PP. Minoriten zu Wels" im Inventar zur Zeit der Aufhebung festhält"; ein „Bäck" (Becken) mit verschiedenen silbernen und goldenen Opfern, 45 reiche und geringere Frauen- und Kindelkleider, sowie ein silberner, vergoldeter Gedenkpfennig, ein in Silber gefaßter und vergoldeter Anhänger mit Ketterl, verschiedene Perlen, Granat-Anhänger und Rosenkränze. Zu diesen Angaben ist zu bemerken, daß keine der Welser Kirchen eine Wallfahrtskirche oder Besitzerin von bedeutenden Reliquien war. Um so schwerer wiegen die Angaben über die gespendeten Kleidungsstücke und Votivgaben. Sie helfen mit, die Verordnungen der Regierung zu verstehen. Bei Prozessionen wurden vielfach Statuen mitgetragen'^. Dies wurde ebenso wie das Tragen der Geheimnis- oder Bruderschaftsröcke verboten'®. Eingestellt wurden alle Pro zessionen außer den theophorischen, denen in der Betwoche und denen, die das Ordinariat wegen Regen, guter Ernte oder sonstiger allgemeiner Anliegen ansetzte" Allerdings wurden die Betumgänge auf einen Weg von einer Viertelstunde eingeschränkt und das bei einzelnen Pfarren eingeführte Absingen der Evangelien abgeschafft". Das Aufziehen mit Gewehren'®, das Mitführen großer Zunftfahnen'® - nur kleine Schwing- und Kirchenfahnen, die ein einzelner tragen konnte, waren erlaubt - und eine besondere Kleidung der Fahnenträger und der Musiker vor der Fahne war bei Prozessionen verboten. Unter den Vorschriften für die Prozession spielt die Fronleichnamsprozession eine besondere Rolle®®. Das Verbot der Zunftfahnen, des Mitführens von Gewehren, des Schießens bei den Evangelien, der besonderen Kleidung der Fahnenträger und Musiker wurde bereits erwähnt. Eine Neuerung war, daß an jedem Ort nur eine Fronleichnamsprozession statt finden sollte®^. Damit entfielen auch die Prozessionen in der Oktav des Festes. Die meisten Verbote beschäftigen sich mit dem Brauch, in der Kirche, an Häusern und Altären Bäum chen aufzustellen®®, ein Brauch, der auch zu Pfingsten und zu Kirchweih üblich war®®. Auch als allgemeines Verbot bei Prozessionen kommt dieses Verbot vor®^. Innerhalb der Kirche waren die Opfergänge bei Trauungen, Taufen und Begräbnissen sowie bei Gottesdiensten einzustellen®®. Nur dort, wo sie während des Gottesdienstes üblich gewesen waren, durften sie beibehalten werden, aber nur vor dem Hochamt und nur als Geldspende, die in Büchsen zu geben waren. Der Opfernde durfte keine Naturalspenden bringen, durfte seine Gaben nicht auf den Altar legen und durfte auch dafür keine brennende Kerze erhalten. Die Opferstöcke durften nur mehr für die Armen aufgestellt werden. Abge schafft wurde auch der Verkauf von Kirchensitzen®®. '® G. Trathnigg, Archivalische Vorarbeiten für die Kunsttopographie des Gerichtsbezirkes Wels, Bd. 3: Kirchen und Klöster S. 151. Buch I 419, 359; Kommentar I 586; Hofdekrtet 28. 8. 1783. - Vgl. G. Trathnigg a. a. O. S 67') mit Bei spielen aus Wels. '® Buch I 584; Kommentar I 586; Hofdekret 18. 9. 1783. Hofdekret 30. 8. 1783. '° Buch I 358; Kommentar I 583 § 16; Hofdekret v. 17. 5. 1784. " Buch I 356; Kommentar I 584; Verordnung v. 19. 4. 1787; Hofdekret v. 3. 10. 1785. '® Buch I 359; II 700 Kommentar I 585; Hofdekret v. 6. 7. 1752; 13. 2. 1754; 17. 6. 1757; 17. 6. 1766. " Buch I 358; Kommentar I 585; Hofdekret v. 16. 5. 1781. ®® Buch I 405; Kommentar I 585; Hofdekret v. 16. 5. 1781. 8' Buch I 405; Hofdekret 26. 2. 1783. 88 Buch I 358; Kommentar II 1058; Hofdekret 27. I. 1770; Hofdekret 28. 6. 1776; Verordnung 12. 6. 1786 und 20. 4. 1788; Hofdekret 27. 1. 1770; Polizeiinstruktion § 37. 88 Kommentar II 1058 I 585; Hofdekret 28. 6. 1776; Verordn. 12. 6. 1786 und 20. 4. 1788. 8* Kommentar II 1058; Hofdekret 28. 6. 1776; Verordn. 12. 6. 1786 und 20. 4. 1788. 88 Kommentar I 597; Hofdekret 24. 6. 1785. 88 I 414; Kommentar I 573; Hofdekret v. 14. 5. 1782; am Land jedoch gestattet: Verordn. 25. 3. 1790.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2