OÖ. Heimatblätter 1971, 25. Jahrgang, Heft 1/2

Daß bei einer solchen Haltung Bräuche wie Maibaum und Johannisfeuer verboten wurden, darf uns nicht verwundern. Beim Maibaumverbot^® bezieht sich die Linzer Ver ordnung auf das Patent der Kaiserin Maria Theresia vom 10. 2. 1751 und bezüglich der Strafe von 6 Reichstalern auf das „hierländische" Patent vom 3. 4. 1734. 1754 wurde „an den Abend- und Vorabend des St. Johannistag kein sogenanntes" Sprung- oder Lustfeuer®' weder bey denen Häusern, noch in denen Waldungen irgendwo" gestattet. Dieses Verbot wurde 1757 und 1761 erneuert. Obwohl der Besitz von Gewehren®® den Bauern und Knechten verboten war, mußte das Schießen®' in den Rauhnächten, beim Johannisfeuer und bei Hochzeiten und Taufen sowie Prozessionen wiederholt verboten werden. Gestattet war das Schießen nur auf Scheibenschießstätten®». Bei Märkten und ähnlichen Gelegenheiten waren Glückshafen, die soge nannte Prente, das Molina-Spiel und ähnliche Spiele üblich", die Maria Theresia aber auch 1751 verbot. Von einem „geistlichen Glückshafen" hören wir anläßlich einer Visitation der Welser Berhardinkirche. Die Glückshafen waren eine Art Lotteriespiel, bei denen man aus einem Hefen Nummern zog. Bei den religiösen Glückshafen erklärte eine Nummerntafel, was man zu tun habe, etwa für einen Toten zu beten. Brenten ist nach A. Schmeller, Bayr. Wörterbuch I. 362, ein „Brätspil" (Brettspiel), bei dem die Würfel durch einen Trichter auf das Spielbrett gerollt wurden. Die Friedhöfe" sollten bereits nach Maria Theresia außerhalb der Orte angelegt werden. Auch bei den Leichenbegängnissen wurden verschiedene Verbote erlassen, die einerseits lutherische Formen unterbinden sollten", andererseits sich gegen altes Brauchtum richteten®®, indem „alle unartigen Gebräuche, welche unterwegs, da die Leiche zur Kirche getragen oder geführt wird, oder die Leich- und Trauergäste zurückkehren, vorzugehen pflegen", verboten wurden. Ein weiteres Verbot betraf einen Brauch der Zünfte: Gegen die „Stolordnung" ver stoße der „Mißbrauch"", daß von den Handwerkzünften Bahrtuch, Totenkrone Wachs und Pechfackeln „zu den gewöhnlichen Leichenbegängnissen geliefert werden". Die Verhältnisse bei den Handwerkern wurden durch die Generalzunftordnung ge regelt. Sie gilt natürlich auch für Oberösterreich, läßt aber keine Einzelheiten erkennen. Immerhin werden aber in einigen Verordnungen®' auch spezielle Bräuche hervorgehoben. Es handelt sich hierbei um Schwierigkeiten, die die Gesellen wegen der Vereinigung der Gesellenlade mit der Meisterlade machten. Hierbei machte man den Altgesellen als Reprä- ®' Patente S 108 Nr. 14. - Linz 21. 4. 1757. ®' Patente S 239 Nr. 14, S. 218 Nr. 8, s. 368 Nr. 7. - Patent Linz vom 14. 6. 54; Cirkulare Linz 17. 6. 57; Cirkulare Linz 16. 6. 1761. " Buch II 696. - 4. 2. 1741. Patente S 239 Nr. 14. - Rauhnachtschießen; Patent Linz 14. 6. 54, Patente S 298 Nr. 8; Hochzeitschießen (Linz 17. 6. 57) Buch II 90 ff.; Kommentar II 1095, III 131, III 166 § 41 (Feuerordnung Wien 7. 9. 1782). - Hofentschließung 6. 7. 52; 10. 2. 1754; 17. 6. 57; 17. 6. 66; 17. 5. 1768, 16. 8. 1775. Verord. Graz 3. 5. 1786, Verord. Linz 17. 2. 1791. Patente S 369 Nr. 20, Linz 17. 8. 1761. ■"i Patente S 114 Nr. 18, Linz 11. Juli 1751; s. Schmeller I 362 und O. A. Erich-R. Beitl, Wörterbuch d. dtsch. Volkskunde, 1. Aufl., Stichwort „Lotterie". " R. Zinnhobler, Nachrichten über die Stadtpfarre Wels aus den Passauer Visitationsberichten. 12. Jh. MV. Wels 1965/66, S. 37. " Patente S 243 Nr. 18, S 157 Nr. 17. - Patent Linz 15. 9. 54, Cirkulare Linz 12. 6. 52. Vgl. das Verzeichnis der geistlich Mission S. 156, Nr. 16. ®® Patent S 243 Nr. 18, Patent Linz 15. 9. 54. " Kommentar I 872; Linz 18. 4. 1791. - Totenschilde mit den Emblemen der Weber befinden sich im Burg museum Wels. Sie wurden über dem Bahrtuch befestigt. " Patente S 142 Nr. 4, S 180 Nr. 33, S 212 Nr. 27; - Cirkulare Linz 7. 2. 1752 und 19. 12. 1752 sowie 9. 9. 1753.

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