sentanten der Gesellen verantwortlich und seine Aufstellung wurde in Zukunft verboten. Eine besondere Eigenheit gegenüber dem sonstigen Handwerksbraucb war der Unterschied, den man in den österreichischen Erblanden bei der Schuhmacherzunft zwischen einem eben freigesprochenen Lehrling, einem sogenannten „Lohnjungen", und den älteren Gesellen, den „Schuhknechten", machte. Er wurde von den Schuhknechten nicht viel besser als ein Lehrling behandelt, bis er sich bei der Arbeit so hervortat, daß er ebensoviel leistete wie sie. In das Gebiet des Rechts führt das Verbot des „Knotzers"®', der sich in einigen Land gerichten noch befand und zum Teil noch verwendet wurde. Über die Bedeutung dieses Ausdruckes wird nichts vermerkt. 1752 wurde das Asylrecht®® in Kirchen und Klöstern für „Ausreissere, muthwillige Decoctores, Falliten, und Mauth-Verschwärzere oder Defrautanten" aufgehoben. Das Patent vom 15. 9. 1775 bestimmte aber noch, daß die Lokalimmunität oder das Recht der Freistätte nur an Orten hafte, wo das hl. Sakrament gespendet oder aufbewahrt werde, jedoch sei auf Begehren der weltlichen Obrigkeit der Flüchtige vom Kirchenvorsteher herauszugeben. Sonst habe die weltliche Obrigkeit das Recht, den Flüchtigen selbst zu holen. Von weiteren Verboten sei nur kurz angeführt: Das Verbot, in Backöfen nach dem Backen zu schlafen, um zu schwitzen®®; das Verbot, bei der Erneuerung von Dächern sowie bei Neubauten im Innviertel Legschindeln zu verwenden'". Abschließend sei noch kurz darauf verwiesen, daß die Rekrutierung zum Militär nicht alle Berufe gleichmäßig umfaßte, sondern daß verschiedene Mangelberufe ausgenommen wurden, so die Salniter und Pulvermacher und die Eisenarbeiter'^. Zahlreiche Maßnahmen der Regierung gingen über das hinaus, was man als Brauchtum schlechthin bezeichnete. Einige Beispiele dafür sind: Die Aufhebung von Kapellen" und die dabei vorgeschriebene Übertragung von Gnadenbildern in die Pfarrkirche; die Beschrän kung der Zahl der Altäre", wobei in Pfarrkirchen nur zwei Nebenaltäre, ohne jegliche Zierden, Leuchter und Kanontafeln, vorhanden sein durften; das Verbot von Altären imd " Patente S 396 Nr. 14. - Cirkulare Linz 1. 4. 1762. " Patente S 176 Nr. 27. - Cirkulare Linz 20. 9. 1752. Als 1658 ein Mörder in das Welser Kapuzinerkloster ent floh, mußte man noch Wachen davor aufstellen. G. Trathnigg, Archivalische Vorarbeiten für die Kunst topographie des Gerichtsbezirkes Wels, Band 3: Kirchen und Klöster, S. 88. " Kommentar II 414; Verord. Linz 9. 5. 1795. "• Kommentar I 30, Hofdekret für Österreich ob der Enns vom 3. 8. 1791. " Buch I 204 ff.; Kommentar I 243 ff. - Patente S 299 Nr. 12; S 334 Nr. 24 Salniter und Pulvermacher: Cirku lare Linz 12. 8. 1757. Eisenarbeiter: Cirkulare Linz 14. 12. 1759; Hofdekret 23. 2. 1760. Außer Geistlichen, adeligen Beamten und deren Söhnen waren befreit: alle, die zum Ackerbau, zur Betreibung der „Gewerbschaften", als Salz-, Sal peter-, Pulver- und Eisenwerker, bei Bergbau, Schiffahrt, Fabriken und anderen Provinzialbeschäftigungen unumgänglich nötig waren. Conskriptions- und Werbbezirkssystem und Regierungsverordnung in N. ö. V. 28. 1. 1784. Hüttenleute, Bergleute: Hofdekret 1. 2. 1757; 15. 4. 1778; 26. 5. 1784, Schiffleute, welche schon 3 Jahre als solche gedient: Hofdekret vom 30. 4. 1759. Färber, Seidenzeug, Tuch- und Bandmachergesellen: Hofdekret 3. 5. 1759, Leinwandfabrikanten und Weber gesellen: Hofdekret vom 12. 3. 60, Salzschiffleute, solange sie zur Schiffahrt nötig: Hofdekret vom 14. 1. 1774, Professionisten, die für das Militär arbeiten: Hofdekret vom 28. 3. 1778; Studenten mit Zeugnissen guter Verwendung und Aufführung: Hofdekret vom 27. 6. 1778. Normale 28. 3. 1782. Köhler: Hofdekret 25. 4. 1784. Glasmacher: Hofdekret 1. 6. 1784. Sensenschmiede, deren Jungen und Gesellen: Hofdekret 26. 5. 1784. Schullehrergehilfen: Hofdekret 27. 8. 1787. Baumwollwirker, die eingewandert sind: Hofdekret vom 9. 1. 1788. Buch I 408; Kom. I 687; Hofdekret vom 12. 7. 1783 und 1. 7. 1785, Hofentschluß vom 24. I. 1784. " Buch I 419; Verordnung vom 26. 6. 1786.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2