errichteten diese Familien hier keine namenge benden Burgen, ebensowenig wie die späteren Landesherren, die Weifen und Wittelsbacher als Herzoge von Bayern und die Babenberger und Habsburger als Herzoge von Österreich. Als auffallende Erscheinung tritt uns entgegen, daß im 12. und 13. Jahrhundert fast alle alten hochfreien Familien ausstarben. Dies war eine Folge der dauernden Kriege und Fehden und der Kreuzzüge, aber auch der Heiratspolitik die ser Familien. Um den Familienbesitz nicht zu zersplittern, heiratete oft nur einer der Söhne, dem es zudem schwer fiel, unter den miteinan der versippten Geschlechtern eine ebenbürtige Gemahlin zu finden, denn die kirchlichen Be stimmungen gegen Ehen mit Blutsverwandten waren außerordentlich streng und nur Kinder aus ebenbürtigen Ehen waren erbberechtigt®®. Die jüngeren Söhne wurden vielfach mit geist lichen Stellen versorgt. Nur Landesfürsten, in unserem Raum die Herzoge von Österreich und von Bayern, waren mächtig genug, durch reiche Ausstattung aller Familienmitglieder der Gefahr des Aussterbens zu begegnen und die Güter der erloschenen Geschlechter durch Kauf und Erb schaft unter ihre Landeshoheit zu bringen. EMesen hochfreien Herren, denen der große Grundbesitz Macht und Reichtum verlieh, stand die große Menge der unfreien Bevölkerung ge genüber, die in mancherlei Form von ihnen ab hängig war. Es gab hier vielfache Abstufungen und Unterschiede, von den persönlich Freien, die aber durch den verliehenen Grundbesitz ab hängig waren, bis zu den Hörigen, die Eigentum ihres Herrn waren und an Grund und Boden verhaftet blieben. So hatten diese großen Herren eine ihrem Grundbesitz entsprechende Anzahl abhängiger Leute, die ihnen zinsen oder Kriegs dienste leisten mußten und die mit ihnen durch das Lehensband verbunden waren. Das Lehenswesen entstand in spätfränkischer Zeit, als der Vasall für seine Dienste nicht nur den Unterhalt, sondern auch Grundstücksnutzun gen erhielt. Treuegelöbnis und wechselseitige Verpflichtungen banden Lehensherrn und Lehensträger aneinander. Schon frühzeitig wur den diese Lehen erblich, denn ohne triftigen Grund konnte der Lehensherr dem Erben das Lehen nicht entziehen. Als im 12. Jahrhundert das Lehenswesen voll entwickelt war, wurden nicht nur Grundbesitz, sondern auch Grafenund Gerichtsrechte, Renten, Kirchenpatronate, Vogteien und die verschiedensten Rechte und Einkünfte nach Lehensrecht verliehen, und die Summe all dieser, auch von verschiedenen welt lichen und geistlichen Fürsten und Herren emp fangenen Lehen machte dann eine Herrschaft aus, die von einer bestehenden oder zu diesem Zweck neu errichteten Burg aus verwaltet wur de^®. MINISTERIALE Als „ministeriales" wurden die Lehens- und Ge folgsleute der Herzoge, Grafen und Bischöfe bezeichnet. Ihre Herkunft war jedoch nicht ein heitlich. Besonders deutlich zeigt sich im 11. Jahr hundert der Unterschied zwischen „milites", die ihrem Lehensherrn Kriegsdienste leisteten und vermutlich freien Standes waren, und „familiä res", die unfrei und Eigentum ihres Herrn waren. Im Laufe des 12. Jahrhunderts verschmolzen beide Gruppen zum Stand der Ministerialen und die Namen ihrer Sitze begannen sich zu Ge schlechtsnamen auszubilden. Unter diesen zahl reichen Ministerialen gelang es den Gefolgsleu ten der Reichsfürsten, sich durch Hof- und Ehrenämter und durch beträchtlichen Reichtum eine bevorzugte Stellung zu verschaffen, vor allem war dies der Fall bei den Reichsministeria len, die nur dem jeweiligen König unterstanden. Mit der Ausbildung der Territorialherrschaften der Landesfürsten wurde im Laufe des 13. Jahr hunderts der Begriff „Ministeriale" nur mehr für diese mächtigen Herren gebraucht, die mit den wenigen überlebenden hochfreien Ge schlechtern, in deren Funktionen sie eintraten, verschmolzen. Von da an bildeten sie den ein flußreichen Stand der „Dienstherren" des Landes und behaupteten sich weiterhin als Herrenstand gegenüber dem niederen Ritterstand^^. Als führende Gesellschaftsschicht waren die meisten dieser Familien untereinander verschwägert und versippt. Tyroller, Der mittelalterl. Adel in Bayern, S. 205/206. " Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, 1950, S. 53, 101. Tyroller, Der mittelalterl. Adel in Bayern, S. 207.
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