Die Erhebungsergebnisse, die die Kulturgüter umfassen, die der Obsorge der Gemeinde an vertraut sind, werden in einer Karte im Maß stab 1:25.000 dargestellt (siehe Abb. 1). In der zweiten Phase erfolgt die Gesamtdar stellung aller Kulturgüter, also auch jener, die der Bundeskompetenz unterstehen, in der „um fassenden Kulturgüterkarte" (siehe Abb. 2). Einen Ausschnitt einer umfassenden Kultur güterkarte im Maßstab 1:5000, dem Maßstab der Flächenwidmungsplanung, zeigt die nach stehende Karte^^. Als Darstellungsmethode für die umfassende Kulturgüterkarte im Maßstab 1:25.000 wurde die im Zusammenhang mit dem Oö. Raum ordnungskataster ausgearbeitete Methode ge wählt^®, die Eintragungen auf einer Grundfolie vorsieht, welche die Herstellung von Zweiton pausen ermöglicht. Die Kulturgüterkarten im Maßstab 1:5000 (1:10.000), können als Bestandsaufnahme wäh rend der Flächenwidmungsplanung auf der Kar tengrundlage der Flächenwidmungspläne, also der Verkleinerung der Katastermappenblätter, erstellt werden. Die Planzeichen sind einerseits den vom Bundesdenkmalamt/Conventionsbüro freundlicherweise zur Verfügung gestellten Planzeichen der Con vention und andererseits den Musterblättern der Vorläufigen Richtlinien für die Flächenwidmungs planung, Teil C^®, entnommen. Grundsätzlich ist zu dem ausgewählten Beispiel zu beachten, daß mit der Gemeinde Attersee (1971 1379 Einwohner) eine Gemeinde im länd lichen Raum ausgewählt wurde, die quantitativ gesehen nur wenige Kulturgüter besitzt, die räumlich in Erscheinung treten und der Obsorge des Bundes anvertraut sind (siehe Anhang). Alle anderen in der umfassenden Kulturgüter karte eingetragenen Objekte und Zonen, die zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Gemeinde unerläßlich sind, machen deutlich, welch große Verantwortung den Gemeinden übertragen ist. Sind es doch gerade die angegebenen Schon objekte, Schonzonen (charakteristische Ortsbil der und -teile) bzw. Zonen des Umgebungs schutzes die neben den wenigen denkmalge schützten Objekten und Zonen das charakteri stische Bild der Kulturlandschaft Attersees im besonderen Maße prägen. Im folgenden sind alle Objekte der „umfassen den Kulturgüterkarte" Attersee in verkürzter Form angeführt. Die einzelnen Objekte sind in den Erhebungsbögen der Projektgruppe Raum ordnung auch in Kleinbildformat dokumentiert (siehe Abb. 3). 1 S Schonzone des charakteristischen Ortsbil des Ort Attersee. Planmäßig zum Straßendorf erweiterte Kirchensiedlung, deren Siedlungs struktur im wesentlichen noch deutlich ist. 2 U Umraumschutzzone Kirchberg. Innerhalb der Zone befinden sich neben der katholischen Kirche (siehe Objekt Nr. 8), der evangelischen Kirche (siehe Objekt Nr. 9), den zugehörigen Friedhöfen, dem Mesnerhaus der evangelischen Kirche (siehe Objekt Nr. 10) auch Bauten aus dem 19. Jahrhundert, die als Einzelobjekte ohne Bedeutung sind. Zur Erhaltung der künstleri schen Aussage der genannten Objekte von kunsthistorischer und kulturhistorischer Bedeu tung ist die Erhaltung des Umraumes notwendig. Überdies befindet sich im Gebiet der Umraumzone ein archäologisches Fundgebiet (Pfalz) (siehe Zone Nr. 20 D). 3 U Umraumschutzzone Abtsdorf. Innerhalb der Zone befindet sich die Pfarrkirche Abtsdorf zum hl. Laurentius (siehe Objekt Nr. 11) mit Friedhof. Zur Erhaltung der künstlerischen Aus sage der genannten Objekte ist die Erhaltung des Umraumes notwendig. 4 S Schonzone des charakteristischen Ortsbil des Ort Abtsdorf (Ortsteil, Zusammenfassung von folgenden volkskundlich bedeutsamen Ob jekten wie Abtsdorf Nr. 3, 11, 55 (Stall und Speicherbau) und dem Pfarrhof Abtsdorf (denk malgeschützt gemäß § 2 D SchG). 5 S Schonzone des charakteristischen Ortsbil des Palmsdorf-Oberdorf. Weiler mit folgenden volkskundlich bedeutsamen Objekten (Bauern- " Vgl. Jeschke, H. P., Vorläufige Richtlinien für die Flächen Widmungsplanung, Teil C, Erstellung des Flächenwidmungsplanes, Amt der oö. Landesregierung, Abt. Raumordnung und Landesplanung (Entwurf), Linz 1971, 5. 26. Kolb, Helmut; Raumordnungskataster, Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Landes planung (Entwurf), Linz 1973, S. 4 ff. " Siehe Fußnote 17.
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