Säulen, die die Sicht behindern. In der gleichen Verordnung wird die Wegräumung von Nebenbildern, Tafeln und Statuen verlangt, wenn sie zu auffallig sind oder den Vorschriften nicht entsprechen. Außerdem wird die Bestimmung getroffen, daß nur ein Ewiges Licht vorhanden sein dürfe. Einzelne Vorschriften regelten die Errichtung von Totenkammern®^, die Verlegung von Friedhöfen aus der Ansiedlung hinaus®® und schließlich die Aufhebung von Grüften. Weitere Verbote stehen in Zusammenhang mit religiösem Brauchtum®®: Beginnen wir mit den Verboten über kirchliches Brauchtum selbst. Da heißt es in einem Hofdekret für die gesamten Erblande vom 9. 2. 1784®': „Da anständiger ist, daß die Kleidungen der Statuen oder Bildnisse mit dem Bild oder Statue immer nur von einerley Materie seyn, so sind alle sonstigen Kleider von Seide oder anderen Materien, Hemden, Perücken, Strümpfe, Schuhe und dergleichen wie auch goldene und silberne Herzen, Füße, Hände, Ringe, oder andere Anhängseln und Putzwerke, Opfertafeln, Krücken, Säbeln und dergleichen Sache ganz wegzuräumen und zu notwendigen Klircheneinrichtungen zu verwenden oder mit dem peculio Ecclesiae anzulegen"®®. Ausgenommen wurden vom Verbot, Statuen zu bekleiden, nur solche, die „gar keine geschnitzte Kleider" haben oder ihres hohen Alters „so verstellet" sind, daß sie renoviert werden müßten. Aber sie dürfen nur „ganz einfach gekleidet und weder mit Hemden, Perücken oder Anhängseln oder sonst seltsamen Verzierungen verhüllet werden". Und in einem weiteren Hofdekret'® heißt es, daß alle goldenen und silbernen Opferstücke zum Besten der Kirche einzuschmelzen sind. Die VotivbUder wurden verboten. In Zukunft seien gegen Geldspenden für die Armen auf großen Tafeln die Namen zu verzeichnen. Schon früher war der Verkauf von Wachskerzen und Opferfiguren an Buden und Hütten vor den Kirchen und in den Sakristeien der Geist lichkeit verboten worden. Den Lebzeltern und Wachsziehern bleiben sie gestattet'®. Auch die Reliquienverehrung des Volkes war das Ziel kaiserlicher Verordnungen'^. „Die Beleuchtungen und das Küssegeben der Reliquien . . . wie auch das öfters ziun Aber glauben führende Anrühren der Bilder, Rosenkränze, Pfennige, Kreuze und dergleichen an die Reliquien" sind einzustellen. „Die Verfertigung oder Austeilung der Amulette und der den Begriff der aufgehobenen Bruderschaften nur noch nährenden Scalpuhere und Gürtel" werden den Klöstern und Geistlichen untersagt. Auch wird niemandem erlaubt, „mit geweihten oder für geweiht ausgegebenen Kerzen, Rosenkränzen, Rauchwerken und anderen dergleichen Sachen zu handeln". Auch das Aussetzen der Reliquien unter Prunk wurde verboten'®. Auf die Schmuckund Kleidungsstiftungen in Welser Kirchen in der Zeit von 1674 bis 1761 wurde vom Ver fasser in dieser Zeitschrift, Jg. 24, 1970, S. 26 f., bereits hingewiesen. Hervorzuheben ist der Bestand der Welser Minoritenkirche, den das Fase. 119 der Stiftungshofbuchhaltung „Die ®® Kommentar II 338; Hofdekret vom 22. 12. 1796; 25. 2. 1797. ®® Buch I 460. Grüfte in Klöstern und Grüfte und Friedhöfe innerhalb geschlossener Ortschaften sind verboten: Hofdekret vom 1. 12. 1783. 20. und 23. 8. 1784. 13. 9. 1684; Verordnung vom 7. 10. 1784. '® Buch I 412; Hofdekret vom 27. 11. 1781. ®' Buch I 355; Kommentar I 571; Hofdekret für gesammte Erblande 9. 2. 1784. " Kommentar I 572; Buch I 355; Hofdekret für alle Erblande 30. 5. 1784. ®® Buch I 355; Kommentar I 572; Hofdekret für alle Erblande 9. 2. und 29. 4. 1784. '® Buch I 411; Kommentar I 573; Rescript vom 25. 3. 1752; Verordmmg 14. 1. und 28. 12. 1781. 8. 8. 1787; Hofdekret 22. 4. 1783 und 20. 5. 1788. " Buch I 416, 413; Kommentar I 575; Hofdekret für alle Erblande 28. 4. 1784. - Gürtel des hl. Franziscus, Herz Jesu: Hofdekret v. 27. 11. 1781. 7. 8. 1787. '® Buch I 416; Hofdekret vom 19. 5. 1784.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2