chenwidmungs- oder Bebauungsplan rechtswirk sam, so darf die Teilung auch dann nicht geneh migt werden, wenn ihr Bestimmungen dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entge genstehen. Stehen solche Bestimmungen der Genehmigtmg nicht entgegen und ist sie mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geord neten Bebauung vereinbar, wobei neben den örtlichen auch die überörtlichen Belange, insbe sondere die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Natur schutzes, des Denkmalschutzes, der Land- und Forstwirtschaft und der Erhaltung des bestehen den Orts- und Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen sind, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen er teilt werden, die die Sicherung der vorstehend genannten öffentl. Interessen gewährleisten." SACHLICHE HINWEISE Grundlage für den Vollzug der genannten Ge setze ist eine möglichst genaue Kenntnis der Kulturgüter. Im Rahmen dieser Ausführungen können nur einige wenige Hinweise gegeben werden und zwar insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Raumordnung. Ensemble und Schutzzonen Eine wesentliche Unterlage zur Abgrenzung von Schutzzonen im Sinne der Bundesgesetzgebung ist der Schutzzonen-Atlas^®. Für Oberösterreich sind größtenteils schon die Karten des Bundesdenkmalamtes/Conventionsbüro für die Kultur güter, die bei bewaffneten Konflikten einen Schutz gemäß der Haager Konvention genießen, erstellt. Neben Unterlagen und Akten des Bundesdenkmalamtes^^ liegen für eine Reihe von Märkten und Städten Baualterpläne von A. Klaar vor. Darüber hinaus liegen noch Bauaufnahmen von hist. Kernen, Ensembles und Einzelobjekten u. a. der Technischen Hochschule Wien, Institut für Baukunst^^, vor. Für die Fund- imd Ausgrabungsgebiete gilt, daß mit den Unterlagen und Akten des Bundesdenkmalamtes, des Oö. Landesmuseums und mit zahllosen Publikationen eine Fülle von Material vorliegt, jedoch die parzellenscharfe Abgrenzung der Gebiete der Bodendenkmale in der Praxis erst ungenügend vorhanden ist. Jenes Kulturgut, das der Obsorge des Bundesdenkmalamtes entzogen ist, also jene Zonen und Objekte, die zur Erhaltung des kulturellen Erbes der jeweiligen Gemeinde unerläßlich sind^®, sind unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung unzureichend erfaßt. Es kann zwar auf eine Fülle von Einzeluntersuchungen zurückgegriffen wer den, der Flächenbezug der Raumordnung fehlt jedoch. DIE PROJEKTGRUPPE RAUMORDNUNG UND DIE ERHEBUNG DER KULTURGÜTER Das Oö. Raumordnungsgesetz spricht von der Raumordnung als planmäßige Gestalttmg eines Gebietes zur Gewährleisttmg des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen imd kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung tmd die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Ge meinschaft". Planungen, die sich die Ordnung des Raumes zum Ziel gesetzt haben, können daher — wie auch aus der umfassenden Definition der Raum ordnung ersichtlich — nicht an historischen, künstlerischen und kulturellen Werten, die in diesen Räumen in Erscheinung treten, vorüber gehen. Die Kulturgüter zu berücksichtigen, ist ein ideelles, wissenschaftliches und wirtschaft liches Gebot^®. Eine Berücksichtigung dieses Sadibereidies bei der integralen Raumordnung ist nur unter Bedachtnahme bei Raumordnungsprogrammen (überörtliche Raumordnung) bzw. FlächenwidAtlas der historischen Schutzzonen in Österreich I, Städte und Märkte, Wien — Köln — Graz 1970. " Wibiral, N., Das Bundesdenkmalamt und seine Auf gaben, in: Amtliche Linzer Zeitung, Folge 19/1973, Linz 1973, S. 449. Vgl. Koepf, H., Stadtbaukunst in Oberösterreich, Sonderpublikation im Rahmen der Schriftenreihe der oö. Landesbaudirektion, November 1972. Siehe Fußnote 3. " Oö. Raumordnungsgesetz (LGBl. Nr. 18 /1972, § 1, Abs. 2). Vgl. Frodl, W., und Mitautoren, Probleme der Denk malpflege, a. a. O., S. 269.
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