OÖ. Heimatblätter 1974, 28. Jahrgang, Heft 1/2

Denkmalgebiete (Altstadtkerne, historische Zo nen, Fundgebiete u. dgl.) Sammlung von (beweglichen) Gegenständen. So wesentlich gesetzliche Grundlagen für die Erhaltung von Einzeldenkmalen sind, so bedeut sam sind sie jedoch auch für die Betrachtungs weise aus der flächenbezogenen Sicht, also in erster Linie für Ensembles und Denkmalgebiete. Durch die Verpflichtung, die die Republik Öster reich mit Unterzeichnung der Konvention zum Schütze von Kulturgut bei bewaffneten Konflik ten eingegangen ist, ergibt sich, daß als Kultur güter im Sinne der Konvention bezeichnet wer den^: a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Be deutung ist, wie z. B. Bau-, Kunst- oder ge schichtliche Denkmale religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen die als ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstleri schem, historischem oder archäologischem Inter esse, sowie wissenschaftliche und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Re produktionen des oben bezeichneten Kulturgutes; b) Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tat sächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a) bezeichneten Gutes dienen, bzw. in denen unter a) bezeichnetes bewegliches Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll. c) Orte, die im beträchtlichen Umfange Kultur gut im Sinne der Unterabsätze a) und b) auf weisen und als „Denkmalorte" bezeichnet sind. Ortsbild- und Stadtbildsdiutz Kompetenzmäßig fällt der Schutz des Orts- imd Stadtbildes in den eigenen Bereich der Ge meinde®. Diesbezüglich finden sich im Oö. Raumord nungsgesetz folgende Bestimmungen: Einer der Raumordnungsgrundsätze (§ 2 Abs. 9 Zi. 5) enthält die Verpflichtung der besonderen Bedachtnahme auf die Erhaltung und Umgestal tung historisch wertvoller Stadt- und Ortsteile, bzw. wertvoller Stadt- und Ortsbilder. Im § 20 Abs. 2 ist unter anderem die Möglich keit der Festlegung bzw. Ausweisung (§ 20 Abs. 2 Zi. 7) von Flächen, die im öffentl. Interesse (Umgebung von Denkmalen, baulich und land schaftlich wertvolle Ausblicke usw.) von jeder oder einer bestimmten Verbauung freizuhalten sind, und der Festlegung von Vorkehrungen (§ 20 Abs 2 Zi. 15) zur Erhaltung und Ge staltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, sowie von Bau- oder Naturdenkmalen gegeben. In der Verordnung über Baugestaltung® ist fest gelegt, daß (§ 1) bauliche Anlagen und Ände rungen so auszuführen sind, daß sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung ein wandfrei einfügen. Auf die Eigenart oder die be absichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemer kenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen. Die baupolizeiliche Genehmigung ist bei Bauvor haben, die den Vorschriften des § 1 der Ver ordnung nicht Rechnung tragen, zu versagen (§ 4). Die Rücksichtnahme auf Belange des Denkmal schutzes und der Orts- bzw. Stadtbildpflege beim Verfahren der Grundstückteilung, wird durch die Bauordnungsnovelle 1946, idgF. § 5 (Behörd liche Genehmigung der Teilung) geregelt. „Eine Teilung darf nicht genehmigt werden, wenn ihr die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entge genstehen. Ist für das betreffende Gebiet ein Flä- ' Schutz des Kulturgutes im Falle eines bewaffneten Konfliktes, BGBl. Nr. 58, vom 3. 4. 1964. — Vgl. Kon vention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesministerium für Landesverteidigung, Abt. Bildung und Kultur, Wien 1971, S. 59 ff. — Vgl. Vrodl, W., und Mitautoren, Probleme der Denkmal pflege, a.a.O., S. 274. — Vgl. Foramitfi, H.; Studien zum Denkmalschutz und Denkmalpflege, 1. Teil, a. a. O., S. 12 ff. ® Gemäß Art. 118, Abs. 2, Bundesverfassungsgesetz, fällt der Schutz von einer baulichen Ansicht eines Orts oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde unter Ein schluß der bildhaften Wirkung, die von Grünanlagen, Parkanlagen, Schloßbergen u. dgl. ausgehen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. März 1969, ZI. 1082/68. — Vgl. Oberndorfer, P., Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, Linz 1971, S. 191 ff. ' Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936, DRGBl. I S. 938 GBl. f. d. L. ö. Nr. 526/1939, die gemäß § 2 Rechtüberleitungsgesetz als Landes gesetz weiterhin in Geltung ist.

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