Auch „das gewöhnliche heilige Grab und die am Charsamstag in Übung gewesene Auferstehungszeremonien haben zu unterbleiben"®', ebenso durfte von der Feuerweihe kein Holz brennen oder glühend oder Feuer mit einem Schwamm heimgetragen werden®®. Von der Auferstehungszeremonie heißt es im Hofdekret, daß sie abends stattfand. Auch Wettersegen, Kreuzgänge, Novenen wurden gleichzeitig verboten. Daß das Herumziehen der Kreuzzieher und Peitscher in der Fastenzeit verboten wurde®', nimmt nicht wunder. Ebenso wurde das Wetterläuten eingestellt" und „das gewöhnliche Ausräuchern der Häuser an den Vorabenden der Weihnachten, des neuen Jahres und des Festes der drey Königen"". Dem Schulmeister sind aber Wettergaben weiterhin zu zahlen". Ihm und dem Mesner steht auch statt der Colleda beim Räuchern ein Neujahrsgeschenk zu. Nicht geduldet wurde auch der Unterschied beim Vorsegnen der Mütter'®. Ledige wurden bei der Sakristeitür, Verheiratete bei der großen Kirchentür gesegnet. Nicht mehr geduldet wurde auch der „Mißbrauch des sogenannten Kindertragen oder Witzens" acht oder 14 Tage nach der Taufe'*. Die Polizeiordnung verbot den Kindern das „Evangelien beten" auf der Straße wie in den Häusern an Sonn- und Feiertagen". Segenssprüche an bestimmten Tagen über Brot, Wein, Wasser, Kerzen und über Samen und Früchte waren nicht mehr erlaubt". Ein weiteres Verbot betraf das „Aufmachen von Ständen mit Gebeten und Bildern" an Sonntagen, sowie am Palmsonntag der Verkauf von Palmzweigen. Aber auch das Kasta nienrösten, das „Bratelbraten", das Erbsenrösten, der Verkauf von Lebzelten, Wachs und Branntwein während des Gottesdienstes an Sonn- und Feiertagen war nicht gestattet". Sehr unbeliebt waren auch Gastereien". Sie waren nur erlaubt an Sonn- und Feiertagen, am 3. Sonntag im Oktober, am Kirchweihfest nur an einem Tag, nicht wie bisher acht Tage lang, und schließlich bei Hochzeiten. Verboten waren sie bei Leichenbegängnissen, an allen Kirchweihtagen, die auf Wochentage fielen - sie durften auch nicht durch Schnitter feste ersetzt werden -, bei Kirchenrechnungen und auf Kirchenkosten, bei Kindstaufen, bei Kindbettvorsegnungen, am Tage des Kirchenpatroziniums und bei der Meisterwerdung eines Gesellen". ®' Buch I 406; Kommentar I 671; Verordn. Wien 24. 3. 1784, Böhmen 2. 4. 1788; Hofdekret 26. 2. 1783. ®® Buch I 420; Kommentar I 672; Hofdekret 14. 9. 1781. " Buch I 361; Kommentar I 583; Verordn. Graz 10. 2. 1772. " Buch I 410; Kommentar I 579; Hofdekret 26. 11. 1783; Verord. Innerösterreich 5. 7. 1786. " Buch I 421; Kommentar I 578; Hofdekret 21. 11. 1785. " Buch I 421; Kommentar I 579; Hofdekret Böhmen 9. 10. 1784; Verordnung f. Innerösterreich 7. 1. 1785; Hofdekret 13. 6. 1785; Kölleda: Hofdekret 21. 11. 1785; Hofentschi. v. 6. 7. 1786. " Buch I 472, II 28; Kommentar II 295 III 5; Verordn. Innerösterreich vom 21. 10. 1784. Buch I 469; Kommentar I 583; Hofdekret 22. 4. 1783. " Buch I 500, III 386; Kommentar I 973; Polizeiordnung, Gesetze Josef II Band 10, S. 283. " Kommentar I 576; Hofdekret Erblande 5. 3. 1784. " Buch III 387 f.; Kommentar III 792; Polizeiordnung. »' Buch I 450; Kommentar I 50.582, 872, 1089, 4, 231; Verordn. v. 13. 2. 1783; 12. 10. 1786; 6. 9. 1787; Meistermahl: Hofdekret 1. 6. 1773 und 6. 3. 1782; - bei Taufen: Hofrescript 21. 6. 1771, Hofdekret 14. 4. 1784; - Ausfertigungen: Verordn. Linz 1. 5. 1753 und 16. 1. 1756, Verordn. Graz 6. 2. 1767; - Leichenmahl: Hofentschi. v. 15. 3. 1784, 8. 6. 1785, 20. 4. 1786, 4. 8. 1787; Martinitrunk der Gesellen bzw. Sammlimg dafür: Buch II 503; Kommentar IV 248; Hofdekret 15. 12. 1770; Kommentar I 1089. " Verordn. v. 28. 7. 1886, 14. 4. 1784, 19. 12. 1786. - Mahlzeiten verzeichnen die Welser Lichtamtsrechnungen für Wächter beim Hl. Grab, für den Schulmeister und seine Knaben als Sänger beim Hl. Grab, den beim Passionsspiel Beschäftigten. - Fronleichnam und Oktav werden Mahlzeiten für den Pfarrer, die Ratsherren, für die Träger vom Himmel, von Fahnen, von Stangen und Statuen, für die Ministranten, den Schulmeister, den Kantor, den Mesner, den Totengräber, für die Musikanten verzeichnet. 1614 erhalten auch die Reichshofräte und ihre Sekretäre, 1621, 1624 und später die jeweiligen Garnisons soldaten eine Mahlzeit. Weiterhin werden Mahlzeiten für die Ministranten und Schüler an ihrem Kommunions tag eingetragen. - Zu Allerheiligen erhalten die Sänger 1624-1627 Wein tmd Brot, 1650 bis 1730 sie tmd die
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