Erhebung der Kulturgüter in Oberösterreich Projektgruppe Raumordnung des Oö. Volksbildungswerkes VonHansPeter Jeschke Mit 7 Abbildungen und 1 Karte im Text Da in Österreich verschiedene Begriffe, die oft auf die selben Objekte unseres kulturellen Erbes zutreffen, in Verwendung sind, ist es notwendig, kurz auf den Begriff „Kulturgut" einzugehen. Der Begriff des „Kulturgutes" ist insbesondere im Zusammenhang mit der Konvention zum Schütze von Kulturgut bei bewaffneten Kon flikten (Gegeben in Den Haag, am 14. 5.1954) BGBl. Nr. 58 vom 3.4.1964 zu einem fest umgrenzten Begriff geworden^. Darüberhinaus muß der Begriff „Denkmal"^ (Denkmalschutz gesetz 1923 BGBl. Nr. 533 idgF.) und sonstige Objekte und Zonen, die nicht durch Bundes gesetz geregelt werden können, erwähnt werden. Bei den letztgenannten handelt es sich um Ob jekte und Zonen, die zur Erhaltung des kulturel len Erbes der jeweiligen Gemeinde unerläßlich sind. Diese von ihrer Bedeutung für die jeweilige Gemeinde gesehenen Objekte und Zonen können zum Unterschied zum Denkmal (Denkmal schutz) und den Schutzzonen (Bundeskompe tenz) als Schonobjekte bzw. Schonzonen be zeichnet werden.® Für Zwecke der umfassenden Darstellung des kulturellen Erbes^ muß daher auf den inter national anerkannten Sammelbegriff „Kulturgut" zurückgegriffen werden®, der einerseits das Denkmal, Objekte der Konvention zum Schütze von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, und andererseits auch jenes Kulturgut einschließt, das außerhalb der Obsorge des Bundesdenkmalamtes und damit der Bundesgesetzgebung steht. Um näher auf die Arbeit der Frojektgruppe Raumordnung eingehen zu können, ist es not wendig, in gesetzlicher Hinsicht zwischen den Kulturgütern in der Obsorge des Bundesdenkmalamtes und jenen außerhalb der Kompetenz des Bundesgesetzgebers zu unterscheiden. In den folgenden gesetzlichen Hinweisen werden die Kompetenzen deutlich, jedoch auch die aus fachlicher Sicht in der Praxis oftmals übergrei fenden Sachverhalte. GESETZLICHE HINWEISE Denkmalschutz und Kulturgüterschutz Schwerpunkt des Denkmalschutzgesetzes (Gesetz vom 25. 9.1923, BGBl. Nr. 533) ist das Einzel denkmal. Nach § 2 dieses Gesetzes fallen Denkmale (be wegliche und unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, § 1), die im Eigentum oder Besitz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Religionsgemeinschaften usw.) stehen, ex lege unter die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes — soweit das Bundesdenkmalamt von Amts wegen nicht das Gegen teil festgestellt hat. § 3 legt fest, daß bei Denkmalen, die sich nicht im Eigentum oder im Besitz der in § 2 bezeichneten Personen befinden (also Privatbe sitz sind), ein derartiges öffentliches Interesse erst als gegeben gilt, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt festgestellt worden ist. Im geltenden Gesetz fehlen jedoch ausreichende Bestimmungen über Gruppen von Denkmalen (Ensemble) und Denkmalgebiete, jedoch nimmt die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts hofes immer mehr auf die Bedeutung eines Ein zelobjektes in seiner Wirkung auf die Umgebung und clas äußere Erscheinungsbild usw. Rücksicht. Im Entwurf einer Änderung des Denkmalschutz gesetzes 1923® sind an Denkmalen unterschie den (§ 1 Abs. 1 des Entwurfes): Einzeldenkmale Gruppen von beweglichen und unbeweglichen Objekten (Ensemble) 1 Foramitti, Hans; Studien zum Denkmalschutz und Denkmalpflege; I.Teil, Kulturgüterschutz-Empfehlungen zur praktischen Durchführung, Wien — Köln — Graz 1970, S. 9. ^ Vgl. Wibiral, Norbert; Was ist Denkmal, in: Denkmal pflege in Österreich 1945 — 1970, Informationsschau des Bundesdenkmalamtes, Wien 1970, S. 33. — Vgl. Frodl, Walter; Denkmalbegriffe, Denkmalwerte und ihre Auswirkung auf die Restaurierung, herausgege ben vom Inst, für österr. Kunstforschung des Bundes denkmalamtes Wien 1963. ' Jeschke, H. F., Die Kulturgüter außerhalb der Bundes kompetenz und der Schonbegriff in der Raumordnung; unveröffentl. Manuskript, S. 5, Linz 1971. * Vgl. Konvention zum Schütze des kulturellen und natürlichen Welterbes, beschlossen am 16. November 1972. — Vgl. Konvention zum Schütze des archäologi schen Erbes, gegeben zu London, am 6. Mai 1969. ' Frodl, W., und Mitautoren, Probleme der Denkmal pflege, in: Strukturanalyse des österr. Bundesgebietes, hrsg. V. R. Wurzer, Bd. 1, Wien 1970, S. 270. ' Hafner, W.; Novellierung des Denkmalschutzgesetzes, in: Sondernummer 4 der Blätter des Vereines für Denkmal- und Stadtbildpflege, März 1972, S. 1—12.
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