Auch das Sonnwendfeuer am Vorabend von St. Johannis und in Losnächten, allerlei Unfug auf Kirch- und Kreuzwegen, das Nikolaus- und Dreikönigspiel, das Schatzgraben und Beschwörungen werden gemäß der Polizeiordnung vom 12. 4. 1786 erwähnt. Diese Verbote werden noch weiter ausgeführt, wenn als „unerlaubte, zu keiner Aufer bauung, sondern nur zur Ärgernuß des Publicums Anlaß gebende Spiele^'" genannt werden. Dazu zählen Sommer- und Winterspiele, das Adam-und-Eva-, Heiligen-Drei-König-, Geburt-Christi-, Johannes-des-Täufers- und Stephel-von-Neuhausen-Spiel sowie das Neu jahrssingen und -geigen und der Pfingstkönigritt. Abzuschaffen waren auch nach dem Hofdekret vom 26. 7. 1770 das Faschingbegraben, das Kripperl-, Heiligen-Drei-Königund Lichtmeß-Spiel mit lebendigen Personen. Übrigens wurden auch die Schulkomödien an lateinischen Schulen, die Possenspiele und extemporierte Stücke verboten"^*. Die Schau spielsucht ist einzudämmen, heißt es in dieser Verordnung^®. Das Sonnwendfeuer am Vorabend oder auch am Abend des Johannistages wurde vielfach auch als „Spring-" oder „Lustfeuer" bezeichnet. Das Schießen^' mit Gewehren bei diesem Anlaß wurde mehrfach untersagt. Mehrfach wurden die Spring- oder Lustfeuer gänzlich abgeschafft^'. Eine Verordnung von 1752, die Feuerordnung und die Polizeiordnung wenden sich gegen diesen Brauch. Der Erfolg war, wie die Schießverbote zeigen, nicht befriedigend. Verboten wurden auch die an bestimmten Tagen üblichen Segensprüche über Brot und Wein, über Brot und Wasser, über Kerzen, Samen und Früchte mit Ausnahme jener Segen und Weihungen, die im römischen Ritual enthalten waren'®. Wie weit damit auch die Johannisminne betroffen war, läßt sich nicht aus dem Wortlaut des Verbotes erschließen. Gewöhnlich wurde die Johannisminne am Tag Johannis des Evangelisten, bei Hochzeiten oder beim Abschiednehmen vor weiten Reisen getrunken. Gelegentlich wird dieser Brauch aber auch für den Tag Johannes des Täufers bezeugt" Der vierte Paragraph®" handelt über den „Irrwahn der Unehrlichkeit". Als erstes wird der Irrwahn angeführt, daß jede Handanlegung an Ertrunkene, Ermordete und Selbst mörder unehrlich mache, wobei besonders darauf hingewiesen wird, daß dieser Irrwahn noch mögliche Hilfe verhindere. Ein weiterer Irrwahn führe dahin, daß man glaube, daß die Gegend, in der ein Selbstmörder begraben liege, durch Unwetter und Mißernten benach teiligt würde; vielfach herrsche überdies die Anschauung, daß ein Selbstmörder nur durch die Hand des Schinders zu verscharren sei. Die „Unehrlichkeit"®' schrieb man den Scharfrichtern, Abdeckern, Schindern, Hunds schlägern samt Frauen und Kindern zu. Außerdem wurden von diesem Makel auch Kerker meister, Fron- und Gerichtsdiener betroffen und alle, die einen Hund gewerbsmäßig töteten '® Kommentar I 1005; Buch I 119. — Verord. in Österr. 26. 10. 1751. Pol. Ord. für Steiermark, Kärnten und Krain vom 31. 5. 1786 Pol. Ord. vom 12. 6. 1786. Verordnung in Österreich 26. 10. 1751. " Buch I 119; Kommentar I 1008. — Verord. vom 19. 12. 1708. Buch I 530; Kommentar I 1008. - Verord. vom 24. 2. 1786. Kommentar II 131, III 161; Buch II 50 u. 700. - Patent Wien 7. 9. 1782 (Feuerordnung für das offene Land). - Hofentschließung vom 6. 7. 1752; 10. 2. 1754; 17. 6. 1757; 17. 6. 1766; 17. 5. 1768; 16. 8. 1775; Verord. Graz 3. 5. 1786; Verord. Österr. ob der Enns 17. 2. 1791. " Buch II 91; Kommentar II 407. - Verord. vom 6. 7. 1752. — Feuerordnung auf dem offenen Land Wien 7. 4. 1782. Polizeiordnung vom 12. 6. 1786, § 35. Buch I 418; Kommentar I 576. " Hofdekret 5. 3. 1784 J. A. Schmeller, Bayr. Wörterbuch, I., 1206. ®° Kommentar I 37, II 340; Buch I 120 II 57. - Verord. vom 25. 1. und 13. 10. 1781; Hofdekret vom 16. 3. 1784. ®' Buch II 705; Kommentar IV 245 HI 1. - Generalzunftartikel § 4 Verord. vom 25. 4. 1772; Hofdekret 17. 10. 1753, 26. 6. 1767, 20. 2. 1762, Hofdekret 30. 6. 1751.
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