OÖ. Heimatblätter 1971, 25. Jahrgang, Heft 1/2

Brechelstuben dadurch zu bestrafen, daß sie ihn mit „Agen", dem Abfall der Flachshülsen, bewarfen oder gar ausschoppten. Diese und ähnliche Bräuche würden aber noch nicht den gegen sie bei Kropatschek er hobenen Vorwurf rechtfertigen, daß das in mehreren Bezirken übliche „Rockenreißen" viel Übel, Ärgernis und Sittenverderbnis verursachte. Deutlicher wird erst das Patent von 1761, das näher ausführt, daß die Manns- und Weibspersonen, die wegen des Haarriffeins oder Prechelns zusammenkommen, anschließend „gegen alle Ehrbarkeit beisammen in einem Stadl" übernachten.'* Im Girculare vom 15. 9. 1752 wird auch das Rübenhacken erwähnt, bei dem es ebenfalls zuwenig ehrbar zugehe. Ausdrücklich wird dabei auf „verschiedenen Mutwillen unter der Zusammenkunft zahlreicher Jugend beiderlei Geschlechts" hingewiesen." Ausführlich wird auf das Hochzeitsbrauchtum Bezug genommen: Schießen war bei Hochzeiten, aber auch bei Kindstaufen, Prozessionen und bei Lust- und Springfeuern am Vorabend des Johannistages verboten. Unter dem Vorwand, daß in der herrschaftlichen Taverne zuwenig Platz sei, kam es dazu, Vorhochzeiten zu feiern, wobei Gastmahl und Tanz vorweggenommen wurden und „Braut und Bräutigam samt Gästen die ganze Nacht aller Sittsam- und Ehrbarkeit entgegen beisammen bleiben". Dagegen wurden mehrfach Verbote erlassen. Bezüglich des Tanzes" bei der Hochzeit kam es ebenfalls zu verschiedenen Erlässen, weil der Tanz" auf bestimmte Zeiten eingeschränkt war und die eventuellen Ausnahmen bei der Hochzeit auf die Hochzeiter und ihre Gäste beschränkt bleiben sollten. Im Jahre 1793 ging man so weit, daß der Hochzeitstanz nur erlaubt war, wenn er im Haus der Braut oder des Bräutigams stattfand. Er war jedoch verboten, wenn er in einem fremden Haus abgehalten wurde, das nicht das Tanzrecht besaß. In Gasthäusern war Musik und Tanz für die Hochzeitsgesellschaft erlaubt, für zufallig kommende Gäste und für Zuschauer aber verboten, der Wirt durfte für diese auch keine eigene Musik aufnehmen. Unter die Hoch zeitsbräuche ist auch das Ofenschüsselrennen einzureihen, das mehrfach in den Verboten genannt wird", wobei zwar der Brauch an sich nicht verboten wurde, wohl aber die unan ständige Entblößung, das Treiben von Zoten und Possen und die Anwendung von Sprü chen, um dadurch die Schnelligkeit der Läufer zu steigern. In der etwas dunklen Ausdrucks weise der behördlichen Verordnungen heißt es im Girculare vom 5. 7. 1757 wörtlich: „wienach das ledige Baurenvolk in einigen Gegenden des Landes sich bey dem sogenannten Spiel des Ofen-Schüssel-Rennen ungemein ärgerlich und sündhaft sich zu betragen pflege allermaßen deren verschiedene ohne Unterschied des Geschlechtes bey sothanen Spiel sich '* Kom. II 132, III 161 § 41; Buch II 700, I 450, I 466, Patente S 298 Nr. 8. — Holentsch. vom 6. 7. 1752, 10. 2. 1754, 17. 6. 1757, 17. 6. 1766, 12. 5. 1768, 15. 8. 1775, Verord. Graz 3. 5. 1786, Verord. Linz 17. 2. 1791 Cirkulare Linz 17. 6. 1757 (auf dem Land und in der Stadt). " Kom. I 50 f.; Hofdekret 27. 7. 1793, Verord. I.inz 7. 1. 1794: Ausfertigung oder Hochzeitsgastereien; Linz 16. 1. 56: Gastereien oder Vorhochzeiten (da in herrschaftlichen Tavernen zuwenig Platz, nicht erlaubt. Wohl aber in Zweifelsfällen auch Hochzeiten) Gastereien vor Hochzeitsmahl: Linz 16. 1. 1756; Cirkulare 21. 2. 1761. " Kom. I 51; Patente S 337 Nr. 5; Hofdekret 27. 7. 1793; Verord. Linz 7. 1. 1794; Patent Linz 3. 4. 59; Linz 16. 7. 56; Cirkulare Linz 11. 4. 60, Cirkulare 21. 2. 61: Musik und Tanz für Hochzeitgäste, keine Musik und kein Tanz für Zuschauer und zufällige Gäste gestattet. Strafe wie bei Freitänzen. " Kom. I 51; Patente S 298 Nr. 9, S 434 Nr. 7; Verord. Linz 5. 7. 1757. " Patente S 270 Nr. 2: Freitänze verboten. Ebenso die Ausfertigungen oder andere Gastereien vor dem Hoch zeitsmahl. Erlaubt die Tänze bei Hochzeiten, Zunftversammlungen, Kirchtage, letzte 14 Faschingstage; Patent Linz vom 16. 1. 1756. Die offenen oder sogenannten Freitänze nicht allein mit ungebührlicher Tanzart, sondern auch bis in die späte Nacht getrieben wurden ... die Winkeltänze gänzUch abgestellt; Cirkulare Linz 13. 12. 52. Sogenannte Freitänze außer denen in dem diesfaUs unterm 16ten Jannuarii 1756 emonierte Patent erlaubten Zeiten und Umständen gänzlich eingestellt. Linz 3. 4. 1759; Pramsen oder Tanzschauen verboten: Kommentar I 1091. Verordnung 4. 1. 1780. Masken bei Bällen verboten; Cirkulare Linz 1. 12. 1749.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2