Fleisch- und Brotsatz, mußte die Zillen der Fischer besehen und darauf achten, daß sie nicht zuviel Überfuhrlohn verlangten, dann hatte er die Aufsicht und den Schutz über die vier Straßen durch das Mondseeland, und es stand ihm schließlich die Bestrafung derjenigen Bürger zu, die nach altem, aber nun abgeschafftem Brauch Gäste und Kirchfahrer in ihrem Haus bewirteten, anstatt sie zu den Wirten zu weisen. Aus dem Taiding des Klosters von 1416, also ungefähr derselben Zeit, geht hervor, daß der Hofrichter alle Frevel zu richten hatte, die auf den Gründen des Gotteshauses passierten, wei ter die Abhandlung der Verlassenschaften und die Veräußerung eines Besitzes, wenn der Unter tan eine bestimmte Zeit außer Landes war; der Hofrichter hatte aber auch in vier Punkten Recht zu sprechen, in denen auch der Landrichter zu strafen hatte, was im Taiding sogar besonders betont wird; es war dies der Fall, wenn jemand ein March umsetzte, dann wenn auf des Gottes hauses Gründen Ehrenbeleidigungen geschahen, bei körperlichen Beschädigungen, durch Raufen, Schlagen, Diebstahl und Raub und schließlich, wenn jemand über Güter des Gotteshauses fal sche Urkunden, die nicht mit dem Siegel des Abtes versehen waren, ausstellen ließ. Wie weit die Rechtsunsicherheit ging, ersieht man auch aus den Jagdrechten; gleich im ersten Punkt des Klostertaidings ist vermerkt, daß alles Gejaid und die Fischwaid dem Kloster zugehöre, während andererseits immer wieder betont wurde, daß die gesamte Jagd dem Pfleger von Wildeneck zustünde und das Urbaramt Salzburg schließlich auch ein Drittel der gesamten Jagd für sich beanspruchte®. Bei diesem Durcheinander in der Begrenzung der jeweiligen Rechte ist es nur zu verständlich, daß letzten Endes die Untertanen die Leidtragenden waren und daß es nicht schwerfiel, stillschwei gend und willkürlich die Abgaben zu erhöhen. Ein kurzer Blick muß nun noch auf die Bevöl kerung und die wirtschaftliche Verwaltungs einteilung des Mondseelandes geworfen werden. Der geschlossene Grundbesitz des Klosters — die außerhalb liegenden Grunduntertanen spielen in diesem Fall ja keine Rolle — war ursprünglich in sechs Ämter, schon zu Ende des 16. Jahrhunderts aber in zwölf Einheiten, Hüten genannt, unter gliedert. In diesen zwölf Hüten bestanden zu der in Frage kommenden Zeit 694 Feuerstätten. Die Hüten, vertreten durch einen Hutmann, waren (siehe Kartenskizze): Mondseeberg (51 Feuer stätten), Haslau (66), Hungerer Hut (53), Kasten und Priel (60), Wasserlos (65), Irsberg (88), Am Berg (11), Rabenschwandt (20), Wangach (83), Oberwang (100), Aschau (47), Niedersee (50). Von diesen Untertanen erhielt die Herrschaft Wildeneck die Vogtsteuer, Urbarsteuer, die aber gemäß dem Urbar von 1416 noch an das Kloster bezahlt worden war, weiter Wochenpfennig, Vogtpfennig, Vogtdienste und die Ablösung früher bestandener Fischdienste, das Wiedgeld, den Robotpfennig und die Mahlsteuer für die Fahrten von und zu den Mühlen. Die Urbar steuer machte die größte Ertragssumme aus und betrug um die Mitte des 16. Jahrhunderts 1033 fl 1 ß 21 d. Zu diesen Geldgaben traten dann noch die Naturalgaben, und zwar Hafer, Hennen, Eier, Fische, Widder und Mailämmer. Neben diesen Gelddiensten bestanden auch noch einige nicht abgelöste, aber festumrissene Robotleistungen^. Uber die Abgaben und anderen Dienstleistungen der Untertanen an das Kloster, also die Grund obrigkeit, braucht hier nicht gesprochen werden, da sie in den Beschwerden der Bauern keine große Rolle spielen. Der Wildenecker Bauernaufstand lief in einigen Wellen ab; Jahre äußerster Brisanz wechselten mit ruhigeren Zeiten, Verschnaufpausen ver gleichbar, ab. Zur Zeit, als der Aufstand begann, war Wilden eck im Pfandbesitz von Hans Bernhard Löbl von Greinburg, dem Bruder des Landeshauptmannes von Österreich ob der Enns, Hans Jakob Löbl. Die zwölf Hutmänner sandten nun anfangs Mai 1601 eine Beschwerdeschrift an Löbl nach Wien und ließen diesem ersten Schreiben noch Mitte desselben Monats ein zweites folgen, in welchem die angeführten Punkte noch genauer und detaillierter dargestellt waren, ohne daß sie ' Awecker, Die Herrschaft Mondsee-Wildeneck. ' Awecker, Die Herrschaft Mondsee-Wildeneck, S. 371 f.
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