Mondseelandes beitrugen, die letztlich wiederum mitverantwortlich waren für die Bauernunruhen. Bischof Hartwich I. war es dann wahrscheinlich, der die Vogtei über die Besitzungen Regensburgs im Mondseeland an Engelbert, Markgrafen von Istrien und späterem Herzog von Kärnten, verlieh, und dessen Sohn Rapoto erhielt die Er laubnis, die Burg Wildeneck zu erbauen; bereits 1190 ist ihr Bestehen überliefert. In der Folgezeit wurde die Vogtei immer wieder verpfändet, ein mal sogar verkauft und gelangte Mitte des 13. Jahrhunderts in den Besitz des Erzbistums Salzburg, um schließlich von den Herzögen von Niederbayern erworben zu werden. Land gerichtsmäßig gehörte das Mondseeland zum Weilhart. Erst als auch die bayrischen Herzöge begannen, sich Wildenecks als Verpfändungs objekt zu bedienen, wurde es aus diesem Land gerichtsverband herausgelöst und eigener Land gerichtsbezirk, wenn auch der Pfleger von Wil deneck den Titel des Landrichters, dessen Funk tion er ja ausübte, nur selten führte. Nach eini gem Wechsel gelangte schließlich wieder Salz burg in den Pfandbesitz der Vogtei Wildeneck und erst 1565 gelang die Rücklösung. Inzwischen war das Mondseeland im Jahre 1506 an Öster reich gekommen. Ferdinand II. übergab 1631 Wildeneck um ein jährliches Bestandgeld von 1000 fl dem Kloster Mondsee und 1678 willigte der Landesherr in den Kauf der Landgerichts herrschaft durch das Kloster ein^. Oberster Beamter dieser Herrschaft war der Pfle ger, der neben den rein verwaltungsmäßigen Aufgaben auch die Pflichten des Landrichters zu erfüllen hatte. Ihm zur Seite standen vier Amt männer, da das ganze Landgericht in vier Ämter unterteilt war. Auch ihr Aufgabenbereich war ein doppelter, nämlich einerseits für die ordnungsund zeitgemäße Ablieferung der Dienste zu sor gen und andererseits, unserem heutigen Sprach gebrauch nach, eine Art Gendarmeriedienst zu versehen. Weiter gab es dann noch den Prokura tor, wahrscheinlich ein Überbleibsel aus der bayrischen Innehabung, da er, das ehemals bayrische Innviertel ausgenommen, sonst nir gends in dieser Art in Oberösterreich auftritt. Wiederum in unseren Sprachgebrauch übersetzt, könnte man ihn als eine Art Notar und Vertei diger in Strafsachen bezeichnen. Neben diesen wildeneckischen Beamten gab es dann die Paral lelen beim Kloster; vorerst einmal den Hof richter, in ähnlicher Position wie der Pfleger, nur mit geringeren Rechten ausgestattet, da das Kloster als solches ja keine Blutgerichtsbarkeit besaß. Ab 1631 allerdings — und das liegt dann schon mitten in der Zeit des Wildeneckischen Bauernaufstandes — waren die Ämter des Pfle gers von Wildeneck und des Hofrichters von Mondsee in einer Person vereinigt. Die weiteren Beamten des Klosters sind in diesem Falle nicht so wichtig und können daher übergangen werden, erwähnt aber muß noch der Salzburger Urbar richter werden, dessen Machtbefugnisse eigent lich denen des Hofrichters entsprachen, nur eben auf die salzburgischen Untertanen beschränkt. Durch die lange Pfandinhabung des Landgerich tes Wildeneck durch Salzburg haben sich aber auch hier verwirrende Rechtsverquickungen er geben, die sich lange auswirkten. Über eine genaue Abgrenzung der Aufgaben bereiche fehlen uns wirklich erschöpfende Nach richten, denn die vorhandenen Instruktionen widersprechen sich auch nicht selten, doch kann man aus ihnen die gewiß schwere Belastung der Untertanen ablesen, da es nicht selten vorkam, daß jemand z. B. erst vom Hofriehter und dann noch vom Pfleger abgeurteilt wurde. Gemäß dem Taiding von 1435 hatte der Pfleger neben der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit noch viele Rechte, die wohl ursprünglich dem Kloster zugestanden haben mußten und wahr scheinlich erst im Laufe der Zeit durch Anmaßun gen des Vogtes und seines Pflegers, vielleicht während einer Zeit der Schwäche des Klosters, diesem verlorengegangen waren, wie ja auch späterhin von Seiten Wildenecks immer wieder der Versuch unternommen wurde, verschiedene Befugnisse an sich zu bringen. Bei den Land rechten, die der Pfleger in den vier Ämtern zwei mal im Jahr abzuhalten hatte, wurden z. B. auch alle Maße überprüft; jedermann war verpflichtet, sie an diesem Tag zur Schranne mitzubringen. Ebenso kümmerte sich der Pfleger um den " H. Awecker, Mondsee, Markt - Kloster - Land (1952), S. 19 f.; Awecker, Die Herrschaft Mondsee-Wildeneck.
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