Im Jahre 1570 wurden die Freistifte von den Landesfürsten und den Prälaten in Erb- oder Kaufrechte umgewandelt, was den Grundherren zusätzliches Einkommen und den Untertanen eine rechtliche Besserstellung brachte, aber eben so eine Nivellierung der unteren Schichten dar stellte. Die Leistungen, welche die Untertanen den Grundherren zu erbringen hatten, waren äußerst vielfältig und bildeten ein kompliziertes System. Es umfaßte neben dem althergebrachten Zehent die Robot als Verpflichtung zur Arbeitsdienst leistung. Zur Zeit der Bauernkriege betrafen rela tiv wenig Beschwerden der Bauern den Zehent, da die Zehenteinhebung durch die Zehentord nungen genau festgelegt war. Zu mehr Klagen der Bauern gab hingegen die Robot Anlaß, die oft erhöht oder in Robotgeld umgewandelt wurde und zu der nun, entgegen altem Brauch, auch freie Bauern herangezogen wurden^^. Eine zusätzliche Belastung der Bauern bestand darin, daß sie seit dem 16. Jahrhundert für sämt liche von ihnen beanspruchten Verwaltungsdien ste des Grundherrn hohe Taxen und Gebühren zu entrichten hatten. Diese sogenannten Frei gelder wurden z. B. beim Tod, bei der Taufe, beim Tausch, bei Heirat oder Abwanderung ein gehoben'® und führten manchmal dazu, daß bei Besitzveränderung der dritte Teil des Vermögens oder sogar dessen Hälfte dem Grundherrn zufiePe. Grundsätzlich richteten sich die Herrschaften nach der jeweiligen Konjunkturlage und forder ten die Leistungen von ihren Untertanen in der Form, welche für sie gewinnbringender war, ent weder als Naturalabgabe bzw. Dienstleistung oder in Form von Geld. Auch trachteten sie danach, auf dem Lande wirtschaftliche Monopol stellungen zu errichten, indem sie ihre Unter tanen durch den sogenannten Anfeilzwang ver pflichteten, die Landesprodukte zuerst ihnen zum Kauf anzubieten. Die Preise, welche die Bauern dabei für ihre Ernte erhielten, waren dement sprechend niedrig und ermöglichten den Grund herrschaften die Deckung ihres eigenen Bedarfs wie auch einen sehr einträglichen Handel mit Vieh und Feldfrüchten. Da aber das Handels recht ursprünglich alleiniges Privileg der Bürger in den Städten und Märkten war, kam es dar über häufig zu Auseinandersetzungen mit den Grundherrschaften. Schloß der Anfeilzwang den Bauern praktisch als Anbieter vom Markt aus, so zielte umgekehrt der Tavernenzwang auf eine Monopolisierung des Konsums ab. Die Bauern wurden genötigt, bei ihren Festen die herrschaft lichen Tavernen aufzusuchen oder Bier und Wein von diesen zu beziehen'^. Darüber hinaus wur den die Untertanen zunehmend verpflichtet, ihre Kinder den Herrschaften als Dienstboten zur Verfügung zu stellen und das Vieh, insbesondere die Jagdhunde der Herrschaften aufzuziehen und zu pflegen'®. Alle diese Neuerungen verstießen gegen das alte und überlieferte Recht der Bauern, waren „wider ihr Freiheit und Altherkommen". Immer weniger wurde von den Grundherrschaften bei Rechts streitigkeiten das alte Zeugenverfahren aner kannt, sondern vielmehr schriftliche Unterlagen, wie Erbbriefe oder Urbare gefordert. Man kann sich vorstellen, in welche Abhängigkeit die des neuen Rechts Unkundigen durch diese Neuerun gen gerieten. Besonders stark war der auf die Bauern ausgeübte Druck bei den kleinen und wirtschaftlich schwachen Grundherrschaften der Ritter, die sich vom sozialen Abstieg gefährdet sahen, da sie nicht alle eine ihrem Status ent sprechende Position in den Heeren finden konn ten. Die verschlechterte soziale Lage der bäuerlichen Untertanen war jedoch keineswegs eine für Oberösterreich typische Erscheinung. Im Gegen teil, diese Entwicklung läßt sich schon früher in Böhmen, Ungarn und in der Steiermark beobach ten und war dort wesentlich stärker aus geprägt'®. Auch wäre es verfehlt anzunehmen, daß die Herrschaften bei ihrem Streben nach vermehrten Vgl. Crüll, Georg, Die Robot in Oberösterreich, Linz 1952, S. 24. Vgl. dazu die ausführliche Darstellung von Grüll, Georg, Der Bauer im Lande ob der Enns am Ausgang des 16. Jahrhunderts, a. a. O. Hoffmann, Alfred, a. a. O., S. 91. " Grüll, Georg, Der Bauer . .., S. 216. Grüll, Georg, Der Bauer . .., S. 195. Vgl. Hoffmann, Alfred, a. a. O., S. 90.
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