaltete, vor allem durch die zahlreichen Diäten für die verschiedenen Beamten. Der Herrschfat Scharnstein kostete der Ablauf 355 fl 4 ß 21 d. Da aber andererseits von einem Schuhmacher kaum sehr viel zum Einziehen übrigblieb, zeigt es sich deutlich, daß der finanzielle Gewinn des Landgerichtes in Kriminalsachen sehr gering, wenn überhaupt vorhanden war. Wie erging es nun den beiden anderen An geklagten? Langemann wurde am 18. Dezember desselben Jahres mit dem Schwert hingerichtet, er erhielt eine Begnadigung insoweit, als sein Körper nicht verbrannt, sondern imter dem Hochgericht begraben wurde. Die Art einer der artigen „Begnadigung" mag dahingestellt sein, aber die Verbrennung des Körpers, ob tot oder lebendig, galt als eine der härtesten und schänd lichsten Strafen. Langemanns Geschick ging in die Sage ein und gab Vorbild für die Gestalt des „Zauberer-Jackls"^®. Pfarrer Spindler kam am glimpflichsten davon. Er mußte wohl seine Pfarre verlassen, konnte aber sein Leben retten, was nicht zuletzt auf seine Abstammung und seine Verwandtschaft " Ebd. " Ebd. Auszügl Waß Maister Stephan Scharfrichtern ... Ebd. Raittung . . . vom 11. 8. bis einschließlich 16. 12. 1648 mit detaillierter Aufgliederung. Zeman, Rudolf; Vom Kirchdorfer „Zauberer" Wolf Langemann. Mühlviertler Heimatblätter, 3. Jg. (1963), H. 5/6, S. 110 f.
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