oder Ilmgestandenes Vieh berührten oder wegtrugen. In besonderen Verordnungen^^ mußte festgelegt werden, daß uneheliche Geburt nicht als Makel der Ehre anzusehen sei. Unter den Handwerkern galten ferner Angehörige nachstehender Berufsgruppen als unehrlich: Weiß- und Rotgerber®®: wegen Verarbeiten eines Hundes, einer Katze, Verarbeiten von Raufwolle, Umgang mit Abdeckern; Bader und Wundärzte®^: wegen Kurierung von Malifikanten. Aufmachen der Verbände eines anderen. Außerdem brachten folgende Umstände das Odium der Unehrlichkeit mit sich®®: Verbrechen der Eltern; Vollenden einer Arbeit, die ein anderer begonnen hat (besonders bei Schmieden und Schlossern); Einigung über gewisse Arbeitspreise; verbüßte Strafen. Unehrlich wurden auch angehende Meister, die bereits verheiratet waren, Gesellen, die nicht eine Meisterwitwe oder -tochter geheiratet hatten, und Papiermachergesellen wegen ihres Rechtes, Lumpen sammeln zu dürfen. Paragraph 5 handelt ausführlich über die Einbildung von Gespenstern, Teufels- und Hexenwerken. Der Inhalt des Abschnittes deckt sich weitgehend mit dem, was bereits zu § 3 ausgeführt wurde. Weiters wird im § 6 auf Geisterbeschwörung, abergläubische Gebete, Schatzgräberei, Seel- und Leibverschreibung und besonders auf die Corona und Christophori-Gebete hingewiesen, mit deren Hilfe Geister gebannt und Schätze gehoben werden. Im Artikel 4 § 2 der Neuen Landgerichts-Ordnung Kaiser Leopold I. (bei Johann Michael Feichtinger, Linz 1736) heißt es, daß derjenige, der einen „Schatz mit Zauberey oder ander verbotten Künste gefunden" hat, „keine Genuß davon haben" soll. Diese Be stimmung findet sich schon in der Landgerichtsordnung 1627. Besonderes Interesse verdienen natürlich Verbote oder Gebote, die ausdrücklich für Oberösterreich erlassen wurden. Man darf aber nicht glauben, daß deshalb auch solche, die ausdrücklich für andere Gebiete erlassen wurden, in Oberösterreich unbedingt fehlen müßten. So verbietet eine Verordnung vom 22. 2. 1787 in Galizien, bei Feuersbrünsten mit dem Sanctissimum zu erscheinen. Gerade dieser Brauch ist jedoch durch ein Bild im Welser Stadtmuseum für die Mitte des 18. Jahrhunderts in Oberösterreich bezeugt, denn es zeigt bei der Darstellung des Brandes des Welser Minoritenklosters 1748 einen Geistlichen von Thalheim mit dem Sanctissimum, das er gegen den Brand hebt. Eine willkommene Ergänzung zu Kropatschek ist eine Sammlung von Verordnungen®', die ebenfalls bei Feichtinger, Linz, gedruckt wurden und alle in Oberösterreich gültigen Verordnungen aus den Jahren 1740-1763 zusammenstellte. Viele Patente, Edikte und Circulare, deren Bezug auf Oberösterreich aus dem Werk von Kropatschek nicht direkt hervorgeht, weil die allgemeine Geltung für ihn von größerer Wichtigkeit war, werden hier zugleich mit den Wiederholungserlässen, die für uns von Interesse sind, angeführt. Hier soll darauf hingewiesen werden, daß als Strafverschärfung bei Verordnungen, die von der Bevölkerung, insbesonders von den jüngeren Leuten, nicht befolgt wurden, Einziehung zum Militär oder bei Nichttauglichkeit und bei Mädchen das Arbeitshaus angedroht wurde. Buch II 31; Hofdekret 15. 4. 1784, 13. 9. 1781; Kommentar II 298. Kommentar IV 246, 294; Buch II 498; Generalzunftartikel § 13. Kommentar IV 247; Buch II 499; Generalzunftartikel § 13. Kommentar IV 246, 294; Buch II 499; Generalzunftartikel § 13. Sammlung der Patenten, Edicten und Cirkular-Befehle, welche unter glorreicher Regierung . . . Maria Theresiae . . . vom Jahre 1740 bis zum Jahre 1763 in dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns emaniert und annoch in vigore seynd. Linz . . . bey Joh. Michael Feichtinger o. J. - Wird in der Folge als „Patente" zitiert.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2